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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2009 - 11 VH 35/08
Anspruch auf Versorgung nach Häftlingshilfegesetz; psychische Störungen aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Haft in der ehemaligen DDR
1. Kann die in der ehemaligen DDR erlittene rechtsstaatswidrige Haft als wesentliche Ursache einer psychischen Störung festgestellt werden, bedarf es keiner Abgrenzung zu den Folgen einer Heimerziehung im Jugendwerkhof.
2. Der Kläger darf einem Diplom-Psychologen als Sachverständigen nach § 109 Sozialgerichtsgesetz benennen.
3. Holt das Landessozialgericht ein solches Gutachten ein, weil es auch im Rahmen der Amtsermittlung hierzu berechtigt wäre (§ 118 SGG i.V.m. § 404 ZPO), folgt aus § 109 SGG kein Verwertungsverbot.
Es bedarf keiner Abgrenzung zu den Folgen einer Heimerziehung in einem Jugendwerkhof, wenn eine in der ehemaligen DDR erlittene rechtsstaatswidrige Haft als wesentliche Ursache einer psychischen Störung festgestellt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
HHG § 4
Vorinstanzen: SG Berlin 04.09.2006 S 46 VH 106/05
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. September 2006 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 06. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2005 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger aufgrund der Folgen der in der Zeit vom 03. August 1968 bis 03. Dezember 1969 in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig erlittenen Haft ab 1. Juni 2002 Versorgung unter Zugrundelegung eines Grades der Schädigungsfolgen von 50 v. H. zu gewähren.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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