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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018 - 5 KR 1365/16
Erstattung der Kosten eines Telefonsenders für Hörbehinderte Grundbedürfnis nach Kommunikation mit anderen Menschen Passive Erreichbarkeit für spontane Telefonkontakte mit anderen Menschen
Die Krankenkassen müssen Hörbehinderten im Rahmen der Hilfsmittelversorgung (zum mittelbaren Behinderungsausgleich") einen (das Telefonklingeln in ein Lichtsignal umwandelnden) Telefonklingelsender gewähren; das Grundbedürfnis des Hörbehinderten nach Kommunikation mit anderen Menschen umfasst nicht nur die passive Erreichbarkeit für (spontane) Besuchskontakte (als reale Kontakte im Sinne des "Besuchtwerdenkönnens" - Türklingelsender), sondern auch die passive Erreichbarkeit für (spontane) Telefonkontakte (als virtuelle Kontakte im Sinne des "Angerufenwerdenkönnens" - Telefonklingelsender).
1. Die Krankenkasse muss einem Hörbehinderten einen Türklingelsender als Hilfsmittel der GKV gewähren, damit er das für Gesunde hörbare Türklingelgeräusch (als Lichtsignal) wahrnehmen kann, weil das Grundbedürfnis nach Kommunikation mit anderen Menschen die passive Erreichbarkeit durch Menschen aus dem Bereich der Außenwelt für Besuche, und zwar auch für nicht angemeldete, spontane Besuche umfasst.
2. Das Grundbedürfnis nach Kommunikation mit anderen Menschen umfasst nicht nur die passive Erreichbarkeit für (spontane) Besuchskontakte mit anderen Menschen (als reale Kontakte im Sinne des "Besuchtwerdenkönnens"), sondern auch die passive Erreichbarkeit für (spontane) Telefonkontakte mit anderen Menschen (als virtuelle Kontakte im Sinne des "Angerufenwerdenkönnens").
Normenkette:
SGB X § 104 Abs. 1
,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 22.01.2016 S 10 KR 2185/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.01.2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 139,00 EUR endgültig festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.

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