Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2019 - L 17 U 115/19 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren,
wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Durch Beschluss vom 8.4.2019 - L 17 U 115/19 - hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren abgelehnt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 18.4.2019 gegen den
vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung
über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.
1. Die sinngemäß erhobene Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des
LSG ist unzulässig. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in §
160a Abs
1 SGG und in §
17a Abs
4 S 4
GVG - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG); auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.
Die Beschwerde des Klägers ist mithin in entsprechender Anwendung des §
169 S 2 und 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 8.4.2019
kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO). Denn der Beschluss des LSG kann - wie unter 1. dargelegt - nicht mit einem Rechtsmittel an das BSG angefochten werden (§
177 SGG).
Zudem ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe
als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen
Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6); auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.
3. Da dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht zusteht, entfällt die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.