Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
Antragserfordernis gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 SGB II
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem zweiten Buch So-zialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. April 2012 bis 30. April 2013 zu erbringen hat.
Der im Jahr 1960 geborene Kläger hatte bis März 2012 Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter in W. bezogen. Ab Juni 2013 erhielt er Leistungen in H ...
Mit Schreiben vom 27. August 2013 monierte die Bevollmächtigte des Klägers, dass ihm nicht Leistungen bereits ab April 2012
bis Mai 2013 bewilligt worden seien. Der Kläger sei im April 2012 nach H. gezogen und habe damals beim beklagten Jobcenter
einen Antrag gestellt, der jedoch nicht angenommen und bearbeitet worden sei.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab: Ein Antrag sei nicht gestellt worden, eine Vorsprache
des Klägers nicht vermerkt.
Auf den Widerspruch des Klägers hin bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für Mai 2013. Im Übrigen wurde der Widerspruch
mit Bescheid vom 8. Mai 2014 zurückgewiesen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Kläger vor dem 27. Mai 2013 beim
Beklagten vorgesprochen habe.
Am 10. Juni 2014 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und vorge-bracht, er sei im April 2012 vom Beklagten
weggeschickt worden, da er keinen festen Wohn-sitz in H. habe nachweisen können.
Das Sozialgericht hat den Kläger angehört und außerdem Beweis erhoben durch Verneh-mung der Zeugin O ... Mit Urteil vom 16.
Mai 2017 hat es sodann die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, der Leistungsanspruch des Klägers scheitere bereits
am Antragserfordernis des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger bereits im April 2012 beim Beklagten einen Leistungsantrag gestellt
habe. In den Verwaltungsakten des Beklagten finde sich kein Hinweis auf einen Antrag. Er habe auch nicht nachvollziehbar vorgetragen,
warum er die angeblich erfolglose Antragstellung vom April 2012 habe auf sich beruhen lassen, obwohl es um existenzsichernde
Leistungen gehe und zumal er als früherer Beschäftigter der Bundesagentur für Arbeit die Verwaltungsabläufe und das Antragserfordernis
gekannt habe.
Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 1. Juni 2017 zugestellt worden. Am 3. Juli 2017 (Montag) hat er Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, er habe sehr wohl mehrfach beim Jobcenter vorgesprochen und verweist darauf, dass er damals an einer
schweren Depression erkrankt und obdachlos in H. gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Mai 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3.
Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2014 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2012 bis 30. April 2013 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter
erklärt.
Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Pro-zessakten wird wegen weiterer Einzelheiten
des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Be-gründung, auf welche Bezug genommen
wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass es im vorliegenden
Fall am erforder-lichen Nachweis eines beim beklagten Jobcenter gestellten Leistungsantrages fehlt. Es spricht zwar manches
dafür, dass der damals obdachlose und erwerbslose Kläger sich tatsächlich zum Jobcenter in H. begeben hat. Es ist jedoch nicht
erwiesen, dass er sich dort in einer Weise verhalten hat, die einen Antragstellungswillen eindeutig erkennbar macht. Das mag
mit seiner schwierigen persönlichen Situation und seiner depressiven Erkrankung zusammenhängen. Gleichwohl wäre gerade vor
dem Hintergrund, dass der Kläger selbst Mitarbeiter der Arbeitsagentur war, nicht nachvollziehbar, wenn er sich dort wegen
existenzsichernder Leistungen für einen längeren Zeitraum einfach hätte abweisen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Ein Grund, gemäß §
160 Abs.
2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.