Gründe:
I
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 12.11.2012 (S 20 AS 5151/12). Auf eine am 12.3.2010 erhobene Klage der Klägerin und ihres Lebensgefährten wurde in einer mündlichen Verhandlung vom 9.7.2012
(S 20 AS 1385/10) vor dem SG, in der dieses ohne formalen Verbund über 17 anhängige Streitverfahren der Klägerin verhandelte, ein Vergleich geschlossen.
Unter dessen Ziffer 7) heißt es, der Rechtsstreit sei insgesamt erledigt. Nachdem die Klägerin die Wirksamkeit dieses Vergleichs
angefochten hatte, hat das SG durch den eingangs benannten Gerichtsbescheid festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt sei. Die Klägerin
hat sich hiergegen sowohl mit einer Nichtigkeitsklage, als auch der Berufung an das LSG gewandt. Dieses hat die Entscheidung
des SG durch Urteil vom 6.1.2015 bestätigt. Durch Beschluss vom 15.12.2014 hatte das LSG zuvor im Berufungsverfahren die Bewilligung
von PKH abgelehnt. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens gegen den bezeichneten Gerichtbescheid hat die Klägerin mit
Schreiben vom 3.1.2015 (Samstag), eingegangen beim LSG per Fax am 4.1.2015 (Sonntag), ein Gesuch der Ablehnung des kompletten
Senats des LSG wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt, weil der Senat die mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt
anberaumt hatte, bevor die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde zum BVerfG gegen ablehnenden PKH-Beschluss abgelaufen war.
Das LSG hatte am 18.11.2014 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6.1.2015 bestimmt. Das Ablehnungsgesuch hat das LSG
durch Beschluss vom 5.1.2015 als unzulässig verworfen und den ebenfalls am 4.1.2015 per Fax eingegangenen Antrag auf Verlegung
des Verhandlungstermins abgelehnt. Der Versuch des Gerichts, der Klägerin letzteres am 5.1.2015 per Fax mitzuteilen, ist fehlgeschlagen.
In der mündlichen Verhandlung hat das LSG die Verfahren zu den Aktenzeichen L 3 AS 1352/12, L 3 AS 1423/12, L 3 AS 139/13, L 3 AS 160/13 und L 3 AS 167/13 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und den weiteren Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Verfahren bis zur Entscheidung
des BVerfG abgelehnt. Zur Begründung des die Berufung zurückweisenden Urteils hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschluss über das Ablehnungsgesuch sei dem Beklagten am 5.1.2015 bekanntgegeben worden und damit unabänderlich. Der Termin
zur mündlichen Verhandlung habe trotz des Verlegungsantrags der Klägerin durchgeführt werden können, da die Klägerin darauf
hingewiesen worden sei, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne. Zudem sei der Antrag durch
Entscheidung des Vorsitzenden vom 5.1.2015 abgelehnt worden. Der Gerichtsbescheid des SG sei nicht zu beanstanden. Weder sei eine Nichtigkeit des Prozessvergleichs, noch eine Unwirksamkeit aus materiell-rechtlichen
Gründen ersichtlich. Auch komme eine Anfechtung nicht in Betracht. Nichtigkeits-, Restitutions- oder Wiederaufnahmegründe
seien nicht ersichtlich.
Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt die Klägerin
die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung von Rechtsanwalt R (D).
II
Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.
Es wird auf die Gründe des Beschlusses in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen B 4 AS 24/15 BH verwiesen.