Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage;
Bezeichnung des Verfahrensmangels
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensfehlers
sind nicht in der durch §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gebotenen Weise bezeichnet.
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche
Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung
hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne
weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse
vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit begründet keinen herabgesetzten
Begründungsmaßstab (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; SozR 3-1500 § 160a Nr 23; auch BSG, Beschluss vom 5. Mai 1994 - 12 BK 38/94).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2008 nicht. Der Kläger versäumt es bereits, eine hinreichend
konkrete Rechtsfrage mit Breitenwirkung zu formulieren. Aber selbst wenn der Beschwerdebegründung sinngemäß die Rechtsfrage
nach der Verfassungsmäßigkeit einer auch bei Mitverschulden gebunden ausgestalteten Aufhebungsentscheidung iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm §
330 Abs
3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) entnommen wird, fehlt jedenfalls eine ausreichende Auseinandersetzung mit der zu dieser Problematik auch im Geltungsbereich
des
SGB III vorhandenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R; insbesondere zum Mitverschulden BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 7 mwN). Auch die in Bezug genommene "Literatur" wird nicht nachvollziehbar
zitiert.
2. Die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Landessozialgerichts beruhen kann
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) setzt voraus, dass die eine Verletzung begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig dargelegt werden (stRspr; ua BSG
SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Eine solche Darlegung ist der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht zu entnehmen.
Der Kläger beanstandet zwar die Dauer des Verfahrens und sieht darin einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Selbst wenn man davon ausgeht, dass von Art 6 Abs 1 EMRK nicht nur sozialrechtliche Leistungsansprüche, sondern auch Rückzahlungspflichten erfasst werden, kann dies die Zulassung
der Revision nicht rechtfertigen. Der Kläger führt insoweit lediglich an, dass er seit beinahe zehn Jahren mit einer finanziellen
Forderung im Hintergrund leben müsse, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit erheblich überschreite und die für ihn eine
enorme psychische Belastung sei. Entgegen der neueren Rechtsprechung des BSG wird aber nicht geltend gemacht, dass und wie
die überlange Verfahrensdauer den Inhalt der Entscheidung beeinflusst hätte (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2008 - B 11a AL
111/07 B; BSG, Beschluss vom 4. September 2007 - B 2 U 308/06 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 18; BSG, Beschluss vom 19. Februar 2008 - B 13 R 391/07 B; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - B 7 AL 109/07 B). Da die Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2008 datiert und zwischenzeitlich mehr als ein Jahr seit der grundlegenden Entscheidung
des BSG vom 4. September 2007, aaO, vergangen ist, besteht auch kein Bedürfnis mehr, von diesem Begründungserfordernis (vgl
hierzu BSG, Beschluss vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 111/07 B) abzusehen.
Die unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.