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LSG Bayern, Beschluss vom 12.06.2019 - 16 AS 374/19
Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Zweifel an der Erwerbsfähigkeit Rechtsfolge einer fehlenden Mitwirkung Leistungsanspruch in vergleichbarer Höhe gegenüber einem anderen Leistungsträger
1. Die Rechtsfolge einer fehlenden Mitwirkung bei der Feststellung einer Erwerbsfähigkeit steht im Ermessen der Behörde.
2. Hat auch bei fehlender Erwerbsfähigkeit ein Antragsteller einen Leistungsanspruch auf existenzsichernde Leistungen in vergleichbarer Höhe gegenüber einem anderen Leistungsträger, bedarf die Entscheidung zugunsten einer vollständigen Entziehung von existenzsichernden Leistungen wegen fehlender Mitwirkung einer besonderen Begründung.
Normenkette:
SGB II § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Landshut 24.04.2019 S 7 AS 237/19 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 24.04.2019 aufgehoben.
II.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2019 wird angeordnet. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Vollzug des Bescheids für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2019 rückgängig zu machen.
III.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum April bis Juni 2019 vorläufig Leistungen in Höhe von 280 EUR monatlich zu gewähren.
IV.
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: