Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 17.06.2009 - 6 KA 16/08
Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung; Wiederzulassung vor Ablauf der Wiederzulassungssperre nach Kollektivverzicht
1. Alle Vertragsärzte, die an einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung teilnehmen, können frühestens nach sechs Jahren erneut zugelassen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zumindest für einen Planungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten festgestellt hat.
2. Die - mit dem Grundgesetz vereinbare - Wiederzulassungssperre tritt unabhängig davon ein, ob ein Teilnehmer an der Kollektivverzichtsaktion seinen Praxissitz gerade in dem Bereich hatte, für den eine solche Feststellung getroffen worden ist, und muss im gesamten Bundesgebiet beachtet werden.
3. Der einzelne Vertragsarzt kann die Feststellung der Aufsichtsbehörde nicht gerichtlich anfechten, sondern nur in dem Rechtsstreit über seine eigene Wiederzulassung zur gerichtlichen Überprüfung stellen, ob er persönlich an einer rechtswidrigen Kollektivverzichtsaktion teilgenommen hat.
Normenkette:
SGB V § 72a Abs. 1
,
SGB V § 95b Abs. 1
,
SGB V § 95b Abs. 2
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 09.04.2008 L 3 KA 139/06 , SG Hannover 21.06.2006 S 43 KA 19/05
Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. April 2008 werden zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, je zur Hälfte.

Entscheidungstext anzeigen: