Gründe:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) von der beklagten Arbeitsgemeinschaft
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (im Folgenden: Arge) nach für sie erfolgreichem Abschluss des Vorverfahrens die Erstattung
einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltvergütungsgesetz
VV RVG) verlangen kann.
Auf entsprechenden Antrag bewilligte die Arge der Klägerin und deren am 30.12.2000 geborener Tochter J., die im Haus der Eltern
und Großeltern wohnen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die
Zeit vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 ohne Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dagegen legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin
mit Schreiben vom 17.08.2006 unter Beifügung einer Vollmachtskopie Widerspruch ein, den sie wie folgt begründeten:
"Ausweislich der Ihnen vorliegenden Unterlagen und der von Ihnen bewilligten Regelleistung ist unsere Mandantin alleinerziehende
Mutter eines minderjährigen Kindes. Unserer Mandantin ist daher gemäß § 21 Abs. 3, Nr. 1 SGB II ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung
in Höhe von 36 % der Regelleistung zu bewilligen.
Mit freundlichen Grüßen (...)"
Daraufhin hob die Arge mit Bescheid vom 15.09.2006 den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 04.08.2006
auf und entsprach dem Widerspruch in vollem Umfang. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet,
soweit sie notwendig und nachgewiesen seien.
Mit Kostenrechnung vom 25.09.2006 machten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV RVG (richtig: 2400 VV RVG in der seit 01.07.2006 geltenden Fassung) in Höhe von 240,00 EUR, eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR und Umsatzsteuer, d.h. insgesamt 580,00 EUR geltend. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 21.02.2007
wurden im Widerspruchverfahren entstandene notwendige Aufwendungen in Höhe von 301,60 EUR anerkannt und der Kostenantrag im
Übrigen abgelehnt. Erstattungsfähig seien die Geschäftsgebühr und die Auslagenpauschale inklusive 16 % Mehrwertsteuer in Höhe
von insgesamt 301,60 EUR. Die geltend gemachte Erledigungsgebühr sei nicht erstattungsfähig; sie setze eine erhebliche Mitwirkung
des Rechtsanwalts im Sinne eines besonderen Bemühens um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits voraus. Die bloße
Einlegung und Begründung eines Widerspruchs sei nicht geeignet, den Gebührentatbestand zu erfüllen. Der dagegen eingelegte
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2007 zurückgewiesen, weil eine Mitwirkung im Sinn von Nr. 1002 VV RVG nur vorliege, wenn der Rechtsanwalt seine Tätigkeit nicht allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet habe, sondern auf den
besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung. Soweit wie vorliegend eine Widerspruchsbegründung
vorhanden sei, reiche dies nicht aus, eine Erledigungsgebühr auszulösen, auch dann nicht, wenn die vorgetragenen Argumente
dazu führten, dass die Behörde ihre Auffassung ändere und dem Widerspruch abhelfe.
Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23.08.2007 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides
und die zusätzliche Festsetzung der Erledigungsgebühr Nr. 1005 VV zuzüglich Mehrwertsteuer begehrten. Die Erledigungsgebühr
nach Nr. 1005 VV sei gesetzlich entstanden, da sich der rechtswidrige Bewilligungsbescheid vom 04.08.2006 auf Grund des am
17.08.2006 eingelegten Widerspruchsbescheids durch anwaltliche Mitwirkung mit Abhilfebescheid vom 15.09.2006 erledigt habe.
Die angenommene Mittelgebühr von 240,00 EUR sei angemessen und zu erstatten. Die anwaltliche Mitwirkung liege ebenfalls vor
und sei nicht bloß allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet, sondern auf eine rechtlich zutreffende Erledigung der Sache
möglichst ohne förmliche Entscheidung des Sozialgerichts, was auch gelungen sei. Sei der eingelegte Widerspruch erfolgreich
und erledige sich die Rechtssache durch die anwaltliche Mitwirkung ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Verwaltungsaktes, sei die Erledigungsgebühr entstanden. Das verfahrensgegenständliche Widerspruchsverfahren sei ohne weitere
streitige Entscheidung abgeschlossen worden und genau auf dieses Ziel sei die anwaltliche Tätigkeit auch ausgerichtet gewesen.
Die Klägerin dürfe nicht auf den Kosten sitzen bleiben, die sie nicht bezahlen könne. Gleichzeitig haben sie für die Klägerin
die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Bescheid vom 15.09.2006 hat die Arge der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 höhere Leistungen nach dem
SGB II bewilligt, nämlich einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende.
Mit Beschluss vom 10.03.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Begründung des Widerspruchs löse die Gebühr nach Nr. 1005 VV RVG nicht aus. Insoweit habe der Prozessbevollmächtigte keine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende
Tätigkeit entfaltet. Diese Tätigkeiten seien mit der Gebühr nach Nr. 2500 VV RVG (richtig: Nr. 2400 VV RVG in der seit 01.07.2006 geltenden Fassung) abgegolten.
Gegen den am 19.03.2008 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.04.2008 Beschwerde eingelegt.
Es werde beantragt, zur Problematik der "contra legem" abgesetzten Erledigungsgebühr Nr. 1005 VV RVG eine Stellungnahme des Bezirksrevisors und der Bundesrechtsanwaltskammer einzuholen, da es um eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung gehe. Nicht die Einlegung des Widerspruchs, sondern erst die Erledigung der Rechtssache, die hier gegeben sei, löse
die Gebühr nach Nr. 1005 VV RVG aus. Die einschränkende Auslegung der vom Bundesgesetzgeber klar und deutlich als Erfolgsgebühr gefassten Nr. 1005 VV RVG als besondere Leistungsgebühr oder besondere Bemühensgebühr sei nicht nur mit dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar, sondern
würde auch der systematischen Einordnung und dem klaren gesetzgeberischen Willen sowie dem Sinn und Zweck der Norm gemäß Art.
3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes widersprechen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 10.03.2008 aufzuheben und der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Beschwerdegegner ist der Beschwerde entgegengetreten und hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung auf den Charakter der
Erledigungsgebühr als Erfolgsgebühr hingewiesen, die nicht nur auf die allgemeine Wahrnehmung verfahrensmäßiger bzw. rechtlicher
Interessen für den Mandanten gerichtet sei wie beispielsweise das Fertigen des Widerspruchs samt Begründung oder der Klage,
sondern eine Mitwirkung, die in entscheidender Weise darüber hinausgehe. Die allgemeine Tätigkeit der Verfahrensförderung
sei durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten. Die Mitwirkung des Anwalts müsse vielmehr auf den besonderen Erfolg einer Erledigung
der Sache ohne förmliche Entscheidung gerichtet sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen und
die Verwaltungsakten der beteiligten ARGE verwiesen.
II. Die Beschwerde ist statthaft. Insbesondere ist sie nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Berufung in der Hauptsache
mangels Erreichens der Berufungssumme der ausdrücklichen Zulassung bedürfte. Denn der Beschwerdeausschluss in §
172 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erfasst nur die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen verneint hat (vgl. hierzu ausführlich: Beschluss des Senats vom 18.03.2009 L 7 B 446/08 AS-PKH).
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des §
173 SGG eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das noch anhängige Hauptsacheverfahren zu Recht abgelehnt,
weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Denn die Klägerin hat entgegen der Auffassung ihrer Prozessbevollmächtigten
keinen Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG gegen die Arge.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben
hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der
Widerspruch erfolgreich ist. Dabei sind gemäß § 63 Abs. 2 SGB X die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren stets erstattungsfähig, wenn die Zuziehung notwendig war.
Die Arge hat spätestens im Kostenfestsetzungsbescheid konkludent durch Festsetzung der Geschäftsgebühr und der Auslagenpauschale
zuzüglich der Umsatzsteuer zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Zuziehung eines Rechtsanwalts dem Grunde und bis zum Betrag
von 301,60 EUR auch der Höhe nach für notwendig hielt. Soweit die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten notwendig
sind, richtet sich der Erstattungsanspruch seit dem 01.07.2004 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Vergütung der Rechtsanwälte
nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu jenem Gesetz - VV RVG). Eine Erledigungsgebühr nach dessen Nr. 1005 VV RVG kommt bei einer "Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG)", in Betracht. Ginge es um ein gerichtliches Verfahren, entstünden Betragsrahmengebühren nach § 3 Satz 1 RVG. Denn die Klägerin hat die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten
gegeben ist (§
51 Abs.
1 Nr.
4a SGG).
Das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VVG RVG setzt nach den amtlichen Erläuterungen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., 1002 VV) hierzu voraus, dass sich die Rechtssache
ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche
Mitwirkung erledigt; dem steht gleich, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten
Verwaltungsaktes erledigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R - und Urteil vom 02.10.2008 - B 9/9a SB 5/07 R, zitiert nach JURIS, jeweils m. w. N.) kann ein Rechtsanwalt für die Mitwirkung
an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine
über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende, besondere Tätigkeit entfaltet hat (vgl. Hartmann, aaO.,
Rdnr. 12). Sowohl Wortlaut wie auch die Regelungssystematik und der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte
erfordern eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß dessen hinausgeht, was schon
durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten
wird (vgl. BSG, Urteil vom 02.10.2008, aaO., Rdnr. 14).
Diese Auslegung entspricht im Übrigen der früheren Rechtsprechung zu § 24 BRAGO, der ebenfalls darauf abstellte, dass der Rechtsanwalt eine besondere auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung gerichtete
Tätigkeit, die zur Erledigung nicht nur unwesentlich beigetragen hat, entfaltet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, NVwZ
1982, 36 und Urteil vom 04.10.1985, BayVBl. 1986, 158). Für die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretene Auffassung, dass allein die bloße Mitwirkung, also das
Tätigwerden eines Rechtsanwalts im Rahmen des sozialgerichtlichen Vorverfahrens und ein für den Mandanten erfolgreicher Verfahrensabschluss
das Entstehen der Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002/1005 VV RVG auslöst, findet sich kein Anhaltspunkt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso der ("unterlegene") Erstattungspflichtige
gerade beim Erfolg des Rechtsmittelführers zusätzlich zur Geschäftsgebühr eine Erledigungsgebühr entrichten soll. Denn die
zusätzliche Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 bzw. 1005 VV RVG soll auch nur ein zusätzliches Tätigwerden des Rechtsanwalts vergüten, das zur Erledigung der Rechtssache führt. Unter Umständen
erfordert dies besondere Überzeugungsarbeit des Rechtsanwalts, wenn sein Mandant zugunsten einer vorgerichtlichen Erledigung
(teilweise) auf die Durchsetzung seiner eigenen Rechtsposition verzichtet und somit gerade nicht vollständig "erfolgreich"
ist.
Eine derart qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegt im vorliegenden
Fall gerade nicht vor. Das Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten beschränkte sich darauf, Widerspruch gegen den im monierten
Punkt fehlerhaften Bewilligungsbescheid der Arge vom 04.08.2006 einzulegen und diesen mit zwei kurzen Sätzen zu begründen.
Dieses Tätigwerden, nämlich: Widerspruchseinlegung und kurze Begründung, ist mit der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG vollständig abgegolten. Darüber hinaus sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in keiner Weise tätig geworden, sodass
auch keine Mitwirkung an der Erledigung im Sinne der amtlichen Erläuterung zu Nr. 1002 VV RVG vorliegt. Zwar hat die Arge wegen des Widerspruchs und auf Grund des zutreffenden Hinweises des Prozessbevollmächtigten ihre
Bewilligungsentscheidung zu Gunsten der Klägerin geändert. Dies ist jedoch gerade Sinn des vorgerichtlichen Widerspruchsverfahrens,
in dem der Behörde Gelegenheit gegeben werden soll, sich - unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht - zu korrigieren. Naturgemäß führt die Erkenntnis fehlerhafter Rechtsanwendung durch die Widerspruchsbehörde
zu einem Erfolg des Widerspruchs, zu dem auch das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten beigetragen hat. Dieses (ebenfalls
ursächliche) Tätigwerden ist jedoch mit der allgemeinen Geschäftsgebühr abgegolten.
Es bestand kein Anlass, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragt
- eine Auskunft der Bundesrechtsanwaltskammer einzuholen. Denn bei der Auslegung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
sowie der hierzu erlassenen Anlagen handelt es sich um Rechtsfragen, zu deren Klärung (auch) die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
berufen sind. Im Übrigen befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts und
weiterer Obergerichte (s.o. und vgl. LSG NRW, Urteil vom 14.01.2009 - L 11 KA 23/07; LSG Rhld.-Pf., Urteil vom 27.10.2008 - L 2 R 49/08).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Kostenerstattung findet im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nicht statt.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.