BSG, Beschluss vom 16.07.2019 - 8 SO 40/19 S
Unanfechtbare Entscheidung eines LSG
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 02.07.2019 L 9 AR 10/19 SO ER , SG Schleswig 21.06.2019 S 12 SO 18/19 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. Juli 2019 -
L 9 AR 10/19 SO ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts (SG) Schleswig vom 21.6.2019 - S 12 SO 18/19 ER - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bis zur Entscheidung im Verfahren
L 9 SO 88/19 B ER ausgesetzt (Beschluss vom 2.7.2019). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner beim LSG eingegangenen
und an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleiteten Beschwerde.
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde
an das BSG, anfechtbar (§
177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.