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LSG Bayern, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 R 4/09
Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzung der unmissverständlichen Nachfristsetzung
Die Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen hängt davon ab, dass ihm eine Frist zur Abgabe eines Gutachtens gesetzt worden war, er diese versäumt hat, ihm daraufhin eine Nachfrist gesetzt und er auf die Folge, dass gegen ihn Ordnungsgeld verhängt werde, wenn er die Frist versäume, hingewiesen wurde. Beim Fehlen einer unmissverständlichen Nachfristsetzung ist ein Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 109
,
SGG § 118
,
ZPO § 411 Abs. 1
,
ZPO § 411 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG München 13.11.2008 S 31 R 1767/07
I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.11.2008 aufgehoben.
II. Dem Beschwerdeführer sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus der Staatskasse zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: