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BSG, Beschluss vom 18.04.2019 - 5 R 351/18
Leistung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts
1. Betrifft ein mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachter Fehler den Inhalt der angefochtenen Entscheidung, liegt kein Verfahrensmangel vor.
2. Mit der Rüge, dass das Berufungsgericht unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und unter Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze entschieden habe, wird nur die Beweiswürdigung des Gerichts angegriffen; dies führt allerdings nicht zur Zulassung der Revision.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 10.12.2018 L 7 R 103/17 , SG Neubrandenburg 29.03.2017 S 8 R 480/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: