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LSG Bayern, Urteil vom 04.06.2020 - 9 AL 61/20
Vorläufige Feststellung der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Pandemie Örtliche Zuständigkeit für Klagen gegen die Bundesagentur Fehlende gefestigte betriebliche Strukturen eines Antragstellers in Deutschland Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Einsatz als Flugbegleitung Keine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen entrichteten Beiträgen und Höhe einer Leistung
Bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen - wozu auch das beitragsfinanzierte Kurzarbeitergeld gehört - ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistung herzustellen.
Normenkette:
SGB III § 99 Abs. 3
,
SGG § 57 Abs. 3
, ,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB III §§ 95 ff.
Vorinstanzen: SG München 15.05.2020 S 34 AL 202/20 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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