Gründe:
I. Streitig war die Anwendung des § 22 Abs 4 Fremdrentengesetz (FRG) durch die Beklagte.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 16.07.2001 Widerspruch ein. Mit Zustimmung der Klägerin stellte die Beklagte die
Bearbeitung bis zur Bekanntgabe einer dieselbe Rechtsfrage betreffenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
und deren Auswertung zurück. Die Klägerin erhalte anschließend unaufgefordert weitere Mitteilung (Schreiben der Beklagten
vom 15.08.2001).
Zum 01.05.2007 trat eine sich aus der Entscheidung des BVerfG ergebende, am 20.04.2007 verkündete gesetzliche Neuregelung
in Kraft.
Mit Schreiben vom 25.08.2007 forderte die Klägerin die Beklagte auf, diese gesetzliche Neuregelung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen
und einen entsprechenden Bescheid innerhalb von vier Wochen zu erteilen. Daraufhin erklärte die Beklagte, die Umsetzung der
verfassungsgerichtlichen Entscheidung und der daraus resultierenden Neuregelung bedürfe sehr komplexer Berechnungsprogramme,
so dass erst gegen Ende des Jahres ein Bescheid ergehen könne (Schreiben der Beklagten vom 31.08.2007).
Am 02.11.2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. In anderen Bundesländern seien bereits entsprechende Änderungsbescheide erlassen worden. Der Mangel an einem entsprechenden
Berechnungsprogramm bei der Beklagten basiere auf einem organisatorischen Defizit.
Am 15.11.2007 hat die Beklagte einen entsprechenden (Teil-)Abhilfebescheid erlassen. Die Klägerin hat daraufhin die erhobene
Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und eine Entscheidung über die Kostentragung durch das SG begehrt.
Mit Beschluss vom 18.01.2008 hat das SG entschieden, außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Die Untätigkeitsklage sei bereits weniger als drei Monate
nach dem eine Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens begehrenden Schriftsatz der Klägerin vom 25.08.2007 erhoben worden. Bei
der Fristberechnung sei auf dieses Schreiben abzustellen, so dass die erhobene Untätigkeitsklage unzulässig sei. Auch der
(Teil-)Abhilfe- bescheid sei vor Ablauf der so zu berechnenden 3-Monats-Frist erlassen worden.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und auf die Kostenentscheidungen anderer Sozialgerichte
sowie des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15.07.2008 - L 6 B 142/08 RS -) hingewiesen. Die mit Schriftsatz vom 25.08.2007 gesetzte 4-Wochen-Frist sei Ende September 2007 abgelaufen. Auf das
Schreiben der Beklagten vom 31.08.2007 habe wegen der vorangegangenen eindeutigen Festsetzung nicht reagiert werden müssen.
Die Beklagte hat vorgetragen, eine Fortsetzung des zurückgestellten Widerspruchsverfahrens von Amts wegen habe nicht erfolgen
müssen, so dass die 3-Monats-Frist erst ab 26.08.2007 zu laufen begonnen habe. Der (Teil-)Abhilfebescheid aber sei innerhalb
der dann bis 25.11.2007 laufenden Frist ergangen. Programmtechnische Schwierigkeiten hätten eine frühere Entscheidung nicht
zugelassen, was der Klägerin mit Schreiben vom 31.08.2007 mitgeteilt worden sei. Es habe daher ein zureichender Grund für
den verzögerten Bescheiderlass vorgelegen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG- in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung). Sie ist jedoch nicht begründet. Außergerichtliche Kosten sind für das Verfahren
vor dem SG nicht zu erstatten.
Gemäß §
193 Abs
1 SGG hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren
- wie hier - anders als durch Urteil endet. Für die Kostenentscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage zu
berücksichtigen. Weiter sind die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (vgl. hierzu: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
193 Rdnr 13). Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage findet keine Kostenerstattung statt, wenn der Beklagte einen zureichenden
Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hat oder er ihm bekannt war, wobei eine formelhafte
Mitteilung durch den Versicherungsträger nicht genügt. Allerdings kann eine solche Mitteilung die Pflicht des Klägers zur
Nachfrage begründen (vgl. hierzu: Leitherer aaO. Rdnr 13c).
Dies zugrunde gelegt war vorliegend die am 02.11.2007 erhobene Untätigkeitsklage nach Ablauf der spätestens ab 01.05.2007
laufenden 3-Monats-Frist gemäß §
88 Abs
2 SGG erhoben worden. Diese Frist begann nicht erst mit Eingang des Schreibens vom 25.08.2007 bei der Beklagten zu laufen. Vielmehr
hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 15.08.2001 darauf hingewiesen, dass sie hinsichtlich des zurückgestellten Verfahrens
unaufgefordert tätig werde.
Die Beklagte hatte jedoch einen zureichenden Grund für die verzögerte Bearbeitung. Sie hat hierzu ausgeführt, programmtechnische
Probleme seien Ursache dieser Verzögerung. Nachdem im Verfahren über die Kostenerstattung keine weiteren Ermittlungen mehr
anzustellen sind (vgl. Leitherer aaO. Rdnr 13d), ist von dieser Angabe auszugehen. Die Klägerin hat sie nicht widerlegt. Hierfür
genügt es nicht, dass von anderen Rentenversicherungsträgern bereits vorher entsprechende Bescheide erlassen worden sind.
Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass diese programmtechnischen Schwierigkeiten tatsächlich auf einem organisatorischen
Defizit der Beklagten beruht haben. Dies ist nicht geschehen. Es ist somit vom Vorliegen eines zureichenden Grundes für die
verzögerte Bearbeitung auszugehen. Die Beklagte hat dies auch der Klägerin mit Schreiben vom 31.08.2008 mitgeteilt. Bei diesem
Schreiben handelt es sich nicht um eine formelhaft Mitteilung, vielmehr ist auf den konkreten Fall der Klägerin eingegangen
worden und ihr auch mitgeteilt worden, dass bis zum Ende des Jahres 2007 ein Bescheid ergehen wird. Die Beklagte konnte und
durfte nach dem Schreiben vom 31.08.2007 davon ausgehen, dass die Klägerin mit dieser zeitlichen Vorgabe einverstanden ist,
insbesondere nachdem die Klägerin sich nach Ablauf der von ihr selbst gesetzten 4-Wochen-Frist nicht weiter gerührt hat. Dabei
darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Rechtsstreit bereits seit Mitte 2001 zurückgestellt worden war und eine
besondere Dringlichkeit der Entscheidung noch im September oder Oktober für den Senat nicht zu erkennen ist.
Nach alledem war die Untätigkeitsklage durch die Klägerin zwar nach Ablauf der Frist erhoben worden, die Beklagte hatte jedoch
einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit. Sie hat diesen auch der Klägerin mitgeteilt. Eine Kostenerstattung kommt daher
nicht in Betracht. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).