Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt nach dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellten Antrag die Aufhebung des Gerichtsbescheides
des SG Berlin vom 2.12.2013 und die Fortsetzung der Klageverfahren, die unter dem Aktenzeichen S 179 AS 39377/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Diese Verfahren waren auf Antrag der Beteiligten zum
Ruhen gebracht worden, um die Entscheidung des LSG über ein Parallelverfahren abzuwarten. In diesem Parallelverfahren haben
die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, unter dessen Ziffer 5 es unter anderem heißt: "Damit sind der vorliegende und
die weiteren zwischen den Beteiligten wegen der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung anhängigen Rechtsstreite (einschließlich
Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes) sowie gegebenenfalls deswegen noch anhängige Widerspruchsverfahren in
vollem Umfang erledigt." Der Kläger hat alsdann beantragt die eingangs benannten Rechtsstreite fortzuführen, da diese durch
den Vergleichsabschluss nicht erledigt seien, weil dort nicht nur Leistungen für Unterkunft und Heizung, sondern auch die
Höhe des Regelbedarfs und Eingliederungsleistungen im Streit stünden. Das SG hat daraufhin durch Gerichtsbescheid vom 2.12.2013 festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen S 179 AS 39377/09 geführten Verfahren durch den bezeichneten Vergleich beendet worden seien und eine Wiederaufnahme der Verfahren abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vergleich habe bereits vom Wortlaut her die Verfahren in vollem Umfang erledigt, also
nicht nur im Hinblick auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung, aber auch wegen dieser. Einen anderen Wiederaufnahmegrund
konnte es nicht erkennen. In dem vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren hiergegen hat das LSG durch Urteil aufgrund mündlicher
Verhandlung die Entscheidung des SG bestätigt. Es bezieht sich zum einen auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides und führt ergänzend aus, dass das
dortige Ergebnis auch nach Auslegung des Vergleichs begründet sei. Diese Willenserklärung könne ausgehend von dem Empfängerhorizont
eines verständigen Beteiligten - der Kläger sei anwaltlich vertreten gewesen - nur so ausgelegt werden, dass alle noch anhängigen
Verfahren, in denen es um die Übernahme der Kosten für die vom Kläger gemietete Wohnung ging, in vollem Umfang, also unter
jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt erledigt sein sollten. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 19.3.2015).
Der Kläger beantragt beim BSG zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor benannten Urteil die Bewilligung
von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zugleich hat er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
II
Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen
Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist vorliegend - unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Vortrags des Klägers in
seinem Schriftsatz an das BSG vom 24.4.2015, nebst Anlagen - nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der
Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel des LSG geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG).
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde war - aus den zuvor dargelegten Gründen - ohne die Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als
unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.