Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Anordnungsanspruch bei fortgeschriebenen schlüssigen Konzepten für die Angemessenheit
von Unterkunftskosten
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Umzugskosten, einen Zuschuss
zur Wohnungserstausstattung für die neue Wohnung sowie die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für
die neue Wohnung.
Der Bf wohnte in einer unangemessenen Wohnung, worauf er vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) mehrmals hingewiesen
wurde. Im Rahmen einer Räumungsklage durch seinen damaligen Vermieter verpflichtete sich der Bf in einem Vergleich vor dem
Amtsgericht A-Stadt mit Datum vom 25.06.2013, die Wohnung bis spätestens 30.11.2013 zu räumen.
Am 21.11.2013 schloss der Bf einen Mietvertrag für seine neue Wohnung mit Vertragsbeginn zum 01.12.2013 ab. Die Nettokaltmiete
beträgt 616,00 Euro, die Nebenkosten betragen 163,00 Euro, die Garagenmiete 50,00 Euro, woraus sich eine Gesamtmiete von 829,00
Euro monatlich ergibt.
Erst am 09.12.2013 teilte der Bf dem Bg mit, dass er umgezogen sei und beantragte in der Folge Umzugskosten und als Wohnungserstausstattung
Gardinen, Teppiche und eine Waschmaschine.
Mit Bescheid vom 14.01.2013, lehnte der Bg die Übernahme von Umzugskosten (u.a. Kaution und der Kosten der Wohnungsvermittlung)
ab. Dem Umzug in die neue Wohnung, die wiederum unangemessen sei, sei nicht zugestimmt worden. Gegen den Bescheid wurde Widerspruch
eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Mit Bescheid vom 23.01.2014 lehnte der Bg die beantragte Wohnungserstausstattung ab. Dem Umzug in die neue, wiederum unangemessene
Wohnung, sei nicht zugestimmt worden. Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist,
Aufgrund des Umzugs hob der Bg zudem mit Bescheid vom 06.02.2014 den laufenden und bestandskräftig gewordenen Bescheid bezüglich
des Bewilligungszeitraums bis zum 30.04.2014 auf und bewilligte - allerdings nur vorläufig - für die neue Wohnung die tatsächlichen
Nebenkosten in Höhe von 163,00 Euro, die Garagenmiete von 50,00 und schließlich statt der tatsächlichen Nettokaltmiete von
616,00 Euro eine nach dem Konzept des Bg angemessene Nettokaltmiete nur in Höhe von 449,21 Euro. Der Bedarf von Unterkunft
und Heizung von insgesamt 662,21 Euro werde direkt an den Vermieter überwiesen. Gegen diesen Bescheid wurde - soweit aus den
Akten ersichtlich - kein Widerspruch eingelegt.
Am 07.02.2014 beantragte der Bf Eilrechtsschutz und Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht München. Die tatsächliche Miete
sei, auch wenn die neue Wohnung evtl. unangemessen sei, schon deshalb zu übernehmen, weil er zu dem vorgegeben Mietpreis keine
Wohnung habe finden können.
Mit Beschluss vom 25.03.2014 lehnte das Sozialgericht unter Ziffer I und Ziffer II des Beschlusses das Begehren auf Eilrechtsschutz
ab. Unter Ziffer III des Beschlusses lehnte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels
hinreichender Erfolgsaussichten ab. Ob die vom Bg zugrunde gelegte Mietobergrenze für die Nettokaltmiete tatsächlich angemessen
sei, könne im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes "und der dabei gebotenen summarischen Prüfung" nicht abschließend geklärt
werden. Fest stehe jedoch, dass der Bf aus einer bereits unangemessenen teueren Wohnung in eine nur unwesentlich günstigere
Wohnung umgezogen sei und hierbei die Angemessenheitsgrenze des § 22 SGB II erneut deutlich überschritten habe. Demgemäß könnten die höheren KdU nicht im Wege des Eilverfahrens zugesprochen werden.
Was die Umzugskosten anbetreffe, scheidet eine Übernahme der Kosten wegen Unangemessenheit der neuen Wohnung aus. Zudem habe
der Bg nicht zugestimmt.
Was die Erstausstattung anbetreffe, sei ein Anordnungsgrund nicht erkennbar bezüglich der Gardinen und des Teppichs. Bezüglich
der Waschmaschine habe der Bg inzwischen ein Darlehen angeboten, was der Bf abgelehnt habe.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, diese dabei im Hinblick auf die begehrte Wohnungserstausstattung
auf die Waschmaschine beschränkt und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Gleichzeitig hat er Beschwerde
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Ziffer III des Beschlusses des Sozialgerichts eingelegt (L 7 AS 385/14 B PKH).
Der Bf habe keine angemessene Wohnung gefunden und demgemäß kurzfristig den Mietvertrag für die neue unangemessene Wohnung
abschließen müssen, um seine alte Wohnung entsprechend dem vor dem Amtsgericht abgeschlossenen Vergleich rechtzeitig räumen
zu können. Im Übrigen seien die Angemessenheitsgrenzen ohnehin zweifelhaft.
Der Bf wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 20.05.2014 ausführlich darauf hingewiesen, aufgrund welcher rechtlichen und tatsächlichen
Gründe die Beschwerde keinen Erfolgsaussichten hat. Das Schreiben blieb unbeantwortet.
Der Bg hält sein Konzept für schlüssig. Danach ist eine Bruttokaltmiete von derzeit 509,00 Euro angemessen. Schon die Nettokaltmiete
liege deutlich darüber.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in allen Punkten unbegründet.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12.05.2005 1 BvR 569/05) für existenzsichernde Leistungen bei Eilverfahren keine summarische Prüfung ausreichend, wie das Sozialgericht angenommen
hat, sondern die Sach- und Rechtslage muss abschließend geprüft werden. Dies ist hier allerdings ohne Folgen, da das Sozialgericht
im Ergebnis zu Recht der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Soweit der Bg höhere KdU für den bis zum 30.04.2014 laufenden Bewilligungszeitraum begehrt, kann dahingestellt bleiben, ob
dies schon daran scheitert, dass gegen den Bescheid vom 06.02.2014 möglicherweise kein Widerspruch eingelegt wurde; zumindest
hätte - nachdem es sich nur um einen vorläufigen Bescheid handelt, nach dessen Bestandskraft vom Bf Antrag auf endgültige
Festsetzung der Leistung gestellt werden müssen, was aus den Akten nicht ersichtlich ist. Dahingestellt bleiben kann auch,
ob der Folgebescheid, mit dem über eine Bewilligung ab Mai 2014 entschieden wurde, angefochten wurde und insoweit eine neue
Hauptsache geschaffen wurde, die erst eine Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 01.05.2014 ermöglicht.
Mit Urteil vom 10.09.2013 (Az B 4 AS 77/12 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass das Konzept des Bg für den damals streitgegenständlichen Zeitraum schlüssig
ist. Für den Zeitraum ab 01.07.2008 sei eine Bruttokaltmiete von 504,21 Euro angemessen (BSG, aaO, Rz 28). Der Bg hat sein vom BSG anerkanntes Konzept den Vorgaben des BSG entsprechend fortgeschrieben und danach die aktuell angemessene Bruttokaltmiete ermittelt. Der Bf hat nichts Konkretes gegen
dieses vom BSG anerkannte Konzept vorgebracht und dadurch glaubhaft gemacht, warum die vom Bg ermittelte angemessene Miete nicht angemessen
sein soll.
Soweit der Bf vorbringt, er habe keine andere Wohnung gefunden, ist zunächst anzumerken, dass er seit Abschluss des Vergleichs
im Mai 2013 ausreichend Zeit bis Ende November 2013 hatte, um sich um eine angemessene Wohnung zu kümmern. Nachweise, dass
dies geschehen ist, wurden nicht erbracht. Entscheidend ist aber, dass auch insoweit kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht
wurde. Das BSG hat hierzu in Rz 38 seines Urteil vom 10.09.2013 (Az B 4 AS 77/12 R) ausgeführt, dass die Behauptung, es sei zu der vom Bg als angemessen festgesetzten Miete nicht möglich, eine Wohnung anzumieten,
klargestellt, dass eine solche "Behauptung einer Überprüfung unter systematischen Gesichtspunkten nicht Stand" hält. Der Bf
hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, was sich inzwischen bezüglich dieser den Bg betreffenden Entscheidung inzwischen
geändert haben sollte.
Bezüglich der Umzugskosten fehlt es, nachdem die Miete der neuen Wohnung unangemessen ist, an einem Anordnungsanspruch, daneben
auch an einem Anordnungsgrund. Der Bf ist zunächst ohne Zustimmung des Bg umgezogen und hat damit den Umzug ohne finanzielle
Hilfe durch den Bg schultern können. Es ist nicht erkennbar, dass der Bf zwischenzeitlich hierdurch in eine Notlage geraten
wäre. An einem entsprechenden Vortrag mit Glaubhaftmachung fehlt es.
Auch bezüglich der Wohnungserstausstattung fehlt es, nachdem die Miete der neuen Wohnung unangemessen ist, an einem Anordnungsanspruch,
daneben aber auch an einem Anordnungsgrund. Zulässigerweise hat der Bf seinen Antrag auf Wohnungserstausstattung auf die Waschmaschine
beschränkt. Nachdem der Bg ihm für die Beschaffung einer Waschmaschine ein Darlehen angeboten hat, besteht kein Eilbedürfnis
mehr.
Nach alledem ist die Beschwerde im Ergebnis in allen Punkten unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinen Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird gemäß §
73a SGG i.V.m. §
114 ZPO abgelehnt. Hinreichende Erfolgsaussichten sind nicht gegeben, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar §
177 SGG.