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BSG, Beschluss vom 16.07.2019 - 5 R 262/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Reichweite des Gehörsanspruchs Keine allgemeine Bescheidungspflicht des Gerichts in den Entscheidungsgründen
1. Der Gehörsanspruch soll sicherstellen, dass das Vorbringen des Beteiligten vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird, wobei das Gericht nicht jegliches Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich bescheiden muss.
2. Eine Gehörsverletzung ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt.
3. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet keinen Schutz, sofern ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 28.08.2018 L 5 R 190/17 , SG Leipzig 07.02.2017 S 11 R 897/14
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: