Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 16.07.2019 - 11 AS 52/19
Absetzbeträge; Arbeitslosengeld II; Beitrag zur Rechtsanwaltskammer; Beiträge zur Versorgungskammer; Betriebsausgaben; Einkommen; Rechtsanwalt; Selbständiger; Versorgungsabgabe; vorläufige Bewilligung; Pauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II; kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
1. Zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage zur Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Wiederholungsgefahr.
2. Auch im Rahmen der vorläufigen Bewilligung hat sich die Berechnung des monatlich anzurechnenden Einkommens Selbständiger grundsätzlich an § 3 Alg II-V zu orientieren. Die Berücksichtigung eines monatlichen Durchschnittseinkommens nach § 3 Abs 4 Alg II-V ist hier nicht von vornherein ausgeschlossen.
3. Beiträge zu einer anwaltlichen Versorgungskammer sind keine Betriebsausgaben, da sie Absetzbeträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II darstellen. Damit unterfallen sie bei einem monatlichen Einkommen von bis zu 400 Euro dem pauschalen Absetzbetrag nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II, ohne dass der konrete Nachweis höherer Belastungen möglich wäre.
4. Pflichtbeiträge zur Rechtsanwaltskammer sind als Betriebsausgabe in dem Bewilligungsabschnitt zu berücksichtigen, in dem sie fällig werden.
Normenkette:
Alg II-V § 3 Abs. 2
,
Alg II-V § 3 Abs. 4
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB II § 11b Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 41a
Vorinstanzen: SG Würzburg 19.12.2018 S 15 AS 78/17
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.12.2018 wird abgeändert und festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 05.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2017 insoweit rechtswidrig ist, als für Januar bis Juni 2017 für den Regelbedarf des Klägers um 21,74 € monatlich zu geringe Leistungen bewilligt worden sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
II.
Der Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: