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BSG, Beschluss vom 07.07.2009 - 11 AL 108/08 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Bezeichnung des Verfahrensmangels
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit begründet keinen herabgesetzten Begründungsmaßstab (hier: grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit einer auch bei Mitverschulden gebunden ausgestalteten Aufhebungsentscheidung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X iVm § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III).
2. Bei der Geltendmachung einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK wegen der Verfahrensdauer muss in der Beschwerdebegründung auch dargelegt werden, dass und wie die überlange Verfahrensdauer den Inhalt der Entscheidung beeinflusst hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
MRK Art. 6 Abs. 1
,
SGB III § 330 Abs. 3 S. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Bayern 29.05.2008 L 9 AL 7/03 , SG München 12.11.2002 S 7 AL 601/00
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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