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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2015 - 29 AS 1352/15
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche nach den Vorgaben der Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH in der Sache Alimanovic
Voraussetzungen des Leistungsausschlusses für Personen mit einer Ausübung einer Beschäftigung von mehr als 3 Monaten, aber weniger als 1 Jahr nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH vom März 2015.
1. Zur Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 11. November 2014 (Rs. C-333/13 - Dano) die Europarechtskonformität und damit Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II bestätigt hat.
2. In den Fällen, in denen sich ein Unionsbürger in einen anderen Mitgliedstaat begibt, ohne dort eine Arbeit suchen zu wollen (Fallgruppe Nr. 1) oder um dort eine Arbeit lediglich zu suchen (Fallgruppe Nr. 2) hält der Generalanwalt einen pauschalen Leistungsausschluss ausdrücklich für geboten; er hat zudem darauf hingewiesen, dass die erste Fallgruppe (Aufenthalt ohne Arbeitssuche) bereits vom Gerichtshof im Urteil Dano entschieden wurde.
3. Die zweite Fallgruppe (Aufenthalt nur zur Arbeitssuche) entspricht demgegenüber dem Wortlaut der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.
4. Allenfalls in einer dritten Fallgestaltung sieht der Generalanwalt einen pauschalen Leistungsausschluss als gegebenenfalls gleichheitswidrig an, nämlich dann, wenn die betreffende Person in dem Mitgliedstaat bereits eine Beschäftigung ausgeübt hat.
5. Dann dürften ihr - im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten, aber weniger als einem Jahr - derartige Leistungen nicht automatisch ohne individuelle Prüfung verweigert werden, ohne dass es dem betreffenden Unionsbürger erlaubt würde, das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedstaat nachzuweisen.
Normenkette:
AEUV Art. 45
,
RL 2004/38/EG
,
VO (EG) Nr. 883/2004
,
FreizügG/EU (2004) § 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 11.05.2015 S 190 AS 8757/15 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2015 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin - Brandenburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin A L, W, B, beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: