Entschädigungsleistungen nach dem OEG
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG) iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, weil sie im Jahr 2003 infolge einer Sabotage am Hochspannungsmast/-leitung eine Verletzung durch einen Lichtbogen erlitten
habe, im Jahre 2005 durch Medikamente vergiftet worden sei, im Jahr 2007 mittels Elektroschocks misshandelt und im Jahr 2013
Opfer eines Raubüberfalls geworden sei. Entsprechende Leistungen haben sowohl der Beklagte (Bescheid vom 18.8.2017; Widerspruchsbescheid
vom 16.1.2018) als auch das SG (Urteil vom 30.11.2018) verneint, weil ein Nachweis der geschilderten Taten zwischen 2003 und 2013 iS von §
1 OEG weder im Vollbeweis noch im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung erbracht sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin
ist erfolglos geblieben; das LSG hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG gleichfalls einen Anspruch der Klägerin verneint, weil keiner der geltend gemachten Vorfälle mit dem erforderlichen Grad
der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne (Urteil vom 20.3.2019).
Mit beim BSG am 6.5.2019 eingegangenem Schreiben hat die Klägerin eine von ihr unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse eingereicht und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde unter
Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
II
1. Der Antrag der Klägerin ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen
werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin im gesamten Verfahren - Anhaltspunkte
dafür, dass sie einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall
der Klägerin hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend
von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte.
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass die Klägerin einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler
des LSG bezeichnen könnte. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Einen bis zuletzt aufrechterhaltenen, hinreichend konkreten Beweisantrag hat die Klägerin weder
bezeichnet noch ergibt sich ein solcher Antrag aus dem angefochtenen Urteil oder aus der Berufungsakte. Die Klägerin ist laut
Protokoll der Sitzung des LSG vom 20.3.2019 nach telefonischer Mitteilung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Trotz
Ausbleibens der Klägerin konnte das LSG in der Sache verhandeln und entscheiden, da die Klägerin in der nicht zu beanstandenden
Ladung auf diese Möglichkeit zuvor hingewiesen worden ist (§
110 Abs
1 S 2
SGG).
2. Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).