Kein Anspruch auf weitere Leistungen nach dem AsylbLG bei Verstoß gegen ausländerrechtliche Mitwirkungsverpflichtungen durch die Verhinderung der Vollziehung einer bestandskräftigen
Abschiebung durch fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes
Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses
Gründe:
I
Der Kläger reiste im Jahr 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Er gab an, kamerunischer Staatsangehöriger zu
sein; einen Pass oder Passersatz legte er nicht vor. Das Land Brandenburg wies ihn dem Zuständigkeitsbereich des beklagten
Landkreises zu (Zuweisungsbescheid vom 5.11.2002), wo er mittlerweile in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt. Sein Asylantrag
wurde abgelehnt und der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; sollte er dem nicht nachkommen,
werde er nach Kamerun abgeschoben (Bescheid vom 27.8.2003). Eine hiergegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus
blieb erfolglos; das Urteil ist seit dem 17.3.2004 rechtskräftig. Der Kläger ist seit Beendigung des Asylverfahrens im Besitz
einer Duldung (vgl § 60a Abs 2 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz [AufenthG]). Noch im Jahr 2003 wurde seine Abschiebung, im Jahr 2009 zudem seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt.
In der Zeit von Juni 2004 bis April 2013 forderte die Ausländerbehörde den Kläger mindestens 19 Mal auf, bei der Beschaffung
eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken und führte ihn hierzu in den Jahren 2008 und 2010 der kamerunischen Botschaft vor.
Im Rahmen beider Vorführungen schwieg der Kläger auf alle an ihn gerichteten Fragen.
Seit November 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger lediglich eingeschränkte Leistungen nach §
1a AsylbLG, ua für Januar 2013 in Höhe von 168,12 Euro in Form von Wertgutscheinen. Dabei berücksichtigte er einen notwendigen Bedarf
nach §
3 Abs
1 Satz 1
AsylbLG (in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung) in Höhe von 168,12 Euro (217 Euro abzüglich eines "Energiekostenanteils" von
32,06 Euro sowie einer in der Zeit von Januar bis Juni 2013 einbehaltenen "monatlichen Rate" von 16,82 Euro für im Oktober
2012 gewährte Winterbekleidung), den Barbetrag nach §
3 Abs
1 Satz 4
AsylbLG hingegen nicht (Bescheid vom 18.12.2012; Widerspruchsbescheid vom 25.9.2013).
Seine dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Cottbus abgewiesen (Urteil vom 23.3.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger gehöre als Inhaber
einer Duldung zum leistungsberechtigten Personenkreis nach §
1 Abs
1 Nr
4 AsylbLG; zudem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach §
1a Nr
2 AsylbLG in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung [aF]) vor. Er habe selbst zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht durchgeführt werden könnten, weil er seiner nach § 48 Abs 3 AufenthG bestehenden Verpflichtung, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken, nicht nachgekommen sei. Dies bedinge
das einzige Abschiebehindernis; die Republik Kamerun sei bereit, eigene Staatsangehörige nach Klärung ihrer Identität wieder
einreisen zu lassen und ggf die notwendigen Dokumente (Pass, Passersatz oder Laissez-passer) auszustellen. Die Anspruchseinschränkung
nach §
1a Nr 2
AsylbLG aF verstoße auch nicht gegen das
Grundgesetz (
GG). Der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zustehende
Spielraum lasse es zu, bei Pflichtverletzungen wie der Nichtmitwirkung bei der Ausreise niedrigere Leistungen zu gewähren.
Einer zeitlichen Begrenzung der Einschränkung bedürfe es nicht. Auch die Höhe der bewilligten Leistungen sei nicht zu beanstanden.
Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung von §
1a Nr 2
AsylbLG aF. Die Vorschrift verstoße gegen die Verfassung; sie teile die Menschenwürde unzulässig in einen unabweisbaren und einen
abweisbaren Teil (physisches bzw soziokulturelles Existenzminimum) auf. Dies sei auch nicht auf der Grundlage einer Sanktion
gerechtfertigt, die der Durchsetzung der ausländerrechtlichen Ausreisepflicht diene. Migrationspolitische Erwägungen seien
dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verwehrt;
im Sozialrecht sei kein Platz für "verstecktes Ausländerrecht". Zudem gälten bei Sanktionsnormen strenge Anforderungen an
die Bestimmtheit, weshalb Sanktionen bestenfalls für einen begrenzten Zeitraum und in einer klar bestimmten Höhe gerechtfertigt
sein könnten. §
1a Nr 2
AsylbLG aF verlange im Übrigen eine umfassende Bedarfsermittlung im konkreten Einzelfall, weshalb die Anwendung von Pauschalen ausscheide.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23.3.2016 aufzuheben und den Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 25.9.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für Januar 2013 höhere Leistungen nach dem
AsylbLG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
II
Die zulässige Sprungrevision ist nicht begründet (§
170 Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn dem Kläger standen höhere als die bewilligten Leistungen für den streitbefangenen
Zeitraum nicht zu. Zu Recht und in richtiger Höhe hat der Beklagte ihm gemäß §
1a Nr 2
AsylbLG aF (in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
AsylbLG vom 25.8.1998 [BGBl I 2505]) Leistungen nur in Höhe des unabweisbar Gebotenen gewährt. Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
Gegenstand des Verfahrens ist nach Abschluss eines sog Überprüfungsvergleichs im Revisionsverfahren (nur noch) der Bescheid
vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2013 (§
95 SGG), der ausschließlich die Bewilligung von Leistungen für den Monat Januar 2013 regelt. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise
mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs
1 und 4, §
56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§
130 Abs
1 Satz 1
SGG), mit dem Ziel, höhere ("ungekürzte") Leistungen für Januar 2013 zu erlangen. Sein Antrag ist auf die Bewilligung von weiteren
Leistungen als Geldleistungen gerichtet. Für die Vergangenheit können Sachleistungen und ihnen zuzuordnende (vgl Holzhey in
juris Praxiskommentar [jurisPK]-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 10 RdNr 25) Wertgutscheine nicht mehr erbracht werden, weil mit ihnen das ursprüngliche Ziel der tatsächlichen Bedarfsdeckung
in der Vergangenheit nicht mehr erreicht werden kann (vgl mit diesem Maßstab Holzhey, aaO, § 10 RdNr 71).
Der Bescheid vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2013 ist formell rechtmäßig. Die sachliche Zuständigkeit
des beklagten Landkreises für die Erbringung der beanspruchten Leistungen ergibt sich dabei aus §
10 Abs
1 AsylbLG (in der Fassung, die die Norm mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des
AsylbLG [1. AsylbLGÄndG] vom 5.8.1997 [BGBl I 1130] erhalten hat) iVm §
1 Abs 1 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen
im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des
AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.1996, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg [GVBl] I 1996, Nr 27,
zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 26.4.2005, GVBl I 2005, Nr
11); seine örtliche Zuständigkeit aus §
10a Abs
1 Satz 1
AsylbLG (in der Fassung des 1. AsylbLGÄndG), weil ihm der Kläger mit Bescheid des Landes Brandenburg vom 5.11.2002 zugewiesen worden
ist und er, der Kläger, nach den bindenden Feststellungen des SG (§
163 SGG) im Januar 2013 auch im Kreisgebiet wohnte.
Auch in der Sache sind die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Dem Kläger stand ein Anspruch
auf weitere Geldleistungen nicht zu. Er war im streitbefangenen Zeitraum als Inhaber einer Duldung nach § 60a Abs 2 AufenthG (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat
sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.6.2011 [BGBl I 1266] erhalten hat) leistungsberechtigt
nach §
1 Abs
1 Nr
4 AsylbLG (insoweit unverändert in der Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts
und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30.7.2004, BGBl I 1950). Zutreffend hat der
Beklagte entschieden, dass ihm lediglich eingeschränkte Ansprüche nach §
1a Nr
2 AsylbLG aF iVm §
3 Abs
2 AsylbLG (hier in der Fassung, die die Norm mit Art 82 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 [BGBl I 2407] erhalten hat), letztere mit dem Inhalt der Übergangsregelung,
wie sie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BGBl I 2012, 1715 f = BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 §
3 Nr 2) durch 3. des Tenors in Gesetzeskraft angeordnet hat (im Folgenden: §
3 AsylbLG aF), zustanden. Auf der Grundlage von §
2 AsylbLG (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Union vom 19.8.2007 [BGBl I 1970] erhalten hat) kann der Kläger höhere Leistungen wegen seines vorsätzlich rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens (dazu sogleich) ebenfalls nicht beanspruchen; die Tatbestände von §
1a Nr
2 AsylbLG aF und §
2 Abs
1 AsylbLG aF überschneiden sich insoweit (vgl BSGE 101, 49 ff RdNr
46 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2).
§
1a AsylbLG aF ist dabei keine eigene Anspruchsgrundlage (vgl BSGE 114, 302 ff RdNr 24 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1). Der Anspruch des Klägers, der in einer Gemeinschaftsunterkunft iS des § 53 des Gesetzes über das Asylverfahren (jetzt: § 53 Asylgesetz) wohnte und nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG nicht über Einkommen oder Vermögen (vgl §
7 AsylbLG) verfügte, ergibt sich aus §
3 Abs
2 AsylbLG aF in (wertmäßiger) Höhe von 354 Euro (217 Euro Grundleistungen und 137 Euro Geldbetrag zur Sicherung des soziokulturellen
Existenzminimums nach §
3 Abs
2 Satz 2 und Abs
1 Satz 4
AsylbLG aF unter Anwendung und Fortschreibung der Übergangsregelung des BVerfG vom 18.7.2012, aaO; vgl zur Fortschreibung auch den
Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie in Brandenburg vom 26.11.2012). Diesen Anspruch hat der Beklagte
aber zu Recht gemäß §
1a Nr 2
AsylbLG aF auf das unabweisbar Gebotene in Höhe von wertmäßig 168,12 Euro eingeschränkt.
Nach §
1a Nr
2 AsylbLG aF erhalten ua Leistungsberechtigte nach §
1 Abs
1 Nr
4 AsylbLG, also Personen mit einer Duldung, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen
werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt. Bei dem (lediglich) geduldeten Kläger können aus von ihm zu vertretenden Gründen
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, denn allein durch seine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung eines
Passes oder Passersatzes hat er die Vollziehung seiner bestandskräftigen Abschiebung (§ 58 AufenthG) als aufenthaltsbeendende Maßnahme iS des §
1a Nr
2 AsylbLG aF verhindert. Er hat damit gegen die in § 48 Abs 3 AufenthG (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25.2.2008, BGBl I 162) normierte Pflicht eines Ausländers ohne gültigen
Pass oder Passersatz verstoßen, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (zu diesen Pflichten im Einzelnen Winkelmann
in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl 2016, § 48 AufenthG RdNr 5; Möller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 48 AufenthG RdNr 31). Diese fehlende Mitwirkung stellt ein vom Gesetzgeber als typisch ins Auge gefasstes leistungsmissbräuchliches Verhalten
iS des §
1a Nr 2
AsylbLG aF dar (vgl BT-Drucks 13/10155 S 5 [zu §
1a Nr 2]; ausführlich dazu Hohm, Gemeinschaftskomm[GK]-
AsylbLG, § 1a RdNr 281 ff, Stand Mai 2016; Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, §
1a AsylbLG RdNr 76 ff, Stand 12.1.2017).
Der Kläger hat weder auf Aufforderungen der Ausländerbehörde noch des für die Leistungserbringung zuständigen Sozialamts des
Beklagten, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken, reagiert. Den ihm aufgezeigten Möglichkeiten etwa
der Beibringung einer Geburtsurkunde, eines Ehenachweises, seines Personalausweises oder ähnlicher Dokumente (Schreiben des
Beklagten vom 30.9.2005, 8.2.2006, 22.5.2006, 14.3.2007 und 8.1.2008) ist er nicht nachgekommen. Seinem Verhalten bei der
kamerunischen Botschaft im Rahmen zweier Vorführungen in den Jahren 2008 und 2010 ist es zuzurechnen, dass ein Gespräch über
seine Person und seine Herkunft nicht geführt werden konnte.
Der Kläger hat das Fehlen eines Passes oder Passersatzes als den Grund, der den Vollzug seiner Abschiebung hindert, auch selbst
zu vertreten. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden
Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (BSGE 101, 49 ff RdNr 48 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Insoweit ist zumindest ein persönliches (im Sinne von: eigenes) Fehlverhalten des Leistungsberechtigten
zu verlangen, wie dies der nunmehr geltenden Fassung des §
1a Nr 2
AsylbLG ausdrücklich zu entnehmen ist (dazu BT-Drucks 18/2592 S 19 [zu Nr 2]). Einerseits muss also ein dem Ausländer vorwerfbares
Verhalten und andererseits die Ursächlichkeit zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender
Maßnahmen vorliegen (vgl BSGE 114, 302 ff RdNr 25 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1). Inwieweit dabei die Vorwerfbarkeit Vorsatz oder Fahrlässigkeit verlangt (vgl dazu Hohm,
aaO, § 1a RdNr 269), kann dahinstehen. Der Kläger handelte vorsätzlich; infolge der wiederholten Aufforderungen zur Mitwirkung
(Schreiben vom 30.9.2005, 8.2.2006, 22.5.2006, 14.3.2007 und 8.1.2008, s zuvor) wusste er, welche konkreten Mitwirkungshandlungen
ihm abverlangt wurden.
Die erforderliche Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem Nichtvollzug (BSGE 114, 302 ff RdNr 25 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1) liegt ebenfalls vor, weil die von ihm verhinderte Identitätsfeststellung nach den bindenden
Feststellungen des SG der Ausstellung der notwendigen Dokumente durch die Republik Kamerun und damit der Abschiebung des Klägers allein entgegenstand.
Die Republik Kamerun ist danach nur bereit, eigene Staatsangehörige nach Klärung von deren Identität wieder einreisen zu lassen;
in einem solchen Fall ist die Abschiebung tatsächlich unmöglich (dazu Martini-Emden, JM 2017, 151, 152 ff; Funke-Kaiser in
GK-AufenthG, § 60a RdNr 264.1, Stand März 2015, mwN; s auch Nr 60a.2.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26.10.2009). Die Republik Kamerun ist nach den Feststellungen des SG allerdings auch bereit, dem Kläger nach erfolgreicher Identitätsfeststellung ohne Weiteres die zur Einreise notwendigen Dokumente
(Pass, Passersatz oder Laissezpasser) auszustellen. Damit war die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf
das Verhalten des Klägers ursächlich zurückzuführen; andere Ausreisebeschränkungen bestanden im streitbefangenen Zeitraum
nach den Feststellungen des SG nicht. Dass überdies das durchgängig ernsthafte Bestreben der Behörde vorlag, den Kläger in sein Heimatland zurückzuführen
(vgl zu diesem Kausalitätserfordernis nur Oppermann, aaO, RdNr 76 f, Stand 12.1.2017), ergibt sich schon aufgrund der Vielzahl
der Aufforderungen zur Mitwirkung, der Verfügung der Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland und den Vorführungen
bei der Botschaft.
Nach den Feststellungen des SG hat der Beklagte den Kläger zudem (unter Fristsetzung bis zum 14.12.2012) darauf hingewiesen, dass es von der Erfüllung seiner
ausländerrechtlichen Pflicht abhänge, ob eine Leistungseinschränkung vorgenommen werde (Schreiben vom 14.11.2012). Ob eine
solche Belehrung Voraussetzung für eine Leistungseinschränkung nach §
1a Nr 2
AsylbLG aF ist (so Oppermann, aaO, RdNr 157, Stand 12.1.2017; ähnlich auch Hohm, aaO, § 1a RdNr 278, sowie in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, §
1a AsylbLG RdNr 50 und Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, §
1a AsylbLG RdNr 36) oder ob eine Anhörung ausreichend gewesen wäre (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, §
1a AsylbLG RdNr 33; Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, §
1a AsylbLG RdNr 32, Stand August 2015; Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, §
1 AsylbG RdNr 38; vgl auch OVG NRW Urteil vom 22.8.2007 - 16 A 1158/05 - RdNr 28 ff), braucht damit vorliegend nicht entschieden zu werden.
Verwirklicht der Kläger also den typischen Fall eines von §
1a Nr 2
AsylbLG aF erfassten Verhaltens (vgl zu ähnlich gelagerten Sachverhalten nur: Thüringer LSG Beschluss vom 17.1.2013 - L 8 AY 1801/12
B ER; Bayerisches LSG Beschluss vom 24.1.2013 - L 8 AY 4/12 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 20.3.2013 - L 8 AY
59/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.8.2013 - L 8 AY 3/13 B ER), standen ihm im hier streitbefangenen Monat Leistungen
nur in Höhe des unabweisbar Gebotenen zu, ohne dass das Gesetz der Behörde insoweit Entscheidungsfreiräume einräumte; die
gesetzliche Anspruchseinschränkung ist zwingend (vgl dazu Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, §
1a AsylbLG RdNr 29).
Inhalt und Umfang des unabweisbar Gebotenen sind durch den zuständigen Leistungsträger anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls
allein bedarfsorientiert festzulegen (vgl zu §
1a AsylbLG in der nunmehr geltenden Fassung auch BT-Drucks 18/8615 S 35). Dabei stellt das Tatbestandsmerkmal des unabweisbar Gebotenen
einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine generalisierende, auf typische
Bedarfslagen abstellende Bestimmung eingeschränkter Leistungsansprüche ist im Anwendungsbereich von §
1a AsylbLG von vornherein unzulässig (vgl bereits BSGE 114, 302 ff RdNr 23 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1).
Nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrem eindeutigen Wortlaut ist das so beschriebene Leistungsniveau
nicht mit dem in §
3 AsylbLG normierten und durch das BVerfG auch für den hier streitbefangenen Zeitraum mit Gesetzeskraft auf bestimmte Mindestbeträge
angehobenen (typisierend festgelegten) Leistungsniveau zur Sicherung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums
gleichzusetzen. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich eine Einschränkung des nach §
3 AsylbLG grundsätzlich zustehenden Leistungsanspruchs normieren (vgl BT-Drucks 13/10155 S 5) und ist davon im Übrigen ausweislich
der in den Neufassungen des
AsylbLG nach der Entscheidung des BVerfG erweiterten Tatbestandsvarianten des §
1a AsylbLG (vgl §
1a AsylbLG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 [BGBl I 1722] sowie in der Fassung des Integrationsgesetzes
vom 31.7.2016 [BGBl I 1939]) auch zwischenzeitlich nicht abgerückt. Maßgeblich ist daher, welche Leistungen trotz leistungsmissbräuchlicher
Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte
als "unumgänglich" und nicht mehr "von der Hand zu weisen" anzusehen sind (vgl Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, aaO, RdNr
31 mwN; Petersen, ZFSH/SGB 2014, 669, 671 ff; mit ähnlichem Ansatz Wahrendorf, aaO, §
1a AsylbLG RdNr 44).
Die dem Kläger für den Monat Januar 2013 bewilligten Leistungen entsprechen dem unabweisbar Gebotenen iS des §
1a Nr 2
AsylbLG, denn auf der Grundlage der Feststellungen des SG waren höhere Leistungen nicht unumgänglich. Der Kläger hat alle durch das BVerfG vorgegebenen Leistungen zur Deckung des
physischen Existenzminimums (vgl dazu die Vorgaben in BVerfGE 132, 134 RdNr 104 und 108 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 130 und 134) erhalten. Der Sicherung der physischen Existenz dienen insoweit
die Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, Bekleidung und Schuhe, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung
sowie die Gesundheitspflege im Sinne der Abteilungen 1, 3, 4 und 6 nach § 5 Abs 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz [RBEG 2011] vom 24.3.2011 [BGBl I 453]), wobei dem Kläger die Unterkunft einschließlich des
Haushaltsstroms als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung stand. Zu Recht hat der Beklagte ferner berücksichtigt, dass dem
Kläger für Winterbekleidung und -schuhe für das Winterhalbjahr bereits im Oktober 100,90 Euro bewilligt worden waren (Bescheid
vom 20.10.2012) und insoweit der Bedarf an Kleidung und Schuhen im Monat Januar 2013 im Wesentlichen gedeckt war. Neben dem
deshalb "einbehaltenen" Betrag in Höhe von 16,82 Euro, der etwas mehr als der Hälfte des in § 5 Abs 1 RBEG 2011 festgelegten
und nach den Vorgaben des BVerfG fortgeschriebenen Betrags (32,23 Euro; vgl Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
Frauen und Familie in Brandenburg vom 26.11.2012) entspricht, erweist sich der noch zur Deckung weiterer laufender Bedarfe
für Bekleidung verbleibende Betrag (15,41 Euro) als ausreichend. Mit den Gutscheinen, die dem vom BVerfG für die Übergangszeit
vorgegebenen Betrag damit wertmäßig entsprachen, konnte der Kläger die genannten Bedarfe vollständig decken. Weitere unabweisbare
Bedarfe, die wegen der Deckung der physischen Existenz im Einzelfall angefallen wären (etwa gesundheitsbedingte Bedarfe oder
einmalige Bedarfe zB wegen weiterer Bekleidung), hat das SG für den hier streitbefangenen Monat nicht festgestellt. Ob und inwieweit das in §
3 Abs
1 Satz 1
AsylbLG aF festgelegte Niveau zur Sicherung der physischen Existenz hätte unterschritten werden können, ist damit vorliegend nicht
zu entscheiden.
Die Bedarfe "zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens" iS von §
3 Abs
1 Satz 4
AsylbLG aF, für deren Bemessung nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 sämtliche in § 5 Abs 1 RBEG 2011 aufgeführten Ausgaben
für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
und andere Waren- und Dienstleistungen (vgl dort die Abteilungen 7 bis 12) maßgeblich waren (sog "soziokulturelles Existenzminimum")
und die nach den Übergangsregelungen im Grundsatz durch einen monatlichen Geldbetrag zur freien Verfügung (im Januar 2013
in Höhe von 137 Euro) zu decken waren (vgl BVerfGE 132, 134 RdNr 108 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 134), waren dagegen für den Kläger in diesem Monat nicht von vornherein unverzichtbar.
Die Beschränkung auf das "unabweisbar Gebotene" verlangt gerade auch wegen des soziokulturellen Existenzminimums abweichend
die Prüfung, welche besonderen persönlichen Lebensumstände es zwingend erforderlich machen, im Einzelfall weitere Leistungen
zu gewähren, die nicht die physische Existenzsicherung betreffen. Wie bereits herausgestellt, verbieten sich im Anwendungsbereich
des §
1a Nr 2
AsylbLG aF typisierende Festlegungen auf ein bestimmtes Leistungsniveau. Die auf den Einzelfall bezogene Prüfung auf Grundlage der
Feststellungen des SG, ob und ggf welche Bedarfe dieser Art unabweisbar sind, ergibt aber, dass beim Kläger solche Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung,
Kultur und ähnliche Aktivitäten zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben nicht zwingend notwendig
waren. Als Folge des von ihm zu vertretenden rechtsmissbräuchlichen Verhaltens musste er diese Einschränkungen hinnehmen,
die - als vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - vor allem seiner weitergehenden Integration entgegenstehen. Von Fall zu Fall
werden sich zwar auch angesichts eines rechtsmissbräuchlichen Fehlverhaltens nach §
1a Nr 2
AsylbLG aF die von den genannten regelsatzrelevanten Positionen erfassten Ausgaben (insbesondere für Mobilität und Nachrichtenübermittlung)
als unabweisbar darstellen (im Einzelnen später). Vorliegend hat das SG solche besonderen Bedarfslagen des Klägers für Januar 2013 aber weder festgestellt noch wurden sie vom Kläger behauptet.
Verfassungsrecht gebietet keine abweichende Auslegung des §
1a AsylbLG. Die an ein persönliches Fehlverhalten anknüpfende Anspruchseinschränkung nach dieser Vorschrift begegnet weder aufgrund
der Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 18.7.2012 noch aufgrund der dort entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zu Art
100 Abs
1 GG nur zB BVerfG Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88 RdNr 90 f mwN).
Die Bindungswirkung der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (aaO) umfasst lediglich die im Tenor enthaltene Feststellung
der Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Gesetzes (vgl BVerfG Beschluss vom 27.6.2014 - 2 BvR 429/12 - RdNr 18; vgl auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl 2013, § 31 RdNr 42), hier also von § 3 Abs 2 Satz 2 Nr
1 bis
3 und Satz 3 iVm Abs
1 Satz 4 Nr 1 und
2 AsylbLG in der bis zur Entscheidung geltenden Fassung. Die Regelung des §
1a Nr 2
AsylbLG aF war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG. Solche Sachverhalte waren von den seinerzeitigen Vorlagebeschlüssen
(LSG NRW Beschlüsse vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - und 22.11.2010 - L 20 AY 1/09) nicht erfasst; von der Möglichkeit, weitere
Bestimmungen eines Gesetzes, dessen Verfassungsmäßigkeit es zu beurteilen hat, gleichfalls für nichtig zu erklären, wenn diese
aus denselben Gründen mit dem
GG oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar sind (§ 78 Satz 2 BVerfGG), hat das BVerfG keinen Gebrauch gemacht.
§
1a Nr 2
AsylbLG aF verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses durch Art
1 Abs
1 GG begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art
20 Abs
1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht verpflichtet den Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen
Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen
materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen
Dritter erhalten kann (vgl BVerfGE 125, 175, 222 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 134; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 62 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 88; BVerfGE 137, 34 ff RdNr 74). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
umfasst als einheitliche grundrechtliche Garantie sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit
zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen
Leben, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl BVerfGE 125, 175, 223 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 mwN; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 64 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 90). Der Leistungsanspruch aus Art
1 Abs
1 GG iVm Art
20 Abs
1 GG ist von der Verfassung jedoch nur dem Grunde nach vorgegeben. Sein Umfang kann nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet
werden. Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten
Lebenssituation der Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach
vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen (BVerfGE 125, 175, 224 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 67 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 93).
Bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum
zu. Dieser Gestaltungsspielraum umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung
des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung
der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfGE 125, 175, aaO; BVerfGE 132, 134 ff RdNr 67 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 93). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist demnach kein Abwehrgrundrecht,
sondern ein "Leistungsgrundrecht", dessen zentraler Gehalt durch den Gesetzgeber auszugestalten ist (vgl nur Jarass zum Schutzgehalt
von Leistungsgrundrechten und des Grundrechts auf Gewährleistung eines Existenzminimums in Jarass/Pieroth,
GG, 14. Aufl 2016, Vorb vor Art
1, RdNr 10 und Art
1 RdNr 23).
Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eröffnet aber auch die Möglichkeit, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu
knüpfen (vgl ebenso zur Berücksichtigung von Einkommen BVerfG SozR 4-4200 § 11 Nr 33 = BVerfGK 17, 375 RdNr 13). Weder das
Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum noch das Sozialstaatsprinzip fordern eine voraussetzungslose Sicherung
des Existenzminimums (vgl Berlit, info also 2013, 195, 200 ff; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584 ff; Spellbrink, JZ 2007, 28, 30; vgl weiter Eicker-Wolf, SF 2013, 172 ff; Opielka, SF 2004, 114 ff). Leistungseinschränkungen sind daher gegenüber dem
durch den Menschenwürdeschutz und das Sozialstaatsprinzip vorgegebenen Niveau nicht generell und als solche unzulässig (vgl
Petersen, ZFSH/SGB 2014, 669, 671 ff; Berlit, aaO, 198; ähnlich Rothkegel, ZAR 2012, 357, 360). Sofern diese an die Nichteinhaltung rechtlich zulässiger Voraussetzungen geknüpft sind, wird die staatliche Verantwortung
gelockert; sie rechtfertigt eine Absicherung auf einem niedrigeren Niveau (vgl Berlit, aaO, 198; Wahrendorf, aaO, §
1a AsylbLG RdNr 12, 14 f; Hohm, aaO, §
1a RdNr 29 ff).
Dies gilt insbesondere für ein System eingeschränkter Leistungen als Reaktion auf festgestellte Obliegenheitsverletzungen
oder Verletzungen anderweitiger gesetzlicher Mitwirkungspflichten. Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber ist von Verfassungs
wegen nicht gehindert, die Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung solcher Pflichten zu knüpfen und bei
deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen (so aber Gerloff, Humboldt Forum Recht, 2014, 24, 29 ff; wie hier dagegen Petersen, aaO; Wahrendorf, aaO; Birk in LPKSGB XII, 10. Aufl 2015, §
1a AsylbLG RdNr 7 ff; Hohm, aaO, §
1a RdNr 29). Er darf die uneingeschränkte Leistungsgewährung von der Rechtstreue des einzelnen abhängig machen. Wo Leistungen
rechtsmissbräuchlich bezogen werden, ist daher von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass diese Leistungen
auch unterhalb das Niveau des typisierend bestimmten Existenzminimums abgesenkt oder mit Einschränkungen ausgestaltet werden
(vgl Wahrendorf, aaO, §
1a AsylbLG RdNr 14; vgl ähnlich auch Thym, NVwZ 2015, 1625, 1631). Die verfassungsrechtliche Grenze bildet dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gesetzes- und Obliegenheitsverletzungen
eines Leistungsberechtigten entlassen den Staat nicht vollständig aus seiner leistungsrechtlichen Verpflichtung.
Diesen Anforderungen wird §
1a Nr 2
AsylbLG aF gerecht (im Ausgangspunkt wie hier LSG Hamburg, Beschluss vom 29.8.2013 - L 4 AY 5/13 B ER, L 4 AY 6/13 B PKH; LSG Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 20.3.2013 - L 8 AY 59/12 B ER; Thüringer LSG Beschluss vom 17.1.2013 - L 8 AY 1801/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt
Beschluss vom 19.8.2013 - L 8 AY 3/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.7.2013 - L 23 AY 10/13 B ER im vom Kläger
geführten Eilverfahren; jetzt auch Bayerisches LSG Beschluss vom 8.7.2016 - L 8 AY 14/16 B ER; aA im Sinne einer verfassungskonformen
Auslegung des §
1a Nr 2
AsylbLG, nach der eine Leistungsabsenkung unter das Niveau der Leistungen nach §
3 AsylbLG nicht in Betracht kommt, LSG NRW Beschluss vom 24.4.2013 - L 20 AY 153/12 B ER; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.3.2013
- L 3 AY 2/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 6.2.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; Hessisches LSG Beschluss vom 6.1.2014
- L 4 AY 19/13 B ER).
Durch die Anspruchseinschränkung nach §
1a Nr 2
AsylbLG aF werden die existenzsichernden Leistungen nach §
3 AsylbLG nicht generell-abstrakt herabgesetzt; deshalb folgt - anders als der Kläger meint - aus der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012,
die lediglich die verfassungsrechtliche Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums im Grundsatz betrifft, nicht schon (auch
nicht mittelbar) ihre Verfassungswidrigkeit. Der Gesetzgeber knüpft allein an einen persönlich zurechenbaren Verstoß gegen
eine gesetzlich normierte Pflicht (vgl § 48 Abs 3 AufenthG) die Minderung von Leistungen; damit wird der Maßstab der Existenzsicherung als solcher gerade nicht verändert und auch nicht
- im Sinne des BVerfG (vgl BVerfGE 132, 134 ff RdNr 95 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 121) - "migrationspolitisch relativiert". Dem Gesetz ist nicht die Wertung zu entnehmen,
für die gesamte Personengruppe der "nur" geduldeten Ausländer kämen, weil es ihnen möglich und zumutbar wäre, nach erfolglosem
Abschluss des Asylverfahrens auszureisen, nur abgesenkte Leistungen in Betracht. Selbst wenn mit der Tatbestandsalternative
des §
1a Nr 2
AsylbLG aF, über die hier zu entscheiden ist (vgl die Gesetzesbegründung zu diesem Tatbestand in BT-Drucks 13/10155 S 5 sowie die
Ausschussbegründung BT-Drucks 13/11172 S 7 f), auch migrationspolitische Belange in den Blick genommen worden sein sollten
(vgl Wahrendorf, aaO, §
1a AsylbLG RdNr 10; s dazu anstelle vieler auch die Stellungnahme von Pro Asyl vom 29.9.2015 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, Ausschuss-Drucks 18(4)417, S 7 f), knüpft die Vorschrift allein an ein missbräuchliches
Verhalten in der Verantwortung des Einzelnen an, dessen Aufgabe dieser jederzeit in der Hand hat, nicht dagegen an generell-abstrakt
gefasste migrationspolitsche Erwägungen, das Leistungsniveau niedrig zu halten.
Ziel der Vorschrift ist damit in erster Linie die Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs im Einzelfall
(so schon Hohm, NVwZ 1998, 1045, 1046 ff; Wahrendorf, aaO, §
1a AsylbLG RdNr 10; so ausdrücklich auch BT-Drucks 13/11172 S 7). Den Leistungsberechtigten trifft eine individuelle Obliegenheit, die
Voraussetzungen für eine Rückkehr in sein Heimatland durch die von seiner Seite erforderlichen Handlungen zu schaffen (vgl
auch Rothkegel, aaO, 357, 360 f; kritisch demgegenüber Gerloff, aaO, S 24, 30); allein an den Verstoß hiergegen ist die eingeschränkte
Gewährung von Leistungen geknüpft. Dass dadurch ausländerrechtliche Pflichten mit dem Leistungsrecht des
AsylbLG verknüpft werden, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das
AsylbLG war von Beginn an "im Kern" als "Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern nach dem
Asylverfahrensgesetz" verstanden und konzipiert worden (vgl BT-Drucks 12/4451 S 5; vgl auch B 12 RdNr 1; Wahrendorf, aaO, Einleitung RdNr 2).
Seine Ansprüche sind unmittelbar an den aufenthaltsrechtlichen Status eines Ausländers geknüpft (vgl §
1 AsylbLG). Daher darf im Einzelfall eine Leistungseinschränkung an die Verletzung der aus einem Aufenthaltsstatus folgenden Verpflichtungen
geknüpft werden.
Die Anspruchseinschränkung in §
1a Nr
2 AsylbLG aF erweist sich dabei als verhältnismäßig. Die in § 48 Abs 3 AufenthG normierte Mitwirkungspflicht verlangt dem Leistungsberechtigten im Grundsatz nichts Unzumutbares ab; ihm steht insoweit auch
vor Augen, dass und welches Verhalten von ihm verlangt wird und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen. Die Mitwirkung an
der Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise entspricht zwar regelmäßig nicht seinem Willen, zwingt
ihn jedoch auch nicht dazu, eine entsprechende "Willensbildung" vorzutäuschen oder zu entwickeln (vgl zur Grenze zulässiger
Mitwirkungspflichten im Fall einer sog "Ehrenerklärung" BSGE 114, 302 ff = SozR 4-3520 § 1a Nr 1), sondern zu einem Verhalten, das anknüpft an den Ausgang eines nach rechtsstaatlichen Maßstäben
geführten Asylverfahrens; nach dessen erfolglosem Ausgang ist dem lediglich noch geduldeten Leistungsberechtigten aber die
Pflicht auferlegt, das in seiner Sphäre Liegende zur Ausreise beizutragen (vgl auch BVerfG vom 12.9.2005 - 2 BvR 1361/05 - RdNr 18 = NVwZ 2006, 80, 81 zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit eines geduldeten Ausländers bei Verstoß gegen die Passpflicht). Der Gesetzgeber
knüpft mit der Leistungseinschränkung ferner nicht an den Erfolg einer endgültigen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung
des jeweiligen Leistungsberechtigten an, sondern an das "Ob" der Erfüllung der individuell geforderten Mitwirkungshandlung:
Die erforderliche Kausalität des Fehlverhaltens für die an diese Obliegenheit geknüpfte Leistungseinschränkung entfällt in
dem Moment, in welchem der Betreffende seinen Mitwirkungspflichten nachkommt (vgl dazu auch die Ausschussbegründung in BT-Drucks
13/11172, aaO), oder andere, nicht in seiner Sphäre liegenden Gründe die Abschiebung verhindern. Eine Leistungsminderung auf
das unabweisbar Gebotene kann dann nicht mehr auf §
1a Nr 2
AsylbLG aF gestützt werden (so schon OVG Lüneburg Beschluss vom 30.7.1999 - 12 M 2997/99; Streit, ZAR 1998, 266, 271; Hohm, aaO, § 1a RdNr 306 ff). Durch Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erlangt der Leistungsberechtigte also unmittelbar
wieder einen Anspruch auf Leistungen in voller Höhe.
§
1a Nr 2
AsylbLG aF ermöglicht es auch hinreichend, das Interesse des Leistungsberechtigten an uneingeschränkten Leistungen mit dem Interesse
der Allgemeinheit an der Verhinderung rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs in Einklang zu bringen. Die Norm ist anspruchseinschränkend,
nicht anspruchsausschließend ausgestaltet (Herbst in Mergler/Zink, aaO, §
1a AsylbLG RdNr 24, Stand 2016; Hohm, aaO, §
1a RdNr 140; Birk, aaO, §
1a AsylbLG RdNr 5). Indem auch in Fällen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die unabweisbar gebotene Hilfe geleistet wird, wird
dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip Rechnung getragen (BT-Drucks 13/10155 S 5 [zu Art 1 Nr 1] - zum Ganzen s auch
Hohm, aaO, § 1a RdNr 115 ff; Fasselt in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl 2009, §
1a AsylbLG RdNr 17; OVG NRW Beschluss vom 31.5.2001 - 16 B 388/01 - RdNr 10 ff; aA OVG Berlin Beschluss vom 12.11.1999 - 6 SN 203.99 - RdNr 14 ff). Die Norm ist - ausdrücklich - eine Regelung
jeweils des konkreten Einzelfalls ("das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene"; vgl dazu auch Oppermann, aaO,
RdNr 100); gerade durch die Bezugnahme des konkreten Sachverhalts verlangt sie, die Besonderheiten der Lebenssituation des
jeweiligen Leistungsberechtigten in den Blick zu nehmen und so spezifische Bedarfslagen jederzeit abzudecken. Auch Leistungen
zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums sind nach der oben geschilderten Prüfung des Einzelfalls nicht von vornherein
ausgeschlossen; insbesondere verbleibt die Möglichkeit zur Gewährung von Leistungen zur Aufrechterhaltung von Kontakten im
nahen persönlichen Umfeld (in erster Linie also mit der Familie) je nach den Umständen, die der Leistungsberechtigte insoweit
geltend macht. Ob und inwieweit aus dem Bedürfnis zu regelmäßiger Kommunikation mit der Familie, begründeten Besuchsanliegen,
unerlässlichen Fahrtkosten oder ähnlichen Lebenslagen ggf unabweisbare Bedarfe entstehen, lässt sich anhand der vom Gesetz
vorgegebenen differenzierenden Einzelfallbeurteilung entscheiden.
Einen Verstoß gegen das Wesentlichkeitsprinzip (Art
20 Abs
3 GG) stellt die Ausgestaltung des §
1a Nr
2 AsylbLG aF als Einzelfallregelung nicht dar. Zwar bedarf der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch stets, sowohl mit Blick auf
die Anspruchsvoraussetzungen als auch auf den Umfang der Leistungen, der Ausgestaltung durch ein Parlamentsgesetz (Aubel in
Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rspr des BVerfG, Band 2, 2011, S 273, 287). Der Gesetzgeber hat insoweit das Wesentliche selbst
zu regeln (sog Wesentlichkeitstheorie - dazu Axer in Anderheiden/Keil/Kirste/Schaefer, Gedächtnisschrift für Winfried Brugger,
2013, S 335, 343; Aubel, aaO, S 279). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Höhe von grundsätzlich gegebenen Leistungsansprüchen,
sondern um die Anspruchsminderung infolge eines persönlichen Fehlverhaltens. Die wesentliche Entscheidung, dass und vor welchem
tatbestandlichen Hintergrund Leistungen zu mindern sind, hat insoweit bereits der Gesetzgeber selbst getroffen. Er hat entschieden,
dass der Leistungsberechtigte nur dasjenige erhält, was er unbedingt braucht. Weitergehendes bleibt den tatsächlichen Verhältnissen
im Einzelfall vorbehalten. Dabei ist der Begriff des unabweisbar Gebotenen aus sich heraus verständlich und der Auslegung
und Kontrolle durch die Gerichte zugänglich.
Auch im konkreten Einzelfall ist die Anwendung des §
1a Nr 2
AsylbLG aF verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere wahrt sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, obwohl die Leistungsminderung
im streitbefangenen Monat Januar 2013 bereits über mehrere Jahre hinweg erfolgt war. Ausreichend unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
im Einzelfall war auch insoweit die Prüfung, ob sich der Leistungsberechtigte durchgehend seiner Möglichkeiten zur Abkehr
von der Leistungsminderung bewusst und die Abkehr möglich war. Dies war hier aufgrund der umfänglichen Belehrungen (s zuvor)
der Fall. Eine Begrenzung der Leistungseinschränkung auf eine bestimmte Dauer im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung
(etwa von vier Jahren, vgl Petersen, aaO, S 669, 674 ff) ist jedenfalls in einem solchen Fall nicht geboten (vgl dazu Birk,
aaO, §
1a AsylbLG RdNr 10; entsprechend wohl auch Deibel, Sozialrecht aktuell 2013, 103, 109; aA Oppermann, aaO, RdNr 121; Classen, Flüchtlingsrat
Berlin, Ausschuss-Drucks 18(11)220 S 21 im Rahmen der Anhörung von Sachverständigen zum Gesetz zur Änderung des
AsylbLG und des
SGG vom 10.12.2014). Insbesondere verfängt insoweit das Argument nicht, dass nach einer gewissen Frist von einem "Scheitern"
des Ziels der nur eingeschränkten Leistungsgewährung auszugehen sei (so aber Petersen, aaO). Aus Verhältnismäßigkeitsgründen
ist die Frage nach der "erzieherischen Wirksamkeit" nicht zu stellen; denn §
1a Nr 2
AsylbLG aF knüpft - wie bereits ausgeführt - nicht an die tatsächliche Schaffung der Voraussetzungen einer Abschiebung als Erfolg
an. Eine einschränkende Auslegung der Regelung je nach der Dauer des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bedeutete im Übrigen
eine Besserstellung derjenigen Leistungsberechtigten, die sich im Ergebnis lange genug rechtsstaatlich gerechtfertigten Anforderungen
wiedersetzten. Schließlich liefe der Anwendungsbereich der Norm von vornherein leer, wenn - in Konsequenz eines solchen Normverständnisses
aber zwingend - schon eine endgültige und ernsthafte Weigerung der Mitwirkung die Erreichung des Ziels ausgeschlossen erscheinen
lassen würde.
Ein Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob Art
3 Abs
1 GG im Kontext bezogener Fürsorgeleistungen überhaupt einen eigenen Schutzgehalt aufweist (vgl dazu Frerichs/Greiser in 60 Jahre
Sozialgerichtsbarkeit Niedersachsen und Bremen, 2014, 157, 197 ff). Verstößt die Absenkung auf das unabweisbar Gebotene nicht
gegen den aus Art
1 Abs
1 GG iVm Art
20 Abs
1 GG abgeleiteten Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines Existenzminimums, wäre bejahendenfalls auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten
die Rechtsmissbräuchlichkeit von Leistungen ein hinreichendes Differenzierungskriterium, um Leistungsansprüche im konkreten
Einzelfall zu mindern (ebenso Wahrendorf, aaO, §
1a AsylbLG RdNr 15). Dies gälte auch für einen möglichen Leistungsanspruch nach §
2 AsylbLG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 SGG.