Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Sozialgericht sie zur Neuberechnung der der Klägerin gewährten
Erziehungsrente ohne Berücksichtigung des zuvor - auf eigenen Antrag der Klägerin zur Herbeiführung der Anspruchsvoraussetzungen
für die Erziehungsrente - vorgenommenen Rentensplittings unter Ehegatten verpflichtet hat. Die Klägerin ist am 25. Juni 1966
geboren und erzieht ihre am 8. November 1998 geborene Tochter H ... Sie war seit dem 6. März 1987 bis zu dessen Tode am 17.
Dezember 2008 mit dem am 04. Dezember 1962 geborenen Versicherten I. J. verheiratet. Von März 1987 bis zum 31. Dezember 2008
hat die Klägerin in der allgemeinen Rentenversicherung 24,7620 Entgeltpunkte erworben, wohingegen ihr Ehemann lediglich 3,4879
Entgeltpunkte erlangt hat. Am 22. September 2009 beantragte die Klägerin (Bl. 67 VV) das Rentensplitting unter Ehegatten und
erklärte, dass die von ihr und ihrem verstorbenen Ehegatten in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente
gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden sollten. In dem vorgedruckten Formular wurde sie zugleich darauf hingewiesen,
dass der Anspruch auf Witwenrente mit (Ablauf des Monats nach Eintritt der) Bestandskraft des Rentensplittingbescheides erlösche.
Handschriftlich hatte die Klägerin auf diesem von ihr unterzeichneten Antragsformular hinzugefügt: "Dabei gehe ich davon aus,
dass bei der Berechnung der anschließend zu beantragenden Erziehungsrente gemäß §
120b Abs.
1 SGB VI keine Kürzung durch das Rentensplitting erfolgt." Mit - bestandskräftig gewordenem - Splittingbescheid vom 14. Oktober 2009
sprach die Beklagte aus, dass die Hälfte der 21,2741 Entgeltpunkte ausmachenden Differenz zwischen den von den Eheleuten während
der Splittingzeit erworbenen Entgeltpunkten, d.h. eine Summe von 10.6371 Entgeltpunkten, vom Rentenkonto der Ehefrau auf das
Konto ihres verstorbenen Ehemanns zu übertragen sei. Am 10. November 2009 beantragte die Klägerin eine Erziehungsrente, welche
ihr die Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2010 in Höhe von anfänglich monatlich 911,73 EUR von Dezember 2009 bis November
2016 (Vollendung des 18. Lebensjahres durch die Tochter) zusprach. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 (Bl. 53 VV) wies die
Beklagte die Klägerin vorsorglich darauf hin, dass von einer Kürzung der Erziehungsrente um die im Zuge des Ehegattensplittings
übertragenen 10.6371 Entgeltpunkte auch unter Berücksichtigung der Regelung des §
120b SGB VI nicht abgesehen werden könne. Die Klägerin wurde um Mitteilung gebeten, ob sie gleichwohl die Gewährung einer entsprechend
geringeren Erziehungsrente wünsche oder von der Splittingerklärung Abstand nehmen wolle. Bei einer nachfolgenden persönlichen
Vorsprache bei der Beklagten am 29. Januar 2010 (Bl. 55 VV) erklärte die Klägerin ausdrücklich, dass sie weiterhin eine Erziehungsrente
wünsche. Diese Rente hatte die Beklagte wie folgt berechnet: Aus eigenen Beitragszeiten hatte die Klägerin 25,4507 Entgeltpunkte
erworben. Hinzu kamen 24,4016 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, und zwar insbesondere 24.0392 Punkte für die vom 1.
Dezember 2009 bis zum 24. Juni 2026 zugrunde zu legende Zurechnungszeit. Für beitragsgeminderte Zeiten kamen weitere 2,1136
Punkte zum Ansatz. Die sich daraus ergebende Summe von 51,9659 Punkten wurde um die im Rahmen des Rentensplittings auf das
Rentenkonto des verstorbenen Ehemanns übertragenen 10.6371 Entgeltpunkte gemindert (und um einen Zuschlag für Arbeitsentgelt
aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung in Höhe von 0,3545 Punkten) erhöht. Damit ergab sich ein Betrag von 41,6833
Punkten, der nach Multiplikation mit dem Zugangsfaktor von 0,892 im Ergebnis eine Entgeltpunktzahl von 37,1815 ausmachte.
Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von damals 27,20 EUR ergab sich nach Abzug der Beiträge bzw. Beitragsanteile zur
Kranken- und Pflegeversicherung der monatliche Auszahlungsbetrag von 911,73 EUR. Das von der Klägerin daneben erzielte Arbeitseinkommen
in Höhe von brutto knapp 2.000 EUR führte nicht zu einer Minderung des Auszahlungsbetrages. Gegen diesen Rentenbewilligungsbescheid
legte die Klägerin am 23. Februar 2010 Widerspruch hinsichtlich der Berechnung der Rentenhöhe ein und machte geltend, dass
der Abzug der im Rahmen des Ehegattensplittings übertragenen 10.6371 Entgeltpunkte den gesetzlichen Vorgaben des §
120b SGB VI widerspreche. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2010 zurück. Die Härtefallregelung des §
120b SGB VI sei nur in Fällen heranzuziehen, in denen das Rentensplitting zu Lebzeiten der Eheleute durch eine gemeinsame Erklärung herbeigeführt
worden sei. Beantrage hingegen allein der überlebende Ehegatte nach §
120a Abs.
3 Nr.
3 SGB VI das Splitting, dann seien ihm bereits bei Antragstellung alle damit verbundenen Konsequenzen bekannt; es bedürfte daher keiner
Korrektur für bei Antragstellung nicht absehbare Härtefälle in Anwendung des §
120b SGB VI. Mit der am 4. Juni 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die von der Beklagten befürwortete einschränkende
Interpretation des §
120b SGB VI dem gesetzgeberischen Willen widerspreche; der Gesetzgeber habe vielmehr eine wortlautgetreue umfassende Anwendung dieser
Vorschrift vorgesehen, bei der auch Fallgestaltungen der vorliegenden Art erfasst würden. Mit Urteil vom 17. Mai 2011, der
Beklagten zugestellt am 10. Juni 2011, hat das Sozialgericht Aurich die Beklagte antragsgemäß zur Neuberechnung der Erziehungsrente
ohne einen Abzug von Entgeltpunkten aus dem Ehegattenrentensplitting verurteilt. Der Gesetzgeber habe die Regelung des §
120b Abs.
1 SGB VI nicht nur für einzelne Fallgestaltungen eines Rentensplittings vorgesehen. Die von der Beklagten befürwortete einschränkende
Auslegung setze sich über den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers hinweg, zumal dieser bei der Neufassung des §
120b SGB VI durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I, 700) Verwaltungsanweisungen
der Rentenversicherungsträger vorgefunden habe, wonach §
120b SGB VI auch Fallgestaltungen der vorliegenden Art erfassen solle; diese Anweisungen seien erst nach der Gesetzesänderung im Sinne
der nunmehr von der Beklagten vertretenen Auffassung korrigiert worden. Vor Beantragung einer Erziehungsrente müsse der überlebende
Ehegatte für die Zukunft prognostizieren, ob sich wirtschaftlich der Bezug einer Erziehungsrente für einen begrenzten Zeitraum
im Vergleich zu einem Bezug einer niedrigeren Witwenrente für einen längeren Zeitraum lohne. Das Ergebnis einer solchen Prognose
hänge auch von nicht sicher absehbaren Faktoren, wie etwa von einer möglichen Wiederheirat des überlebenden Ehegatten und
dem Ausmaß seiner Erwerbstätigkeit ab. Mit der am 8. Juli 2011 eingelegten Berufung verweist die Beklagte insbesondere auf
die inzwischen vom Gesetzgeber hinzugefügte Regelung des §
120b Abs.
1 Satz 2
SGB VI. Soweit das Sozialgericht frühere Verwaltungsanweisungen herangezogen habe, habe es verkannt, dass sich diese ohnehin nicht
auf die Berechnung einer Erziehungsrente, deren Anspruchsvoraussetzungen durch das Rentensplitting überhaupt erst herbeigeführt
worden seien, sondern sich lediglich auf die Berechnung von erst nach Ablauf der Erziehungsrente zu späteren Zeitpunkten in
Betracht kommenden insbesondere Altersrentenansprüchen der Versicherten bezogen hätten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 17. Mai 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Beklagte den Erziehungsrentenanspruch
der Klägerin in dem angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2010,
auf deren zutreffende Begründungen Bezug genommen wird, fehlerfrei berechnet. Insbesondere ist die Beklagte zutreffend davon
ausgegangen, dass bei der Berechnung der Erziehungsrente zu Lasten der Klägerin die sich im Zuge des (auf ihren eigenen Antrag
erfolgten) Rentensplittings ergebene Übertragung von Entgeltpunkten aus ihrem Rentenkonto auf das Rentenkonto ihres verstorbenen
Ehemanns zu berücksichtigen war. Die Klägerin hat ausdrücklich als überlebende Ehepartnerin in Anwendung des §
120a Abs.
3 Nr.
3 SGB VI das Rentensplitting unter Ehegatten beantragt, und zwar mit der Zielrichtung, damit die tatbestandlichen Voraussetzungen
der im Ergebnis angestrebten Erziehungsrente nach §
47 Abs.
3 SGB VI herbeizuführen. An diesem Begehren hat die Klägerin auch ausdrücklich festgehalten, nachdem sie die Beklagte noch einmal
darüber belehrt hatte, dass dieses Rentensplitting bei der Berechnung der angestrebten Erziehungsrente zu einer Minderung
der dabei zu berücksichtigen Entgeltpunktzahl führen würde. In dieser Minderung um die Hälfte der Differenz zwischen den von
beiden Eheleuten während der (nach Maßgabe des § 120a Abs. 6 ausgedehnt auf volle Kalendermonate die sog. Splittingzeit ausmachenden)
Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte kommt die mit diesem Rentensplitting nach §
120a Abs.
1 SGB VI gerade angestrebte Aufteilung der in der Ehe erworbenen Ansprüche zum Ausdruck. Auch unter Berücksichtigung der Ausnahmevorschrift
des §
120b Abs.
1 SGB VI eröffnen die gesetzlichen Vorgaben in Fällen der vorliegenden Art keine Möglichkeit, die Erziehungsrente ohne Berücksichtigung
des Rentensplittings zu berechnen, zumal erst dieses Rentensplitting nach §
47 Abs.
3 SGB VI der überlebenden Witwe die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Erziehungsrente eröffnet. §
120b SGB 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl. I 754, enthielt zunächst folgende Regelung: Ist ein Ehegatte
verstorben und sind ihm oder seinen Hinterbliebenen aus dem Rentensplitting unter Ehegatten Leistungen in Höhe von bis zu
zwei Jahresbeträgen einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente
wegen Alters aus dem erworbenen Anrecht (Grenzwert) erbracht worden, haben der überlebende Ehegatte oder seine Hinterbliebenen
Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente. Die sich ergebende Erhöhung mindert sich jedoch um die
erhaltenen Leistungen. Mit Wirkung zum 1. September 2009 erhielt diese Norm mit dem VAStrRefG folgende - für die Beurteilung
des Begehrens der Klägerin maßgebliche - Fassung: Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten
nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger
auf Grund des Rentensplittings gekürzt. Schließlich wurde mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057) die folgende Bestimmung als Satz 2 des § 120b Abs. 1 mit Wirkung
vom 1. Januar 2012 hinzugefügt: Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.
Da es sich vorliegend um ein nach §
120a Abs.
3 Nr.
3 SGB VI herbeiführtes Rentensplitting handelt, gibt es mithin seit Januar 2012 klare gesetzliche Vorgaben, wonach §
120b SGB VI keinen Raum eröffnet, eine Berechnung der Rentenansprüche des überlebenden Ehegatten ohne Berücksichtigung der im Zuge des
Splittings erfolgten Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften vorzunehmen. Auch wenn im vorliegenden
Fall die Erziehungsrente im Dezember 2009 begonnen hat, ist diese vom Gesetzgeber (mit der Hinzufügung des Satzes 2 in §
120b Abs.
1 SGB VI) vorgenommene Bewertung auch bereits im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Die Gesetzesmaterialien machen deutlich, dass
der Gesetzgeber keine Änderung der Rechtslage herbeiführen, sondern lediglich die nach seinem Verständnis auch schon vorher
bestehende Rechtslage verdeutlichen wollte. In der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Vierten
Gesetzes zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drs. 17/6764, S. 22) ist die Zielvorstellung wie folgt erläutert worden: Im Falle eines nach §
120a Absatz
3 Nummer
3 SGB VI einseitig durchgeführten Rentensplittings nach dem Tod des anderen Ehegatten steht somit schon im Zeitpunkt der Durchführung
des Rentensplittings fest, dass die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach § 120b vorliegen. In solchen Fällen muss daher
vom Sinn und Zweck der Härtefallregelung eine Berufung auf diese Regelung ausgeschlossen werden. Andernfalls würde die Härtefallregelung
es ermöglichen, zum Beispiel bei Vorhandensein von Waisen mittels Rentensplitting eine Erhöhung von Waisenrenten zu erreichen
und das Rentensplitting dann wieder beliebig rückgängig machen zu können, um die spätere eigene Rente wieder zu erhöhen. Vergleichbare
Optimierungsmöglichkeiten bestünden im Hinblick auf Erziehungsrenten, wenn die Voraussetzungen hierzu durch das Rentensplitting
herbeigeführt werden könnten (wenn diese Rente gegebenenfalls höher wäre als eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente) und
anschließend das Rentensplitting ebenfalls wieder rückgängig gemacht werden könnte. Mit der Änderung wird verhindert, dass
- der Intention der Härtefallregelung zuwiderlaufend - solche Optimierungsmöglichkeiten durch Berufung auf die Härtefallregelung
bestehen. Der Gesetzgeber hat auf den Sinn und Zweck der (in der derzeit maßgeblichen Fassung seit September 2009 heranzuziehenden
und durch das Vierte Gesetz zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch gerade nicht geänderten) Regelung des §
120b Abs.
1 Satz 1
SGB VI abgestellt. Er hat zum Ausdruck gebracht, dass sich damit nicht in Einklang bringen lässt, wenn der überlebende Ehegatten
zunächst ein Rentensplitting in Kenntnis der damit verbundenen Nachteile beantragt, um eine für ihn sonst gar nicht erhältliche
Erziehungsrente in Anspruch nehmen zu können, um sodann bei der Berechnung der Erziehungsrente die Nichtberücksichtigung der
mit dem Rentensplitting verbundenen Nachteile beantragen zu können. Hätte der Gesetzgeber 2009 eine Auslegung in dem von der
Klägerin befürworteten Sinne gewünscht, dann hätte er letztlich konsequenterweise die Möglichkeit eines Bezuges der Erziehungsrente
für alle Witwer bzw. Witwen auch unabhängig von der Beantragung eines Rentensplittings in §
47 Abs.
3 SGB VI eröffnen müssen. Auch vor Inkrafttreten des §
120b Abs.
1 Satz 2
SGB VI hätte es keine sinnvolle Interpretation des Gesetzes für Fallgestaltungen der vorliegenden Art dargestellt, formal von dem
überlebenden Ehegatten die Durchführung eines Rentensplittings zu verlangen, ihn gleichzeitig aber in Anwendung des §
120b Abs.
1 Satz 1
SGB VI von den damit verbundenen Nachteilen zu befreien (vgl. auch Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand: 80. Ergänzungslieferung
2013, §
120b SGB VI, Rn. 4). Dies hat der Gesetzgeber letztlich auch bereits im Wortlaut des §
47 Abs.
3 SGB VI zum Ausdruck gebracht: In dem er das Erfordernis aufgestellt hat, dass ein Rentensplitting "durchgeführt wurde", hat er zum
Ausdruck gebracht, dass dieses auch mit den damit konzeptionsbedingt verbundenen Nachteilen effektiv umzusetzen ist. Schließlich
sprechen auch die vorausgegangenen Gesetzesmaterialien für die Auffassung, dass auch vor Hinzufügung des Satzes 2 die Regelung
des § 120b Abs. 1 sich nur auf Fallgestaltungen beziehen sollte, in denen bei Beantragung des Rentensplittings (nach §
120a Abs.
1 und
2 SGB VI) die Dauer des Rentenbezuges auf Seiten des erstversterbenden Ehepartners noch ungewiss war und der überlebende Partner durch
eine unerwartet kurze Dauer des dem Rentensplitting nachfolgenden Rentenbezuges des Partners überrascht werden konnte. Im
Falle eines nach § 120&8201;a Abs. 3 Nr. 3
SGB VI einseitig durchgeführten Rentensplittings nach dem Tod des anderen Ehegatten stünde hingegen schon im Zeitpunkt der Durchführung
des Rentensplittings fest, dass die Voraussetzungen der Härtefallregelung des Abs. 1 S. 1 vorliegen (Gürtner, aaO.). Dementsprechend
machte bereits die Gesetzesbegründung (Gesetzesentwurfs der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz - AVmG - BT-Drs.
764/00, S. 125, zu §
120b Abs.
1 Satz 1
SGB VI, entsprechend §
120d in der Zählung des damaligen Gesetzesentwurfs) deutlich, dass von dieser Härtefallregelung lediglich Fallgestaltungen erfasst
werden sollten, in denen der Begünstigte oder seine Hinterbliebenen "zwar Leistungen erhalten haben, diese sich aber in bestimmten
Grenzen halten" (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz - AVmG - BT-Drs. 764/00, S. 125).
In Fallgestaltungen der vorliegenden Art eines nach §
120a Abs.
3 Nr.
3 SGB VI beantragten Rentensplittings ist es aber von vornherein ausgeschlossen, dass der Begünstigte aufgrund des Rentensplittings
noch höhere Rentenleistungen erhalten kann; dieses wird vielmehr gerade erst nach seinem Tode eingeleitet. Die Kostenentscheidung
folgt aus §
193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben, zumal die maßgeblichen Rechtsfragen inzwischen vom Gesetzgeber mit der erläuterten Regelung des §
120b Abs.
1 Satz 2
SGB VI klargestellt worden sind und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass noch eine erhebliche Zahl vergleichbarer Fälle für Zeiten
vor Inkrafttreten des §
120b Abs.
1 Satz 2
SGB VI zu entscheiden ist (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
160, Rn. 8d).