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BSG, Beschluss vom 30.03.2015 - 4 AS 24/15
Nichtigkeitsklage Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts als absoluter Revisionsgrund Konstitutive Wirkung einer Entscheidung Rechtsfehlerhafte Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch
1. Die Rüge einer nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Senats des LSG i.S. des § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 3 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit der an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter des Senats kommt als absoluter Revisionsgrund nur dann zum Tragen, wenn die mitwirkenden Richter erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sind.
2. Insoweit ist die Entscheidung des Gerichts konstitutiv; erst die Entscheidung hierüber führt zum Ausschluss der Richter von der Mitwirkung bei einer Entscheidung.
3. Ob eine Besorgnis der Befangenheit zu bejahen ist, hängt von vielfältigen Wertungen und damit von subjektiven Elementen ab.
4. Daher bedarf die Entscheidung über die Befangenheit eines Richters eines Anstoßes desjenigen, der sich durch die eine Besorgnis begründenden Vorgänge unmittelbar betroffen fühlt.
5. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann bei einer rechtsfehlerhaften Entscheidung des LSG über das Befangenheitsgesuch ein absoluter Revisionsgrund i.S. des § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO angenommen werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-3
,
SGG § 202
,
ZPO § 547 Nr. 1 und Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Sachsen 06.01.2015 L 3 AS 1352/12 , SG Dresden S 20 AS 5621/12
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Januar 2015 - L 3 AS 1352/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R (D) beizuordnen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: