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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2015 - 10 R 2689/12
1. Im Falle eines - hier nur unterstellten - vom Rentenversicherungsträger zu Unrecht unterlassenen Beitragsregresses nach § 119 SGB X können die nicht erhobenen Beiträge nicht fiktiv der Rentenberechnung zu Grunde gelegt werden. Denn nur tatsächlich gezahlte Beiträge sind bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich anderes anordnet, was bei § 119 SGB X gerade nicht der Fall ist.
2. Über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann die Zahlung von Beiträgen nicht ersetzt werden.
Normenkette:
SGB 10 § 119
,
SGB 6 § 63 ff
Vorinstanzen: SG Stuttgart 07.05.2012 S 21 R 3546/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.05.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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