Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung höherer Kosten der Unterkunft.
Der 1980 geborene Kläger bewohnte seit dem 1. Juni 2006 eine ca. 48 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung im T.-Weg, Hamburg. Nach
dem Mietvertrag waren er und seine Mutter Mieter der Wohnung. Die Miete betrug inklusive Heiz- und Betriebskosten EUR 459,05.
Die Mutter des Klägers meldete die Wohnung im Einwohneramt des Bezirksamtes Harburg als ihre Nebenwohnung an.
Mit Antrag vom 30. August 2006 beantragte er laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im Antrag
gab er an, seine Mutter wohne zur Untermiete und zahle an ihn EUR 50,-.
Mit Bescheid vom 25. September 2006 gewährte die Beklagte laufende Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 28. Februar
2007 in Höhe von EUR 564,52. Darin enthalten waren Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 219,52.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 2. Oktober 2006, der sich gegen die nur hälftige Anerkennung der Unterkunftskosten - tatsächlich
zahle seine Mutter an ihn lediglich EUR 130 bzw., nach dem Schreiben vom 27. November 2006, EUR 100 - sowie gegen den Zeitpunkt
der Bewilligung wandte, änderte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 8. November 2006 den Bewilligungszeitraum ab und gewährte
die Leistungen bereits ab dem 1. September 2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2006, zugestellt am 29. Dezember 2006, wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen
zurück. Die Unterkunftskosten seien nach Kopfteilen aufzuteilen, da nach dem Mietvertrag sowohl der Kläger als auch seine
Mutter Hauptmieter seien.
Mit der dagegen gerichteten Klage vom 29. Januar 2007 machte der Kläger geltend, im Innenverhältnis habe er mit seiner Mutter
vereinbart, dass er die Wohnung praktisch alleine nutzen können, während sich seine Mutter nur gelegentlich gegen eine Mietbeteiligung
von EUR 100,- ein kleines Zimmer nutze. Ihre Hauptwohnung sei das Elternhaus des Klägers in A ... Die Mutter des Klägers hat
diese Angaben an Eides statt versichert.
Mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen
für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Bei einer Wohnungsnutzung
durch mehrere Personen sei eine Aufteilung der Kosten vorzunehmen. Fehle es insoweit an wirksamen Untermietverhältnissen oder
rechtlich verbindlichen Regelungen, sei die Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen. So liege es hier; ein Untermietverhältnis
scheide bereits wegen der Hauptmietereigenschaft der Mutter des Klägers aus.
Gegen den ihm am 15. August 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. September 2007 Berufung eingelegt und
beantragt,. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. August 2007 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom
25. September 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. November 2006 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28. Dezember 2006 insoweit aufzuheben, dass die monatlichen Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung in Höhe von 339,04
Euro anerkannt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2009 hat das Gericht das Verfahren nach §
153 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 2. Juli 2009 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach
§
153 Abs.
5 SGG übertragen hatte.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Kläger kann die Anerkennung der Kosten der Wohnung T.-Weg in der von ihm geltend gemachten
Höhe verlangen.
Streitgegenstand sind die Kosten der Unterkunft für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007. Es
ist allgemein anerkannt, dass die Unterkunftskosten einen von den übrigen Leistungen abtrennbaren Streitgegenstand bilden
können (vgl. BSG, Urt. v. 3.3.2009, B 4 AS 37/08 R, juris).
Der Kläger erfüllt die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Sein Anspruch umfasst dem Grunde
nach auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft. Diese werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Zutreffend hat die Beklagte die Höhe der Unterkunfts- und Heizungskosten
- unter Abzug der von der Regelleistung erfassten Kosten der Warmwasserbereitung - mit EUR 439,04 angesetzt. Die Angemessenheit
dieser Aufwendungen steht hier außer Frage.
Wegen der Nutzung der Wohnung durch zwei Personen ist für die individuelle Zuordnung eine Aufteilung der Unterkunftskosten
vorzunehmen. Das ist grundsätzlich - insoweit ist der Ausgangspunkt des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts
zutreffend - an Untermietverhältnissen oder sonst rechtlich verbindlichen Regelungen zu orientieren. Fehlen diese, ist eine
Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig z.B. von Alter, konkretem Wohnflächenbedarf oder Nutzungsintensität
gemäß einer Aufteilung nach Kopfzahl vorzunehmen (BSG, Urt. v. 18.6.2008, B 14/11b AS 61/06 R, juris; Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 24). Das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie ist nämlich
eine typische einheitliche Lebenssituation, die im Regelfall eine an der Intensität der Nutzung durch einzelne Familienmitglieder
ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für die Wohnung nicht zulässt
(LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 3.4.2008, L 2 AS 56/06, juris). Hier ist allerdings abweichend von der Aufteilung nach Kopfzahl lediglich ein Kostenanteil von EUR 100,- der Mutter
des Klägers zu berücksichtigen. Denn dieser Einzelfall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Wohnung nicht für
beide Bewohner der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes war. Während der Kläger hier seine - alleinige - Hauptwohnung unterhielt,
war die Wohnung für seine Mutter lediglich eine Nebenwohnung und diente als Schlafplatz, wenn sie nach der Arbeit im Allgemeinen
Krankenhaus B nicht in ihre Hauptwohnung in A. fahren, sondern bis zum nächsten Arbeitstag in Hamburg bleiben wollte. Ihre
Hauptwohnung und ihr Wohnsitz blieb aber das mit ihrem Ehemann - dem Vater des Klägers - bewohnte Haus in A ... Damit lag
gerade keine einheitliche Lebenssituation der beiden Bewohner der Wohnung T.-Weg vor, die eine Aufteilung nach Kopfzahl nahelegen
würde. Dazu passt die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung in Höhe von EUR 100,-, von deren Existenz das Gericht überzeugt
ist. Denn der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung lebendig, detailreich und somit insgesamt glaubhaft bekundet und
durch die Vorlage von entsprechenden Quittungen belegt. Auch den Vorhalt des Gerichts, er habe unterschiedliche Angaben über
die Höhe des Untermietzinses gemacht, hat der Kläger unbeirrt und überzeugend damit pariert, dass er und seine Mutter über
die angemessene Höhe ihrer Beteiligung noch eine Zeit lang verhandelt hätten. Weiter hat die Mutter des Klägers dies übereinstimmend
mit den Angaben des Klägers an Eides statt versichert. Schließlich erscheint der Vortrag angesichts der tatsächlichen Nutzung
der Wohnung durch die Mutter des Klägers auch plausibel. Der Umstand, dass die Mutter des Klägers als weitere Hauptmieterin
den Mietvertrag abgeschlossen hat, steht dem nicht entgegen. Denn das betrifft allein das Außenverhältnis zum Vermieter, während
sich die Aufteilung der Unterkunftskosten nach dem Innenverhältnis zu richten hat. Auch kann hier das Außenverhältnis nicht
die Aufteilung der Kosten im Innenverhältnis indizieren, da der Eintritt der Mutter des Klägers in das Mietverhältnis in der
damaligen Situation - angesichts des Alters und der beruflichen Situation des Klägers - bei lebensnaher Betrachtung und nach
der Erklärung des Klägers vor allem dazu dienen sollte, dem Vermieter einen solventen Vertragspartner zu präsentieren.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG vorliegt.