Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) nach PKH-Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Beschwerde unzulässig, weil der Kläger
den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht iS des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig bezeichnet hat.
Der Kläger rügt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des LSG ohne ehrenamtliche Richter, weil es verfahrensfehlerhaft über
die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach §
153 Abs
4 Satz 1
SGG entschieden habe, denn eine wirksame Zustellung der Anhörungsmitteilung nach §
153 Abs
4 Satz 2
SGG sei zuvor nicht erfolgt. Der Beschwerdebegründung, anhand der allein das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels
zu prüfen ist (vgl dazu mwN nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 13e, 16, 19; Voelzke in juris-PK
SGG, 2017, §
160a RdNr 235, 245), ist dieser nicht zu entnehmen. Mit der Begründung sind nicht alle Tatsachen vorgetragen, die den gerügten
Verfahrensmangel ergeben (vgl zu den Begründungsanforderungen an Verfahrensrügen Leitherer, aaO, § 160a RdNr 16; Voelzke,
aaO, § 160a RdNr 136, 139).
Es fehlt an Vortrag dazu, dass und warum die geltend gemachte unwirksame Zustellung der Anhörungsmitteilung nicht iS des §
63 Abs
2 Satz 1
SGG iVm §
189 ZPO geheilt sein kann durch deren tatsächlichen Zugang beim Kläger (vgl zum tatsächlichen Zugang Schultzky in Zöller,
ZPO, 32. Aufl 2018, §
189 RdNr 4 ff), der von diesem in der Beschwerdebegründung nicht bestritten wird. In einer Nichtzulassungsbeschwerde ist indes
vorzutragen, dass und warum keine Heilung gerügter Verfahrensmängel eingetreten ist (vgl Leitherer, aaO, § 160 RdNr 16c, 21
und § 160a RdNr 16a; Voelzke, aaO, §
160 RdNr 251 und §
160a RdNr 142,
249; zur Heilung von Zustellungsmängeln nach §
189 ZPO vgl BFH vom 6.5.2014 - GrS 2/13 - BFHE 244, 536; BFH vom 26.4.2017 - X B 22/17 - juris; BGH vom 29.3.2017 - VIII ZR 11/16 - juris; vgl dazu, dass §
189 ZPO weit auszulegen ist, BSG vom 25.1.2017 - B 3 P 23/16 B - juris, RdNr 9). Soweit in der Beschwerdebegründung auf Seite 4 ausgeführt wird "Insbesondere erfolgte die gebotene Anhörung
nicht.", wird damit nicht der Zugang des Anhörungsschreibens beim Kläger bestritten, sondern eine wirksame Anhörung als solche.
Denn im Weiteren wird nur auf die Zustellung des Anhörungsschreibens abgestellt, nicht aber auf dessen Zugang beim Kläger,
worauf es entscheidend ankommt.
Soweit der Kläger ausführt unter Hinweis auf eine Entscheidung des BSG (BSG vom 21.6.2000 - B 4 RA 71/99 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 11), selbst bei formloser Übersendung des Anhörungsschreibens hätte sich das Gericht Gewissheit
über dessen Zugang verschaffen müssen, lässt dies unberücksichtigt, dass in diesem Verfahren der Zugang des Anhörungsschreibens
bestritten worden war (BSG, aaO, RdNr 8, 19). Es kann deshalb vorliegend offenbleiben, ob die Anhörungsmitteilung zuzustellen war und ob die Zustellung unwirksam war.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.