LSG Bayern, Beschluss vom 16.06.2009 - 19 R 414/09
Vorinstanzen: SG Würzburg 16.02.2009 S 4 R 359/07
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2009, Az S 4 R 359/07 wird vorläufig ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Nachdem die Beklagte den ihr durch eine Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2009 entstehenden
Nachteil zwar nicht glaubhaft dargelegt hat, der Kläger aber selbst die Möglichkeit zur Rückzahlung überzahlter Leistungen
bezweifelt und bei Obsiegen an einer evtl Nachzahlung der Rentenansprüche nach Verfahrensabschluss interessiert ist, war mangels
erkennbarem Interesses des Klägers an den vorläufigen Vollstreckung dem Willen der Beteiligten im Rahmen der vorzunehmenden
Interessenabwägung zu entsprechen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§
199 Abs
2 Satz 3
SGG).