Zuerkennung der Voraussetzungen der Merkzeichen G und B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Zuerkennung der Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "B". Diesen Anspruch hat
das LSG nach Zustimmung der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Einzelrichter mit Urteil ohne mündliche Verhandlung unter
Auswertung der vorliegenden Arzt- und Befundberichte verneint, weil auch nach Beiziehung eines aktuellen Befundberichtes der
Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Klägerin Anspruch auf die Zuerkennung
der von ihr begehrten Merkzeichen habe. Zur Begründung werde unter Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von §
153 Abs
2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dessen angefochtenem Gerichtsbescheid vom 13.6.2017 verwiesen (Urteil vom 17.1.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie rügt eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung durch das LSG. Fraglich sei, ob sich der Gesundheitszustand
der Klägerin seit der letzten Feststellung in relevanter Weise verändert habe. Dieser Fragestellung würden die Arztberichte
nicht gerecht, der Bericht der MHH vom 29.9.2018 könne ein erforderliches Gutachten nicht ersetzen. Ein Gutachten sei bereits
mit der Klageschrift als Beweis dafür angeboten worden, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtert habe.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 23.4.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen,
weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem
die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.
a) Die behauptete fehlerhafte Sachaufklärung durch das LSG ist nicht ausreichend dargelegt. Soweit die Klägerin rügt, das
LSG hätte ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen, kann sie sich schon deshalb nicht auf den Verfahrensfehler
einer unterlassenen Sachaufklärung mit Erfolg berufen, weil sie im Rahmen ihrer Beschwerde nicht einmal behauptet, vor dem
LSG im Berufungsverfahren überhaupt einen solchen Beweisantrag gestellt zu haben. Darüber hinaus muss im Rahmen eines prozessordnungsgemäßen
Beweisantrags aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines
Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (zu den Darlegungsanforderungen
einer Sachaufklärungsrüge siehe Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - Juris RdNr 4 mwN). Auch hieran fehlt es. Insbesondere behauptet die Klägerin auch nicht, mit der Zustimmung zur Entscheidung
des Rechtsstreits durch den Vorsitzenden als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einen solchen Antrag gestellt und aufrechterhalten
zu haben (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 1.12.2016 - B 9 SB 25/16 B - Juris RdNr 6 mwN).
b) Soweit die Klägerin im Kern ihres Vorbringens die in ihrem Fall erfolgte Verneinung der medizinischen Voraussetzung der
Zuerkennungen der Merkzeichen "G" und "B" angreift und die ihrer Ansicht nach diesbezüglich fehlerhafte Auswertung und Würdigung
der vorliegenden medizinischen Befunde durch das Berufungsgericht rügt, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG.
Auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG von vornherein nicht gestützt werden. Deshalb ist es für die Frage der Zulassung zur Revision unerheblich, ob die Klägerin
mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Arzt- und Befundberichte durch das Berufungsgericht nicht einverstanden
ist (vgl Senatsbeschluss vom 16.11.2018 - B 9 V 26/18 B - Juris RdNr 10).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.