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BSG, Beschluss vom 17.06.2019 - 5 R 92/19
Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten Bitte um einen rechtlichen Hinweis Unzureichend begründete Beschwerde Keine Verpflichtung zu einem Hinweis auf eine mangelhaft begründete Beschwerde
1. Die Bitte eines anwaltlichen Bevollmächtigten in einer Beschwerdebegründung um einen rechtlichen Hinweis, soweit weitere Ausführungen als nötig erachtet würden, führt nicht dazu, dass eine Entscheidung über eine unzureichend begründete Beschwerde zurückgestellt wird.
2. Der Senat ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen; § 106 Abs. 1 SGG gilt insoweit nicht.
3. Ein Rechtsanwalt muss auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage sein, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2
,
SGG § 106 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 28.02.2019 L 1 R 343/17 , SG Braunschweig 19.05.2017 S 70 R 324/16
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. H., S., zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: