Parallelentscheidung zu LSG Hessen - L 6 AS 852/15 - v. 06.07.2017
Gründe
I.
Der 1957 geborene Kläger bezieht seit längerem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und führt seitdem eine Vielzahl an Gerichtsverfahren gegen den Beklagten. In den Jahren 2009 bis 2013 hat er bei dem erkennenden
Senat jährlich ca. 100 neue Verfahren anhängig gemacht, im Jahre 2014 annähernd 200 neue Verfahren und in den Jahren 2015
und 2016 insgesamt jeweils mehr als 200 neue Verfahren.
Mit seiner am 23. November 2012 bei dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt,
1.
den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, dem Grunde nach die Kosten für die am 18. September 2012 beantragte Maßnahme "GIS-Ingenieur/in
" ab dem 8. Oktober 2012 bei dem E. TrainingsCenter der F. GmbH zu übernehmen;
2.
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Oktober 2012 anzuordnen;
3.
die Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach festzustellen.
Das Sozialgericht hat diese Klage mit dem im Tenor genannten Urteil als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
dem Kläger fehle die erforderliche Prozesshandlungsfähigkeit. Der Bestellung eines besonderen Vertreters bedürfe es nicht.
Die Begehren des Klägers seien offensichtlich haltlos.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er verfolgt sein Begehren
weiter und beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juli 2015 aufzuheben und
1.
den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, dem Grunde nach die Kosten für die am 18. September 2012 beantragte Maßnahme "GIS-Ingenieur/in
" ab dem 8. Oktober 2012 bei dem E. TrainingsCenter der F. GmbH zu übernehmen;
2.
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Oktober 2012 anzuordnen;
3.
die Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er sieht sich in seiner Auffassung durch die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass das Landessozialgericht die Berufung
gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten
Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Hinsichtlich
des zur Prozessfähigkeit des Klägers eingeholten Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.
med. C. vom 27. Juni 2013 und der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Kläger wird insbesondere auch auf den Inhalt der Gerichtsakte
L 6 AS 397/12 B ER Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in §
153 Abs.
4 SGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und zur Beschleunigung des Verfahrens durch Beschluss entschieden, weil er das
Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Obwohl der Kläger prozessunfähig ist, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Bestellung eines besonderen Vertreters, weil
das Rechtsschutzbegehren offensichtlich haltlos ist.
Wie sich aus §
71 Abs.
1 SGG ergibt, ist ein Beteiligter prozessunfähig, soweit er sich nicht durch Verträge verpflichten kann. Dies ist unter anderem
der Fall bei Personen, die nicht geschäftsfähig im Sinne des §
104 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) sind, weil sie sich im Sinne von §
104 Nr. 2
BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befinden und deshalb nicht in der Lage sind, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15. November 2012 - B 8 SO 23/11 R = SozR 4-1500 § 72 Nr. 2).
Ausgehend von diesem Maßstab hält der Senat an der Auffassung fest, dass der Kläger zumindest seit April 2009 andauernd prozessunfähig
ist.
Nach dem im Verfahren L 6 AS 397/12 B ER vom erkennenden Senat eingeholten und auch im vorliegenden Rechtsstreit zu verwertenden Sachverständigengutachten des
Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. vom 27. Juni 2013 leidet der Kläger jedenfalls seit April 2009 unter einer
krankhaften Störung der Geistestätigkeit in Form einer schwer ausgeprägten wahnhaften Störung (ICD 10 F22.0) vom Subtypus
Verfolgungswahn. Aufgrund dessen ist er nicht mehr in der Lage, hinsichtlich solcher Handlungen, welche die Führung von Prozessen
betreffen, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Die Ausführungen des Sachverständigen zur Prozessunfähigkeit des Klägers sind nach wie vor einleuchtend und überzeugend. Zwar
ist das Gutachten vom 27. Juni 2013 nach Aktenlage und ohne Untersuchung des Klägers erstellt worden, weil der Kläger zu dem
vom Gutachter bestimmten Untersuchungstermin nicht erschienen ist. Der Sachverständige verfügt andererseits aber nicht nur
über die allgemein zur Beurteilung der von Seiten seines neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets maßgeblichen Aspekte erforderliche
akademische Ausbildung, sondern darüber hinaus auch über eine langjährige Erfahrung in der Anfertigung von Sozialgerichtsgutachten.
Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge kommt bereits dem Inhalt der ihm überlassenen Akten eine derartige
Aussagekraft zu, dass auf deren Grundlage bei dem Kläger nach sorgfältigem Abwägen des Für und Wider eine schwer ausgeprägte
Beeinträchtigung der geistig-seelischen und sozialen Fertigkeiten in der Gestalt einer wahnhaften Störung vom Subtypus Verfolgungswahn
als nachgewiesen angesehen werden muss, aufgrund derer er nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen
Erwägungen hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Handlungen (Prozesse führen) abhängig zu machen. Es handelt sich bei
dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. um einen fachlich hoch kompetenten, kritischen und beruflich trainierten
Sachverständigen mit hoher Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf die Beurteilung von Gesundheitsbeeinträchtigungen auf psychiatrischem
Fachgebiet, so dass der Senat keinerlei Bedenken hat, sich dessen Beurteilung zu eigen zu machen und es im Ergebnis als nachgewiesen
anzusehen, dass der Kläger wegen seines Verfolgungswahns prozessunfähig ist. Ernst zu nehmende Anhaltspunkte dahingehend,
dass das Sachverständigengutachten vom 27. Juni 2013 schwere Mängel aufweist, in sich widersprüchlich ist, von unzulässigen
Voraussetzungen ausgeht oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachdienlichkeit des Gutachters erweckt, sind weder vom Kläger
aufgezeigt worden noch sonst erkennbar.
Bereits Umfang und der Art der Prozessführung des Klägers lassen vielmehr erkennen, dass er außer Stande ist, seine Entscheidungen
hinsichtlich der Führung von Prozessen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Er hat in den Jahren 2009 bis 2013
beim erkennenden Senat jährlich ca. 100 neue Verfahren anhängig gemacht, im Jahre 2014 annähernd 200 neue Verfahren und im
Jahre 2015 insgesamt 290 neue Verfahren. Er erhebt gegen Senatsentscheidungen reflexhaft Beschwerden, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen
und hat darüber hinaus zahlreiche Ablehnungsanträge wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt. Dabei wiederholen sich
die Rechtsschutzbegehren vielfach und sind oft schon aus Zeitgründen längst überholt, ohne dass der Kläger dies bei seiner
Prozessführung berücksichtigen würde. Vielmehr häufen sich - selbst dann, wenn das Rechtsschutzziel in der Sache ersichtlich
nicht (mehr) erreicht werden kann - auch Nebenanträge wie beispielsweise Akteneinsichtsgesuche oder die Rüge verweigerter
Akteneinsicht durch das Ausgangsgericht, selbst wenn der erstinstanzliche Akteninhalt nur aus der Antragsschrift, einer kurzen
und inhaltlich nicht weiter ausgeführten Erwiderung des Klägers und dem ablehnenden Beschluss besteht.
Neben der ungewöhnlichen Vielzahl der Eingaben belegen auch Inhalt und Diktion der Schreiben des Klägers seine Prozessunfähigkeit.
Aus seinen zahllosen Schreiben wird deutlich, dass er sich nicht nur in seinen Rechten verletzt, sondern von dem Beklagten
wie auch vom Sozialgericht und vom Hessischen Landessozialgericht verfolgt sieht. So hat er z.B. vielfach vorgetragen, ihm
gegenüber werde die Unwahrheit vermittelt ("wirklich unwahrste Unwahrheit", "schwerst bzw. gravierend gelogen"), ohne dass
er jemals erkennbar eine Einsicht in die gerichtlicherseits ausgeführten Sachargumente entwickeln konnte. Gerade auch die
aktuellen Schreiben des Klägers bestätigen nochmals eindrucksvoll das Fortbestehen der vom medizinischen Sachverständigen
Dr. med. C. im Gutachten vom 27. Juni 2013 festgestellten wahnhaften Störung. Diese Diagnose hat im Übrigen auch der Arzt
für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D. in dem vom Sozialgericht Kassel zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers eingeholten
aktuellen Sachverständigengutachten vom 29. Dezember 2014 mit eingehender und überzeugender Begründung nochmals ausdrücklich
bestätigt.
Trotz der Prozessunfähigkeit des Klägers ist der Senat allerdings an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert.
Gemäß §
72 Abs.
1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter - wie vorliegend den Kläger -
bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle
Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Das dem Vorsitzenden insoweit eingeräumte Ermessen ("kann") ist nicht als
Entscheidungsoption hinsichtlich des "Ob" der Bestellung eines besonderen Vertreters zu verstehen ist, sondern lediglich als
Ausdruck seiner Wahlmöglichkeit, entweder auf die Vertretung des Prozessunfähigen durch einen gesetzlichen Vertreter hinzuwirken
oder einen besonderen Vertreter zu bestellen (vgl. BSG vom 15. November 2012, a.a.O., m.w.N.).
Von einer Vertreterbestellung kann ausnahmsweise jedenfalls dann abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs
das Rechtsschutzbegehren eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist, was insbesondere bei absurdem Klagebegehren
ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand
erkennbar ist, wenn der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn
sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen ist oder wenn das Rechtsschutzbegehren aus
anderen Gründen von vornherein keinen Erfolg haben kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1957 3 RJ 98/54 = BSGE 5, 176; Beschluss vom 3. Juli 2003 - B 7 AL 216/02 B = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1 = BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 71 Nr. 1; Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 23/11 R = SozR 4-1500 § 72 Nr. 2; Beschluss vom 8. April
2014 - B 8 SO 47/13 B; Beschluss vom 25. September 2014 - B 8 SO 50/14 B sowie Beschluss vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 83/14
B, jeweils m.w.N.).
Der nach Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) garantierte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz dient nämlich keinem Selbstzweck, sondern soll lediglich sicherstellen,
dass der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe - wenn auch nicht zwingend in derselben Angelegenheit mehrfach - die ihm zustehenden
materiellen Ansprüche durchsetzen bzw. rechtswidrige Eingriffe abwehren kann. Daher ist Art.
19 Abs.
4 GG nicht verletzt, wenn ein Rechtsschutzbegehren diesen Erfolg von vornherein nicht haben kann, weil es sich um ein offensichtlich
haltloses Begehren handelt. Ein solches, in der Sache offensichtlich haltloses Begehren ist insbesondere zu bejahen, wenn
von vornherein völlig ausgeschlossen ist, dass zumindest nach Hinweisen des Vorsitzenden (§
106 SGG) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter
in der Lage wäre, im wohlverstandenen Interesse des Klägers sachdienliche Klageanträge mit hinreichendem Bezug zum materiellen
Recht zu formulieren, um die Durchsetzung eines ihm zustehenden Anspruchs oder die Abwehr einer Rechtsverletzung zu ermöglichen
(vgl. zum Ganzen nochmals BSG, a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
72 Rn.2c).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bestellung eines besonderen Vertreters im vorliegenden Verfahren nicht geboten, ohne
dass es darauf ankäme, ob dies auch noch in weiteren Fallkonstellationen in Betracht kommt, etwa weil das Rechtsschutzbegehren
aus anderen Gründen unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., der darüber hinaus eine Bestellung
sogar bei Querulanten als entbehrlich erachtet). Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist nämlich vorliegend offensichtlich
haltlos.
Der Sachantrag zu 1) ist offensichtlich haltlos, da der Kläger Kostenübernahme für einen Kurs bzw. eine Maßnahme begehrt,
an der er nicht teilgenommen hat. Zudem ist die von ihm beantragte konkrete Maßnahme längst abgeschlossen, ein darauf gerichteter
Antrag gegenstandslos geworden. Der Kläger kann mit der vorliegenden Klage seine Rechtsposition unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
mehr verbessern. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die diesbezügliche Klage ist damit nicht erkennbar.
Im Hinblick auf den Sachantrag zu 2) ist nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzziel der Kläger damit sinnvollerweise verfolgen
könnte. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs kann nach §
86 b Abs.
1 SGG zwar grundsätzlich in Betracht kommen (im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens), allerdings ist im vorliegenden
Fall einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Hinblick auf eine beantragte Weiterbildungsmaßnahme nicht erkennbar, welchen
rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil die erstrebte gerichtliche Entscheidung bringen kann.
An einer Prüfung von Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung (Sachantrag zu 3) ist der Senat aufgrund der
ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hierfür gehindert, Art.
34 Satz 3
GG. Nachdem eine Abtrennung des Verfahrens wegen einzelner Anspruchsgrundlagen - hier also der aus §
839 BGB, Art.
34 Satz 3
GG - (und damit eine partielle Verweisung) jedoch nicht möglich ist (vgl. auch BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - B 13 R 454/12 B; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B, beide m.w.N.), bleibt es insoweit bei der Zurückweisung der Berufung, ohne dass die Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung
von Ansprüchen aus §
839 BGB, Art.
34 Satz 3
GG in Rechtskraft erwachsen könnte.
Damit ist insgesamt nicht ersichtlich, welche sachdienlichen Anträge ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter
Prozessbevollmächtigter noch stellen könnte. Das Absehen von einer Vertreterbestellung tangiert deshalb den Schutzbereich
des Art.
19 Abs.
4 GG gerade nicht. Das Rechtsschutzbegehren ist derart offensichtlich haltlos, dass die Berufung auch ohne Vertreterbestellung
als unbegründet zurückgewiesen werden kann.
Im Hinblick auf die von dem Kläger beantragte Akteneinsicht ist im Übrigen festzustellen, dass diese in dem ihm am 27. Juli
2016 per Postzustellungsurkunde zugestellten Schreiben des Berichterstatters vom 25. Juli 2016 ausdrücklich genehmigt worden
ist. Im Rahmen der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung war unter Berücksichtigung der Vielzahl der vom Kläger anhängig
gemachten Verfahren und der Vielzahl seiner Akteneinsichtsgesuche zu bestimmen, dass eine Versendung der Akten an das Sozialgericht
Kassel verfahrensökonomisch unangemessen ist und deshalb nicht in Betracht kommen kann. Insoweit hat es bei dem Grundsatz
zu verbleiben, dass die Beteiligten eine Akteneinsicht bei Gericht beanspruchen können und dass diese grundsätzlich auf der
Geschäftsstelle zu erfolgen hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
120 Rn.4).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) wegen der von Anfang an nicht gegebenen hinreichenden Erfolgsaussicht abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht erfüllt sind.