Gründe:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unzulässig und daher nach §
178 a Abs.
4 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu verwerfen. Zwar ist die Rüge in der Frist des §
178 a Abs.
2 Satz 1
SGG erhoben. Jedoch ist in der Rüge nicht gemäß §
178 a Abs.
2 Satz 6
SGG das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen hinreichend dargelegt.
Nach §
178 a Abs.
1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses
Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).
Nach §
178a Abs.
2 Satz 5
SGG muss die Rüge das Vorliegen der Voraussetzungen des §
178a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG darlegen. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist Zulässigkeitsvoraussetzung (§
178a Abs.
4 Satz 1
SGG). Die Anhörungsrüge also nur zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt: zunächst die Verletzung des Anspruchs
des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, ferner, dass die Verletzung entscheidungserheblich
ist (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 12. Auflage, 2017, §
178a RdNr.6a und 6b). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht. Denn er hat nicht darzulegen vermocht,
weshalb ohne den gerügten Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.
Stützt ein Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige Gründe, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs
nur dann entscheidungserheblich, wenn sich die Verletzung auf alle die Entscheidung tragenden Erwägungen des Gerichts bezieht.
Folglich muss der Rügende auch schlüssig aufzeigen, dass das Gericht hinsichtlich aller seine Entscheidung tragenden Erwägungen
das Recht des Rügenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Bezieht sich seine Rüge hingegen nur auf einen Teil der Gründe,
die für die Entscheidung des Gerichts maßgeblich waren, kommt er seiner Obliegenheit zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit
des Verstoßes nicht nach und die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen.
So liegt es hier. Der Antragsteller stützt seine Rüge darauf, dass der Senat ihm keine Gelegenheit gegeben habe, dazu Stellung
zu nehmen, dass es ihm einerseits zuzumuten sei, einen Teil seiner Gehaltsentnahmen in Höhe von 15.000,00 € zur Deckung von
Außenständen zu verwenden und andererseits bei der erstinstanzlichen Entscheidung die Privatpatienten nicht berücksichtigt
worden seien. Dabei verkennt er, dass der Senat die angegriffene Entscheidung in erster Linie darauf gestützt hat, dass die
Vollziehung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen weder zu einer unbilligen Härte für den Antragsteller führen noch
ihm bei einer Ablehnung seines Antrages eine endgültige Verletzung von Grundrechten drohen würde, weil die Rückforderung von
56.617,10 € ihn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Hinblick auf die zwischenzeitlich gezahlte Vergütung
und seine sonstige wirtschaftliche Situation nicht mehr existenzgefährdend belaste. Diese beiden Gründe sind von den Beteiligten
zumindest im Beschwerdeverfahren breit erörtert worden und tragen die Entscheidung des Senats als maßgebliche Erwägungen.
Dies hat der Senat dadurch klargestellt, dass nur "zusätzlich zu berücksichtigen" sei, "dass in die Darstellung seiner (des
Antragstellers) wirtschaftlichen Situation seine Einnahmen aus privater Krankenbehandlung keinen Eingang gefunden haben und
er sich nach seinen Angaben im sozialgerichtlichen Verfahren monatlich ein Gehalt in Höhe von 15.000,00 € auszahlt". Auch
der folgende Satz zeigt, dass die der Anhörungsrüge zu Grunde gelegten Gründe die Entscheidung nur ergänzend und nicht hauptsächlich,
erst recht nicht allein tragen. Denn danach sei "eine existenzbedrohende Situation des Antragstellers erst recht nicht glaubhaft
gemacht", wenn man berücksichtige, dass "es ihm zuzumuten ist, sowohl privatärztliche Einnahme als auch einen Teil der nicht
unbeträchtlichen Gehaltsentnahme zumindest vorübergehend zur Deckung von Außenständen zu verwenden, die durch die Honorarkorrektur
durch die Antragsgegnerin entstanden sind".
Dieser Beschluss ist gemäß §
178 a Abs.
4 Satz 3
SGG unanfechtbar.