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LSG Hamburg, Urteil vom 03.06.2014 - 1 KR 87/13
Kostenerstattung für eine Behandlung mittels einer Kopforthese im Rahmen einer sogenannten Helmtherapie Neue Behandlungsmethode Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung
1. Die Helmtherapie bzw. Kopforthesenbehandlung stellt eine neue Behandlungsmethode dar; denn Behandlungsmethoden im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sind medizinische Vorgehensweisen, denen ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zu Grunde liegt, dass sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet und dass ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll.
2. Um eine neue Behandlungsmethode handelt es sich, wenn sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähig ärztliche Leistung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen enthalten ist.
3. Dies ist für die Kopforthesenbehandlung der Fall.
4. Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung, soweit diese nicht ausnahmsweise unaufschiebbar gewesen ist, sind nur zu ersetzen, wenn die Krankenkasse die Leistungsgewährung vorher abgelehnt hat.
5. Wegen des Ausnahmecharakters der Kostenerstattung muss der Krankenkasse zur Vermeidung von Missbräuchen vorab die Prüfung ermöglicht werden, ob die beanspruchte Behandlung im Rahmen des vertragsärztlichen Versorgungssystems bereit gestellt werden kann und, falls dies nicht möglich ist, ob sie zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, insbesondere den Anforderungen der Geeignetheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung genügt.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Hamburg 29.04.2013 S 18 KR 174/12
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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