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BSG, Beschluss vom 12.04.2019 - 9 SB 4/19 B
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs aG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Behauptung einer Verfassungsverletzung Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG
1. Die Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde verringern sich nicht, wenn eine Verfassungsverletzung geltend gemacht wird.
2. Eine Beschwerdebegründung darf sich in einem solchen Fall nicht darauf beschränken, einen Verstoß gegen bestimmte Artikel des Grundgesetzes zu behaupten, erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der behaupteten Verletzung und eine Darlegung, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
Normenkette:
SGB IX § 229
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 06.12.2018 L 6 SB 4054/16 , SG Freiburg 18.10.2016 S 7 SB 2716/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: