BSG, Beschluss vom 17.06.2019 - 8 SO 35/19 S
Unzulässige Beschwerde
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 23.05.2019 L 2 SO 1341/19 ER-B , SG Stuttgart 26.03.2019 S 20 SO 1256/19 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2019 wird als
unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Befangenheitsanträge des Antragstellers und der Antrag, die Befugnis des Richteramtes zu entziehen, werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
(SG) Stuttgart im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 26.3.2019 zurückgewiesen und seinen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren abgelehnt (Beschluss vom 23.5.2019). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen,
dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat mit am 4.6.2019 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenem Telefax gegen den Beschluss des LSG "mögliches und zulässiges Rechtsmittel" eingelegt und sinngemäß PKH beantragt
sowie die "Kammerbesetzung ... auszuschließen" und den Vorsitzenden Richter des LSG die "Befugnis des Richteramtes zu entziehen".
Das "Rechtsmittel" des Antragstellers, das der Senat als Beschwerde wertet, ist bereits unstatthaft und deshalb unzulässig.
Der Beschluss des LSG vom 23.5.2019 ist gemäß §
177 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 Satz 3
SGG.
Die weiteren Anträge des Antragstellers sind bereits deshalb abzulehnen, weil dem Senat die Entscheidungsbefugnis hierfür
fehlt.
Dem Antragsteller steht deshalb auch keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg (§
73a Abs
1 SGG, §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.