Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
des Sozialgesetzbuchs (SGB II) darüber, in welcher Höhe der Beklagte für den Zeitraum vom 13. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 die Aufwendungen der Kläger
für Unterkunft und Heizung zu übernehmen hat.
Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der Kläger zu 2) und zu 3). Dieser Bedarfsgemeinschaft gewährte der Beklagte bereits vor
dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ergänzende SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Klägerin zu 1) bei der Firma F. GmbH.
Am 16. Februar 2015 (Bl. 78 der Verwaltungsakte des Beklagten, künftig: VA) stellte die Klägerin zu 1) bei dem Beklagten einen
Weiterbewilligungsantrag und gab mit einem beigefügten Schreiben vom 12. Februar 2015 (Bl. 77 VA) an, sie befände sich derzeit
in einer schwierigen Situation, da ihr Ehemann, von dem sie bereits seit 2013 getrennt lebe, gleichwohl noch in ihrer Wohnung
mit wohne. Sie habe mittlerweile eine Anwältin eingeschaltet, um die Scheidung zu vollziehen. Da ihr getrennt lebender Ehemann
trotz Versprechungen keinerlei Zuschuss zu den Mietzahlungen geleistet und ihr diesen Umstand aber verschwiegen habe, seien
Mietrückstände entstanden. Auch laufe nunmehr eine Räumungsklage. Mehrfach habe sie ihren "Noch"-Ehemann erfolglos aufgefordert,
die Wohnung zu verlassen. Um die Räumungsklage abzuwenden, müsse der bestehende Mietrückstand von 3.548,38 EUR bis zum 16.
März 2015 beglichen sein.
Erst nachdem sich die Anwältin der Kläger am 12. März 2015 an den Beklagten wandte und dringend um (vorläufige) Bescheidung
des Antrags der Kläger bat, forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 17. März 2015 und 19. Mai 2015 zur Vorlage
umfangreicher Unterlagen, auch betreffend Unterhaltsfragen bzw. Unterhaltsvorschussleistungen sowie betreffend den Sachstand
des Scheidungsverfahrens auf und beauftragte seinen Ermittlungsdienst. Dieser protokollierte unter dem 30. Juli 2015 (Bl.
171 VA), die Klägerin zu 1) unter ihrer Wohnanschrift (G Straße, A-Stadt) angetroffen zu haben. Bei der Wohnungsbesichtigung
habe sich herausgestellt, dass der Ehemann die Wohnung noch mitbewohne, aber ein "extra Zimmer" habe. Dieser sei LKW-Fahrer
und beginne seine Tätigkeit um 1:00 Uhr. Beide seien "von Tisch und Bett getrennt".
Nachdem die Klägerin mehrfach bei dem Beklagten nach dem Bearbeitungsstand ihres Antrags nachgefragt hatte, teilte sie dem
Beklagten fernmündlich mit, der Vermieter (G.) habe bereits einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung beauftragt
und legte eine Aufstellung des genannten Vermieters über die entstandenen Mietrückstände in Höhe von 9.211,90 EUR (per 20.
Oktober 2015) vor.
In einer internen Mitteilung des Beklagten vom 6. November 2015 (Bl. 181 VA) heißt es, der Antrag der Kläger könne noch nicht
bearbeitet werden, da noch entscheidungserhebliche Unterlagen fehlten. Hinsichtlich der Mietrückstände ergebe sich das Problem,
dass die Klägerin zu 1) seinerzeit den Mietvertrag mit ihrem noch immer in der Wohnung verbliebenen Ehemann gemeinsam abgeschlossen
habe. Mit Bescheid vom 25. November 2015 wurde der Antrag auf darlehensweise Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II abgelehnt (Bl. 222 VA).
Ausweislich der Verwaltungsakte erfolgte die Zwangsräumung der Wohnung der Kläger am 13. Januar 2016. Noch am gleichen Tage
wurden die Kläger sowie auch der Ehemann der Klägerin zu 1) auf Veranlassung der Ordnungsbehörde der Stadt A-Stadt in der
Übernachtungsmöglichkeit bei "H." untergebracht. In dem diesbezüglichen Schreiben der Ordnungsbehörde der Stadt A-Stadt vom
19. Januar 2016 (Bl. 358 VA) heißt es, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit werde den Klägern in der Zeit vom 13. Januar 2016
bis 12. Februar 2016 eine vorübergehende Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Kosten für diese Unterbringung
betrügen (für den vorgenannten Zeitraum) 1.550 EUR. Zuvor hatte die Ordnungsbehörde die Kläger mit Schreiben vom 12. Januar
2016 (Bl. 359 VA) darauf hingewiesen, dass diese verpflichtet seien, sich weiterhin intensiv um eine Wohnung zu bemühen. Dabei
seien die Beratungs- und Hilfsangebote des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Stadt A-Stadt in Anspruch zu nehmen. Ausdrücklich
werde ferner darauf hingewiesen, dass mit dieser Maßnahme kein Mietverhältnis begründet werde. Die entstehenden Kosten für
die Nutzung des Appartements seien in voller Höhe zurückzuerstatten.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 (Bl. 386 VA) verlängerte die Ordnungsbehörde die Übernachtungsmöglichkeit bis zum 12. März
2016, mit Schreiben vom 14. März 2016 bis zum 13. April 2016 und mit Schreiben vom 22. März 2016 (Bl. 428 VA) bis zum 31.
Mai 2016.
Durch Bescheid vom 25. Februar 2016 in Gestalt des Bescheides vom 23. März 2016 (Bl. 390 und Bl. 431 VA) bewilligte der Beklagte
den Klägern die SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 vorläufig und übernahm die Kosten der Unterkunft der Kläger
ab dem Tag der Unterbringung in der Übernachtungsmöglichkeit, dem 13. Januar 2016, bis zum 31. Mai 2016 ausweislich der Berechnungsblätter
für den genannten Zeitraum unter Zugrundelegung eines monatlichen Leistungsbetrages von 715 EUR, wobei er dabei den "Mietanteil"
des Ehemanns der Klägerin zu 1) mindernd berücksichtigte (herausrechnete).
Zu den übernommenen Unterkunftskosten hat der Beklagte in einem Schreiben vom 14. März 2016 (Bl. 407 ff. VA) an das Regierungspräsidium
Darmstadt wegen einer dorthin gerichteten Eingabe des Ehemanns der Klägerin zu 1) ausgeführt, der Betrag von 715 EUR entspreche
der Mietobergrenze, die der Beklagte für 3 Personen annehme. Der Ehemann der Klägerin zu 1) sei verpflichtet, seinen Anteil
selbst zu bestreiten. Der weitere Differenzbetrag, der zulasten der Klägerin zu 1) verbleibe, sei von ihr bzw. von der Stadt
A-Stadt im Rahmen der Zuweisung einer Unterkunft zu übernehmen. Der SGB II-Träger könne lediglich angemessene Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen. Daher könne die Übernahme der tatsächlichen Hotelkosten gemäß § 22 Absatz 1 S. 3 SGB II für einen Zeitraum von 6 Monaten hier nicht erfolgen. Diese Vorschrift sei lediglich für erwerbsfähige Hilfebedürftige anwendbar,
die erstmalig einen Antrag auf SGB II-Leistungen stellen. In der hier zu Grunde liegenden Angelegenheit sei § 22 Abs. 4 SGB II anzuwenden, da sich die Klägerin zu 1) im laufenden Leistungsbezug befinde. Werde eine unangemessen teure Wohnung im laufenden
Leistungsbezug bezogen, so würden lediglich angemessene Unterkunftskosten gezahlt.
Mit Schreiben vom 2. März 2016 (Bl. 404 VA) legte die Klägerin gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 25. Februar
2016 Widerspruch ein und trug vor, die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Unterbringung in "H." übernehme der Beklagte
zu Unrecht nicht in voller Höhe. Ursächlich für den Verlust der bisherigen Wohnung sei die Untätigkeit des Beklagten gewesen,
so dass es zur Zwangsräumung überhaupt gekommen sei. Die Einweisung in die nunmehrige Wohnung sei durch die Stadt A-Stadt
zur Vermeidung von Obdachlosigkeit erfolgt. Unter diesen Umständen sei der Beklagte verpflichtet, die tatsächlich anfallenden
Kosten der Unterkunft und Heizung für die Dauer von wenigstens 6 Monaten zu gewähren. Anderenfalls seien die Kläger erneut
von Obdachlosigkeit ernsthaft bedroht.
Nach Erteilung des Bescheides vom 23. März 2016 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. März 2016
(Bl. 439 VA) unter Hinweis auf den Bewilligungsbescheid vom 25. März 2016 und den Leistungszeitraum von Dezember 2015 bis
einschließlich Mai 2016 Widerspruch ein mit der Maßgabe, dass der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung unzutreffend
berücksichtigt habe. Die tatsächlichen Kosten seien höher als im Bescheid angegeben.
Durch Widerspruchsbescheid vom 12. April 2016 (Bl. 442 VA) wies der Beklagte den Widerspruch vom 29. März 2016 gegen den Bescheid
vom 25. Februar 2016 "als unzulässig" zurück. Die Widerspruchsfrist sei versäumt worden, weil diese am 28. Februar 2016 begonnen
und am 28. März 2016 geendet habe, das Widerspruchsschreiben indes erst am 29. März 2016 bei dem Beklagten eingegangen sei.
Hiergegen haben die Kläger am 13. Mai 2016 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und vorgetragen, ihnen hätte
seinerzeit gar keine Möglichkeit zur Verfügung gestanden, in eine andere Unterkunft eingewiesen zu werden. Auch die eigenen
Bemühungen, kurzfristig eine alternative Wohnung zu finden, wären fehlgeschlagen. Ein schuldhaftes Verhalten im Zusammenhang
mit der Einweisung in die Unterkunft nach der Zwangsräumung sei ihnen nicht vorzuwerfen. Abgesehen davon sei es gerade in
der Stadt A-Stadt und den angrenzenden Bezirken nahezu ausgeschlossen, eine Wohnung zu finden, die innerhalb der von dem Beklagten
aufgestellten Richtlinien liege. Das gelte insbesondere für Empfänger von Transferleistungen und zumal dann, wenn für die
Bewerbung um eine Wohnung eine SCHUFA Auskunft vorgelegt werden müsse. Ihre Einweisung in die Unterkunft "H." sei im Rahmen
der Gefahrenabwehr seitens der Stadt A Stadt erfolgt, da sie anderenfalls obdachlos geworden wären. Ihre Wohnungslosigkeit
sei überhaupt erst dadurch eingetreten, dass der Beklagte deren seinerzeitigen Leistungsantrag schuldhaft nicht bearbeitet
hätten.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid seien den Klägern vorläufig Leistungen für
den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 bewilligt worden. Die Klage sei zulässig, da die Klägerin zu 1) mit Schreiben
vom 2. März 2016 fristwahrend Widerspruch erhoben habe. Die Klage sei jedoch nicht begründet, da den Klägern kein Anspruch
auf Übernahme von höheren Unterkunftskoten zustehe. Nach den diesbezüglichen und seit 1. Juli 2015 gültigen Richtlinien des
Beklagten liege die Mietobergrenze für einen Dreipersonenhaushalt in A-Stadt bei 715 EUR zuzüglich Heizkosten basierend auf
einer angemessenen Wohnungsgröße von 75 qm. Die Unterkunft der Kläger übersteige mit 1.550 EUR die Mietobergrenze um 835 EUR
und sei damit unangemessen. Demgegenüber seien gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II nur solche Personen schutzwürdig, die schon bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit in einer unangemessenen Wohnung lebten bzw.
bei denen sich die Unterkunftskosten im Laufe des Leistungsbezuges durch beispielsweise eine Mieterhöhung erhöht hätten. Bei
einem Umzug während des Leistungsbezuges, wie er vorliegend erfolgt sei, sei vielmehr § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II einschlägig. In diesen Fällen müsse der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sein.
Dies sei hier nicht der Fall. Damit seien die Kosten der Unterkunft bei "H." nur soweit anerkennungsfähig als sie angemessen
seien. Aus der Sicht des Beklagten sei auch nicht ersichtlich, inwieweit der Umstand, dass eine Einweisungsverfügung vorgelegen
habe, daran rechtlich etwas ändere. Würden die Kläger die Unterkunft "H." ohne entsprechende Einweisungsverfügung selbst angemietet
haben, so wären die Unterkunftskosten unstreitig nur in angemessener Höhe übernommen worden. Die Einweisungsverfügung ändere
nur insoweit rechtlich etwas, als die Kläger nicht von dem Betreiber der Unterkunft in Anspruch genommen werden könnten, sondern
allenfalls von der Stadt A-Stadt als Ordnungsbehörde. Dies wirke sich jedoch im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht aus. Das gelte insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass die Kläger über ein Jahr Zeit gehabt hätten, sich um
eine angemessene Wohnung zu bemühen. Die Räumungsklage sei seinerzeit nämlich bereits am 19. Januar 2015 erhoben worden. Hinsichtlich
der Tatsache, dass angemessener Wohnraum für die Kläger tatsächlich verfügbar gewesen sei, sei auf die Wohnungsangebote in
einer Internetplattform beispielhaft zu verweisen. Seitens der Kläger sei nicht nachgewiesen worden, dass sie sich intensiv
um angemessenen Wohnraum im Vergleichsraum bemüht hätten. Insoweit müsse der Beklagte auch nicht etwa als Makler tätig werden.
Der Beklagte legt diverse Mietangebote, ausgedruckt aus der Internetplattform Immobilien Scout 24 vor.
Mit Urteil vom 29. Mai 2019 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main der Klage stattgegeben und den Beklagten, unter Abänderung
des Bescheides vom 25. Februar 2016 in Gestalt des Bescheides vom 23. März 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 12. April
2016, verurteilt, die Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 13. Januar 2016 bis 31. Mai 2016
in tatsächlicher Höhe und insoweit in gesetzlichem Umfang zu übernehmen.
Die zulässige Klage sei auch begründet. Denn der Bescheid vom 25. Februar 2016 in Gestalt des Bescheides vom 23. März 2016
und des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2016 sei rechtswidrig und verletze die Kläger daher in ihren Rechten. Dies gelte
nicht nur insoweit, als der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid nicht als wegen
Fristversäumung unzulässig ansehen durfte, weil sich aus dem Inhalt seiner Verwaltungsakte ergebe, dass die Klägerin zu 1)
den Rechtsbehelf bereits am 2. März 2016 eingelegt und diesen sogar auch ausführlich begründet habe. Die Zurückweisung des
Widerspruchs der Kläger sei aber auch im Ergebnis rechtswidrig. Denn zur Überzeugung der Kammer hätten die Kläger entsprechend
ihrem Kopfanteil an den Kosten der Unterbringung bei "H." jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 13.
Januar 2016 bis 31. Mai 2016 Anspruch auf Übernahme der durch die Einweisung in jene Unterkunft entstandenen tatsächlichen
Aufwendungen. Soweit der Beklagte diesen Sachverhalt mit seinem Vortrag im Klageverfahren unter die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II subsummiere, halte die Kammer dies für nicht haltbar. Denn ein vom freien Willen des Leistungsberechtigten getragener (nicht
erforderlicher) Umzug sei in wesentlicher Hinsicht nicht vergleichbar mit der Situation der Kläger nach der Zwangsräumung
aus ihrer bisher bewohnten Wohnung und vorübergehender Einweisung in die städtische "Übernachtungsmöglichkeit". Hinsichtlich
des fehlenden Einflusses und damit der Vermeidbarkeit der dadurch entstandenen Aufwendungen komme jener Sachverhalt vielmehr
derjenigen Situation nahe, in der sich Hilfeempfänger befänden, die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II erstmals in Anspruch nehmen müssten. Die Kammer sehe daher hier einen Sachverhalt als gegeben, der die analoge Anwendung
der sich aus der Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ergebenden Grundsätze rechtfertige. Danach habe es dem Beklagten oblegen, die Kläger zeitnah darauf hinzuweisen, dass die
tatsächlich entstehenden Aufwendungen durch ihre Einweisung in die Übernachtungsmöglichkeit den von ihm aufgestellten Richtlinien
über die Angemessenheit von Unterkunftskosten bei weitem nicht entsprächen und die Kläger unter Fristsetzung ausdrücklich
dazu aufzufordern, sich intensiv zu bemühen, diese Kosten durch einen Wohnungswechsel auf das angemessene Maß zu reduzieren.
Diesen hier gebotenen Anforderungen sei der Beklagte nicht nachgekommen. Vielmehr habe er trotz zeitnaher Kenntnis der während
der vorübergehenden Einweisung entstehenden monatlichen Kosten bis zur Erteilung des hier streitgegenständlichen Bescheides
vom 25. Februar 2016 abgewartet und die von ihm entwickelten Richtlinien sogleich zur Anwendung gebracht.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen seien.
Erhöhten sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werde nur der
bisherige Bedarf anerkannt (S. 2). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles
angemessenen Umfang überstiegen, seien sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten
oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf
andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate (S. 3).
Gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II solle die erwerbsfähige Leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung
des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die
neue Unterkunft einholen.
Die vorstehenden freilich auch für die Unterkunft der Kläger im Zeitraum vom 13. Januar 2016 bis 31. Januar 2016 geltenden
Grundsätze habe der Beklagte in nicht sachgerechter Weise auf den vorliegenden Fall angewandt, so dass der angefochtene Bescheid
im Hinblick auf die von ihm vorläufig übernommenen Unterkunftskosten für den vorgenannten Zeitraum als rechtswidrig einzustufen
sei. Zwar sei der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass er bei einem nicht erforderlichen Umzug des Leistungsberechtigten
während des Leistungsbezuges lediglich den bis dahin bestandenen Bedarf zugrunde zu legen habe, sofern sich dadurch selbst
die angemessenen Unterkunftskosten erhöhten (§ 22 Abs. 1 S 2 SGB II) und nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II insbesondere solche Personen schutzwürdig seien, die bereits bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit in einer unangemessenen
Wohnung lebten (vgl. hierzu Luik in: Eicher SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende Kommentar 3. Auflage 2013 § 22 Rn. 115).
Der Beklagte habe jedoch zur Überzeugung der Kammer in nicht haltbarer Weise auf den vorliegenden Sachverhalt die Vorschrift
des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II angewandt, wie sich aus seinem Vortrag im Klageverfahren ergebe (Schriftsatz vom 4. Mai 2017), da für ihn nicht ersichtlich
sei, inwieweit der Umstand der im vorliegenden Fall erfolgten Einweisungsverfügung daran rechtlich etwas ändere (Schriftsatz
vom 28. Juni 2017).
Zur Überzeugung der Kammer sei allerdings der vorliegende Sachverhalt, nach dem die Kläger infolge einer Zwangsräumung aus
ihrer zuvor innegehabten Wohnung im Rahmen einer ordnungsrechtlichen Einweisungsverfügung ab 13. Januar 2016 in einer städtischen
Übernachtungsmöglichkeit untergebracht worden waren, nicht vergleichbar mit den Umständen, die in Fällen nicht erforderlicher
Umzüge von Leistungsberechtigten oder Wohnungswechseln ohne vorherige Einholung einer Zusicherung (§ 22 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 4 S. 1 SGB II) vorlägen. Insoweit bestünden sogar wesentliche Unterschiede, die derart gravierend seien, so dass sich ein Analogieschluss
zu den vorgenannten Vorschriften verbiete. Denn der Wohnungswechsel aufgrund einer Zwangsräumung erfolge freilich regelmäßig
nicht freiwillig, jedenfalls nicht aufgrund eigenen Willensentschlusses des Leistungsberechtigten. Auch entstehe in den Fällen
der Einweisung nach Ordnungsrecht regelmäßig kein Mietverhältnis zwischen dem eingewiesenen Leistungsberechtigten und dem
Betreiber der jeweiligen (städtischen/kommunalen) Unterkunft, worauf hier die Stadt A-Stadt in ihrem aktenkundigen Schreiben
vom 12. Januar 2016 ausdrücklich hingewiesen habe. Schließlich habe der in eine derartige Unterkunft eingewiesene Leistungsberechtigte
regelmäßig weder Einfluss auf die Auswahl der ihm zugewiesenen Unterkunft noch auf die dadurch entstehenden Kosten. Schon
gar nicht vermöge er vorab eine Zusicherung des SGB II-Leistungsträgers im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II einzuholen. Während der aus freiem Willen seine Unterkunft wechselnde Leistungsberechtigte nicht schutzwürdig sei, sei dem
nach einer Zwangsräumung in eine Unterkunft eingewiesenen Leistungsberechtigten aber ein Schutzbedürfnis zuzubilligen.
Nach alledem werde ein Analogieschluss zu § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II dem tatsächlichen Geschehen, welches im vorliegenden Fall zum Entstehen der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft
geführt habe, zur Überzeugung der Kammer viel eher gerecht. Ebenso wie der erstmals in den Leistungsbezug nach dem SGB II geratende Hilfebedürftige vermöge auch der in eine Unterkunft Eingewiesene die nun entstehenden tatsächlichen Aufwendungen
nicht zu vermeiden. Er sei daher nach Auffassung der Kammer vergleichbar schutzwürdig. Aus dem Schutzzweck des § 22 Absatz 1 S. 3 SGB II werde nach der seitherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aber eine Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers abgeleitet, der zwar keine Verwaltungsaktsqualität zukomme, die
dem Leistungsberechtigten aber klar vor Augen führen soll, dass die ihm entstehenden tatsächlichen Aufwendungen für seine
Unterkunft nach den hierfür geltenden Richtlinien unangemessen hoch seien, so dass es ihm obliege, seine Unterkunftskosten
im Rahmen einer angemessenen Frist von längstens 6 Monaten Dauer etwa durch einen Wohnungswechsel zu senken (vgl. hierzu Luik
a.a.O. § 22 Rn. 120). Dabei stiegen die Anforderungen an den Inhalt eines solchen Aufklärungsschreibens entsprechend der Komplexität
des Sachverhalts und könne bei fehlender, fehlerhafter bzw. unzutreffender oder irreführender Kostensenkungsaufforderung regelmäßig
nicht davon ausgegangen werden, dass der Leistungsberechtigte die erforderliche Kenntnis von der Obliegenheit zur Senkung
der Unterkunftskosten gehabt habe, so dass in solchen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft bis zum Ablauf
eines einzuräumenden Übergangszeitraums weiter zu übernehmen seien (vgl. Luik a.a.O. § 23 Rn. 123 und 124 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BSG). Erst Recht greife diese Rechtsfolge Platz, wenn - wie im vorliegenden Fall die Kläger - der in eine Unterkunft eingewiesene
und im SGB II-Leistungsbezug stehende Hilfeempfänger nicht zeitnah davon in Kenntnis gesetzt werde, dass die nun entstehenden Aufwendungen
für seine Unterkunft nicht vollständig übernommen würden, weil sie nach den entsprechenden Richtlinien unangemessen hoch seien.
Im vorliegenden Fall habe der Beklagte ausweislich der Verwaltungsakte schon am 19. Januar 2016 Kenntnis davon gehabt, dass
die Kläger in eine städtische Unterkunft/Übernachtungsmöglichkeit vorübergehend für die Zeit vom 13. Januar 2016 bis 12. Februar
2016 eingewiesen worden waren und welche Aufwendungen insoweit anfallen würden. Der Beklagte sei ferner auch über die Verlängerung
der Unterbringung der Kläger bis zum 12. März 2016 in Kenntnis gesetzt worden (Schreiben des Ordnungsamtes der Stadt A-Stadt
vom 11. Februar 2016). Gleichwohl habe er keine der Mitteilungen zum Anlass genommen, die Kläger auf die nach seiner Auffassung
nicht in Betracht kommende Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für diese Unterbringung hinzuweisen und ihnen umgehende
Bemühungen zur Kostensenkung durch einen Wohnungswechsel dringend nahe zulegen. Stattdessen habe er unter dem 25. Februar
2016 den hier streitgegenständlichen Bescheid erteilt und in der Begründung auf Seite 3 des Bescheides den Hinweis darauf
untergebracht, "dass wir die Unterkunftskosten lediglich in Höhe der geltenden Mietobergrenzen für den Hochtaunuskreis übernehmen
können". Der sodann Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemäß §
86 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) gewordene Änderungsbescheid vom 23. März 2016 enthalte selbst einen solchen Hinweis nicht mehr.
Der Beklagte sei daher seiner ihm auch im vorliegenden Fall obliegenden Aufklärungs-und Hinweispflicht im Rahmen einer Kostensenkungsaufforderung
nicht nachgekommen, so dass er im Hinblick auf die vergleichbare Schutzwürdigkeit der Kläger (vgl. oben) deren tatsächliche
Aufwendungen für die Unterbringung in der "Übernachtungsmöglichkeit bei H." für einen einzuräumenden Übergangszeitraum zu
übernehmen habe. Dabei sei zum einen von Bedeutung, dass die Kläger hinsichtlich der Aufwendungen die bereits mit dem Tag
der Einweisung am 13. Januar 2016 entstanden seien, schon objektiv gar keine Möglichkeit der Vermeidung oder Reduzierung gehabt
hätten. Zum anderen liege nach Auffassung der Kammer der hier streitgegenständliche Zeitraum bis zum 31. Mai 2016 (4 1/2 Monate)
unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Kläger mit zwei der Bedarfsgemeinschaft angehörenden minderjährigen Kindern
noch im Rahmen des einzuräumenden Übergangszeitraums und damit der ihnen einzuräumen gewesenen Frist zur Kostensenkung. Ergänzend
sei unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eines abermaligen Wohnungswechsels auf die zum Zeitpunkt der Einweisung in die
Übernachtungsmöglichkeit vorhandenen behandlungsbedürftigen psychischen Störungen des Klägers zu 3) zu verweisen, die sich
aus einem der Verwaltungsakte beigefügten fachärztlichen Attest vom 30. Dezember 2015 ergäben.
Der angefochtene Bescheid sei daher in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang abzuändern gewesen. Dabei habe der Beklagte
freilich allein die Kopfteile an den tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, die auf die Kläger entfielen, so dass der auf
den Ehemann der Klägerin zu 1) entfallende Kopfteil herauszurechnen sei.
Gegen das dem Beklagten am 14. August 2019 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2019 hat dieser
am 3. September 2019 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. September
2019 näher begründet. Seiner Auffassung nach sei vorliegend die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II weder direkt noch anlog anwendbar. Denn schutzbedürftig im Sinne dieser Norm seien insbesondere solche Personen, die bei
Eintritt der Hilfebedürftigkeit in einer unangemessenen Wohnung lebten bzw. bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs
z.B. durch eine Mieterhöhung unangemessen würden. Ferner könne diese Norm Anwendung finden, wenn Leistungsberechtigte kurz
vor Beginn des Leistungsbezugs eine Wohnung anmieteten, deren Kosten unangemessen hoch seien oder sofern sich die Bewohneranzahl
ändere, beispielsweise durch den Auszug eines Mitbewohners. Bei genauerer Betrachtung dieser Fallgruppen falle auf, dass sich
in allen Fällen im Leben der Leistungsberechtigten plötzlich etwas ändere, das zum einen nicht vorhersehbar gewesen sei und
zum anderen nicht im Verantwortungsbereich der Hilfeempfänger liege. So sei es für einen Menschen, der noch nie mit einem
Sozialleistungsträger in Verbindung gestanden habe, vollkommen neu, dass im Rahmen des SGB II Leistungsbezugs lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden. Sofern er sodann in den Leistungsbezug
gerate, solle ihn die Norm des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II davor schützen, sofort seine den Kosten nach unangemessene Wohnung aufgeben zu müssen. Gleichsam verhalte es sich mit einem
bereits im Leistungsbezug Stehenden, dessen Vermieter urplötzlich den Mietzins erhöhe und die Wohnung daher von jetzt auf
gleich nicht mehr den Angemessenheitskriterien entspreche. Auch in diesem Fall solle der Leistungsberechtigte für einen Zeitraum
von sechs Monaten geschützt werden, da eine Mieterhöhung nicht in seinem Verantwortungsbereich liege.
Der vorliegende Fall sei mit diesen Fällen jedoch nicht vergleichbar. Zwar entspreche es der Richtigkeit, dass auch die Kläger
am 13. Januar 2016 wohl nicht freiwillig in die Notunterkunft in A-Stadt gezogen seien. Der entscheidende Unterschied sei
jedoch der, dass es den Klägern vorliegend mehr als bewusst gewesen sei, dass sie ihre den Kosten nach angemessene Wohnung
früher oder später verlassen müssten, es sich demnach nicht um eine plötzlich eintretende Veränderung gehandelt habe und zudem
auch die Gründe der Räumungsklage in ihrem Verantwortungsbereich gelegen hätten. Die seit dem 19. Januar 2015 anhängige Räumungsklage
sei den Klägern im Januar 2015 zugestellt worden. Das bedeute, spätestens seit diesem Zeitpunkt sei den Klägern bewusst gewesen,
dass ihre Unterkunft gefährdet sei und diese aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gehalten werden könne. Die Kläger hätten
es aber trotzdem als nicht notwendig angesehen, sich nach einer Unterkunftsalternative umzusehen. Vielmehr seien sie über
ein Jahr untätig geblieben und hätten es in Kauf genommen, in irgendeine Unterkunft eingewiesen zu werden, ohne sich darüber
Gedanken zu machen, wer denn die Nutzungsentschädigung für diese Unterkunft zahlen werde und wie hoch diese sein werde.
Auch eine analoge Anwendung der Norm komme nicht in Frage, da es schon an den vorgeschriebenen Analogievoraussetzungen fehle;
es mangele schon an einer planwidrigen Regelungslücke.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweisen sie auf die ihrer Auffassung nach überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Die Ausführungen
des Beklagten würden nicht überzeugen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten
habe, dass die Begrenzung auf angemessene Wohnkosten dann nicht gelte, wenn der Wohnungswechsel aus gesundheitlichen oder
sozialen Gründen erforderlich sei. Vorliegend wären sie obdachlos geworden. Die Einweisung sei somit aus sozialen Gründen
erforderlich gewesen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 hat der Berichterstatter die Beteiligten im Hinblick auf die mögliche Vorgehensweise nach §
153 Abs.
4 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Leistungsakten des Beklagten, die bei der Entscheidung jeweils vorgelegen haben, Bezug genommen.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass die Kläger unter Darlegung der Rechtslage und Mitteilung der
Angemessenheitsgrenzen im Anschluss hieran ausdrücklich zur Kostensenkung aufgefordert wurden. Den Verwaltungsakten ist auch
nicht zu entnehmen, ob überhaupt, bzw. wenn ja, wie auf den frühzeitig erfolgen Antrag der Kläger vom 16. Februar 2015 zeitnah
reagiert wurde bzw. welche Unterkunftsalternativen den Klägern ggf. von Seiten des Beklagten zeitnah angeboten wurden. Ggf.
hätte eine Einweisung durch die Gefahrenabwehrbehörde dadurch vermieden werden können. Die insoweit erst während des Klageverfahrens
(mit Schreiben vom 28. Juni 2017) vorgelegten Wohnungsangebote aus dem Internet (www.immoscout 24.de) dürften vor diesem Hintergrund
kaum genügen. Schließlich lässt auch der im Berufungsverfahren seitens des Beklagten geäußerte Vorwurf an die Kläger, diese
seien über ein Jahr untätig geblieben und hätten es in Kauf genommen, in irgendeine Unterkunft eingewiesen zu werden, ohne
sich darüber Gedanken zu machen, wer denn die Nutzungsentschädigung für diese Unterkunft zahlen werde und wie hoch diese sein
werde, völlig außer Acht, dass die Kläger schon mit Schreiben vom 16. Februar 2015 bei dem Beklagten einen Antrag auf Mietschuldenübernahme
gestellt hatten, in dem ausdrücklich auf die Räumungsklage und die Abwendungsfrist bis 16. März 2015 hingewiesen wurde. Erst
einen vollen Monat später, nach vorheriger Intervention der klägerischen Anwältin, erfolgte mit Schreiben vom 17. März 2015
eine erste Anforderung von Unterlagen durch den Beklagten, der - nach Reaktion der Kläger am 7. April 2015 - wieder 6 Wochen
später, mit Schreiben vom 19. Mai 2015, eine weitere Anforderung folgte. Letztlich wurde erst am 25. November 2015 - mithin
über 9 Monate nach Antragstellung - die Übernahme der Mietschulden abgelehnt. Von einer Untätigkeit der Kläger kann vor diesem
Hintergrund nicht die Rede sein. Vielmehr sollte der Verlust der Wohnung und somit die Notwendigkeit, sich um eine Unterkunftsalternative
zu kümmern, gerade durch den bei dem Beklagten rechtzeitig gestellten Antrag auf Mietschuldenübernahme vermieden werden.