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BSG, Beschluss vom 15.04.2019 - 14 AS 82/18
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Darlegung eines weiteren oder erneuten Klärungsbedarfs einer Rechtsfrage Abweichende Rechtsauffassung kein hinreichendes Kriterium für Klärungsbedürftigkeit
1. Zur Darlegung eines weiteren oder erneuten Klärungsbedarfs einer Rechtsfrage durch das BSG genügt auf keinen Fall der Hinweis, dass der Auffassung eines Senats in seinen Urteilen nicht gefolgt werden könne.
2. Eine abweichende Rechtsauffassung gegenüber der eines Senats, begründet keine weitere Klärungsbedürftigkeit von aufgeworfenen Rechtsfragen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 28.03.2018 L 2 AS 457/15 , SG Chemnitz 14.04.2015 S 25 AS 3651/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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