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LSG Bayern, Urteil vom 06.07.2017 - 11 R 4026/14
Erwerbsminderungsrente Grundsatz der objektiven Beweislast Genügen der Mitwirkungslast Nachteilige Folgen für den Fall fehlender Mitwirkung
1. Im sozialgerichtlichen Verfahren trägt derjenige die objektive Beweislast, zu dessen Gunsten ein Tatbestandsmerkmal im Prozess wirkt; danach trägt ein Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Erwerbsminderung.
2. Der Grundsatz der objektiven Beweislast greift dann ein, wenn das Gericht trotz aller Bemühungen bei der Amtsermittlung den Sachverhalt nicht weiter aufklären kann.
3. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind hierzu mit heranzuziehen.
4. Sie müssen jedoch ihrer Mitwirkungslast genügen, sonst können sie Nachteile treffen; soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, trifft den Kläger die Obliegenheit, zum Zweck der Begutachtung beim Sachverständigen zu erscheinen.
5. Das Gericht kann den Kläger nicht zwingen, sich einer Untersuchung und Begutachtung zu unterziehen; verweigert er indessen eine Begutachtung, so hat er die prozessrechtlichen Folgen seines Verhaltens zu tragen.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGG § 103 S. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 16.04.2015 S 11 R 4026/14
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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