Zur Auslegung des § 48 SGB IX hinsichtlich der Berechnung des Verdienstausfalls für das Übergangsgeld
Konkretisierung des Verdienstausfalls, den der Versicherte infolge der Durchführung der berufsfördernden Maßnahme erleidet
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung höheren Übergangsgeldes.
Der am 8. September 1972 geborene Kläger ist verheiratet und hat 2 Kinder. Zunächst hatte der Kläger eine Ausbildung zum Backwarenteilfacharbeiter
durchlaufen. Von 1995 bis 1997 wurde er mit Erfolg zum Fliesenleger umgeschult und war in der Folgezeit bis Oktober 2000 in
diesem Beruf tätig. Im November erlitt er als nicht angeschnallter Beifahrer bei einem Verkehrsunfall ein Polytrauma mit multiplen
Gesichtsschädelverletzungen, komplexen Beckenfrakturen, Femurschafttrümmer-, Schenkelhals- und Acetabulumfraktur rechts, Femurschaftfraktur
links, offener Tibiatrümmerfranktur rechts, Schulterluxation rechts und schweren Weichteilverletzungen am rechten Ellenbogen.
In der Folgezeit musste er sich diversen Operationen unterziehen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger diverse Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation und diverse Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben. Von März bis Juni 2003 nahm der Kläger an einem Vorbereitungslehrgang zum Kaufmann für Bürokommunikation teil
und von Juli 2003 bis Mai 2004 an einer berufspraktischen Weiterbildung des Bildungswerkes der Niedersächsischen Wirtschaft
gGmbH (BNW). Das Übergangsgeld wurde unter Zugrundlegung der Tätigkeit als Fliesenleger berechnet (Bd I+II Bl 98,130). Der
Kläger absolvierte dort eine berufliche Integrationsmaßnahme in Form mehrerer Praktika. Am 20. Mai 2004 erfolgte die Arbeitsaufnahme
bei einem der Praktikumsbetriebe, der Firma I. GmbH & Co KG. Der Kläger hatte dort einen unbefristeten Arbeitsvertrag am 19./20.
Mai 2004 (194 Bd. I und II) abgeschlossen. Er wurde dort als angestellter Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst bis zum August
2006 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit vom 22. Mai bis 21. August 2004 hatte die Beklagte einen Lohnkostenzuschuss
bewilligt. Einen Antrag aus Januar 2004 auf eine Weiterbildung zum Haustechniker hatte sie abgelehnt. Nach einem Beratungsgespräch
am 12. Juli 2006 (Bd II Bl 32) hatte die Beklagte vermerkt: "Kommt auf Dauer mit der Tätigkeit (Anmerkung des Senats: als
Wachmann) nicht zurecht." Für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger wiederum
berufsfördernde Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Praktikums und gewährte mit Bescheid vom 9. März 2007
Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 49,23 EUR auf der Basis des Tarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
im Lande Niedersachsen Bd II Bl 89, 91). Die Bewilligung wurde dann aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit Bescheid
vom 1. Oktober 2007 (Bd. 2 Bl 188) aufgehoben. In der Zeit vom 1. August bis 10. Oktober 2008 war der Kläger als Wachmann
bei der Firma J. versicherungspflichtig beschäftigt und als Parkaufsicht in einem Parkhaus eingesetzt. Im Mai 2009 wurde eine
Hüftoperation durchgeführt. Im September 2009 beantragte der Kläger eine fünfmonatige Weiterbildungsmaßnahme mit Sachkundeprüfung
als Schutz- und Sicherheitskraft, die die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2009 bewilligte, an der der Kläger aber
aus familiären Gründen nicht teilnehmen konnte. Im Februar 2010/April 2010 wurden erneute Hüftoperationen beim Kläger durchgeführt.
Für die Beklagte erstattete die Orthopädin K. am 28. September 2010 ein Gutachten, in dem diese u.a. eine Muskelschwäche im
Gesäß und Oberschenkel rechts, eine Gonalgie und Bewegungseinschränkung am rechten Kniegelenk, ein Polytrauma sowie eine konsolidierte
Oberschenkelschaft-Trümmerfraktur links beschrieb und ausführte, dass der Kläger in seiner letzten beruflichen Tätigkeit als
Parkhauswache nicht mehr einsetzbar sei. Eine Verbesserung sei insoweit unwahrscheinlich. Auch langfristig werde jegliches
schweres Heben und Tragen sowie häufiges Bücken nicht möglich sein. Außerdem seien Tätigkeiten mit längeren Wegstrecken und
häufigem Treppensteigen ausgeschlossen. Leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten überwiegend im Sitzen könnten jedoch
sechs Stunden und mehr absolviert werden. Leistungen zur Teilhabe seien empfehlenswert. Ende 2011 sei bereits eine neue Operation
geplant. Seit Dezember 2006 bezog der Kläger immer wieder Leistungen nach dem SGB II (Bd II Bl 100). Seit Oktober 2008 war er arbeitssuchend gemeldet (Bd III Bl 347 R, 387). In seinem Antrag auf Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben von August 2010 gab der Kläger als letzten Beruf an, Sicherheitsmitarbeiter zu sein. Die Beklagte
bewilligte dem Kläger im Jahr 2011 zunächst mit Bescheid vom 16. Mai 2011 einen Reha-Vorbereitungslehrgang (für den Zeitraum
30. Mai bis 31. Juli 2011) und sodann mit weiterem Bescheid eine Weiterbildung zum Beruf des Immobilienkaufmanns, welche der
Kläger am 1. August 2011 begann und erfolgreich am 12. Juni 2013 abschloss. Neben dem Bezug des Übergangsgeldes im Jahr 2011
erhielt der Kläger für sich und seine Familie ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2011 (Bd III 414) bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Dauer der mit Bescheid vom 16. Mai 2011
bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld auf Basis des Einkommens der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Sicherheitskraft in Höhe von 20,86 EUR. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, dass bei der Berechnung
der Höhe des Übergangsgeldes der Beruf des Fliesenlegers zugrunde gelegt werden müsse, da er diesen Beruf aufgrund seines
Unfalles aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid (Bl 437) vom 20. Juli 2011 zurück. Sie führte aus, dass zwei Berechnungen durchzuführen
seien, da der letzte Tag des Bemessungszeitraumes (10. Oktober 2008) noch innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes vor Beginn
der Leistung zur Teilhabe gelegen habe. Zum einen sei dies die Berechnung aus dem tatsächlich erzielten Entgelt, zum anderen
aus dem tariflich/ortsüblichen Entgelt. Der höhere Betrag sei maßgebend. Hinsichtlich der Berechnung aus dem tatsächlich erzielten
Entgelt werde auf den Berechnungsbogen zum Übergangsgeld des Bescheides vom 1. Juni 2011 verwiesen. Bei der Ermittlung des
tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts sei von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, für die der Versicherte
ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten/Tätigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme (§
48 Satz 2
SGB IX). In der Regel handele es sich hierbei um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit. Nach einer Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben habe der Kläger von 2004 bis 2006 sozialversicherungspflichtig als Sicherheitsmitarbeiter gearbeitet und sei
daher in diesem Beruf beruflich intergiert gewesen. Auch das Übergangsgeld, welches mit Bescheid vom 9. März 2007 bewilligt
worden sei, sei bereits nicht mehr auf der Basis der Tätigkeit als Fliesenleger, sondern auf der Basis des Tarifvertrages
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen berechnet worden. In der Zeit vom 1. August bis 10. Oktober 2008
sei der Kläger als Wachmann bei der Firma J. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Er habe dort einen geringeren Verdienst
erzielt. Er sei unter Beachtung des geltenden Tarifvertrages als Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst eingestuft worden.
Der sich aus dieser Beschäftigung ergebende Arbeitslohn sei daher der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen.
Dagegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig am 11. August 2011 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Dieser Antrag
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde abgelehnt, die Beschwerde dagegen wurde vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
(L 1 R 651/11 B ER) am 10. November 2011 zurückgewiesen. Zum einen sei die Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzes nicht gegeben, zum anderen
sei auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zweifelhaft. Im vorliegenden Fall habe der Kläger zwar nach seinem Unfall
im Jahre 2000 den erlernten Beruf des Fliesenlegers behinderungsbedingt aufgeben müssen. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen
habe er jedoch bereits von der Beklagten verschiedene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten und sei insoweit auch
von Mai 2004 bis August 2006 und im Jahre 2008 als Sicherheitsmitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Noch
im September 2009 habe die Beklagte dem Kläger eine fünfmonatige Weiterbildungsmaßnahme in diesem Bereich bewilligt, die der
Kläger lediglich aus familiären Gründen nicht habe antreten können.
Im Klageverfahren hat der Kläger weiterhin vorgetragen, dass er der Auffassung sei, dass er ohne seine Behinderung noch im
Beruf des Fliesenlegers tätig werden könnte. Auf diesen Beruf sei daher abzustellen. Andernfalls würde er dafür bestraft werden,
dass er nach dem Unfall, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, eine andere (geringer bezahlte) Tätigkeit aufgenommen habe.
Das SG Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 29. Mai 2012 abgewiesen, da die Beklagte das Übergangsgeld zutreffend berechnet
habe. Anspruchsgrundlage für die Gewährung des Übergangsgeldes seien §
20 SGB VI iVm §
45 SGB IX. Die Höhe des Übergangsgeldes ergäbe sich aus §
21 SGB VI iVm §§
46,
47 SGB IX mit der Sonderfallregelung des §
48 SGB IX. Maßgebend sei das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessung
für diejenige Beschäftigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen
beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse der Wortlaut
dieser Norm nicht den Schluss zu, dass stets auf die erste berufliche Tätigkeit abzustellen sei, die aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr ausgeübt werden könne. Eine solche Anknüpfung sei nicht sachgerecht und auch vom Wortlaut her nicht geboten,
wenn inzwischen eine erfolgreiche berufliche Integration in einem anderen Beruf stattgefunden habe. Der Kläger sei erfolgreich
als Sicherheitsmitarbeiter/Wachmann beruflich integriert gewesen, so dass auf diesen Beruf abzustellen sei. Für die berufliche
Integration sei die Grundqualifikation für diesen Beruf ausreichend, die der Kläger erworben habe. Zusatzqualifikationen würden
lediglich das Einsatzspektrum erweitern.
Gegen das dem Kläger am 7. Juni 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 29. Juni 2012 Berufung eingelegt und sich auf seinen
bisherigen Vortrag bezogen. Der Kläger weist weiterhin daraufhin, dass er im Februar und April 2010 erneut an der Hüfte operiert
worden sei und anschließend im Sicherheitsgewerbe nicht mehr tätig sein konnte. Die unfallbedingten Behinderungen hätten also
auch hier dazu geführt, dass eine berufliche Integration im Sicherheitsgewerbe gerade nicht stattgefunden habe, so dass auf
den Beruf des Fliesenlegers abzustellen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. Mai 2012 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2011 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 zu ändern und die Beklagte zur Gewährung eines höheren Übergangsgeldes
für die Dauer der mit Bescheid vom 16. Mai 2011 bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Senates zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Abzustellen sei auf die letzte Tätigkeit vor dem
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Firma J. vom 1. August bis 10. Oktober 2008. Dort sei der Kläger
versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Weiterhin nimmt sie Bezug auf die mit Schriftsatz vom 16. April 2014 erläuterte
Berechnung des Übergangsgeldes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten
der Beklagten (5 Bände), die Gerichtsakte des SG Braunschweig S 45 R 516/11 ER sowie auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren (1 Band) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Die Berufung ist auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG zulässig, da die Beschwer des Klägers die Berufungssumme von 750 EUR überschreitet.
Im vorliegenden Verfahren ist die Berechnung des Übergangsgeldanspruchs für die Dauer des mit Bescheid vom 16. Mai 2011 bewilligten
Vorbereitungslehrgangs, d.h. für den Zeitraum 30. Mai bis 31. Juli 2011 und damit für 62 Kalendertage, im Streit. Die Beklagte
hat dem Kläger bislang ein kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von 20,86 EUR zuerkannt.
Der Kläger strebt demgegenüber eine Berechnung des Übergangsgeldes unter Berücksichtigung der Verdiensterwartungen in seinem
bis 2000 ausgeübten Beruf eines Fliesenlegers an. Die Verdienstaussichten in diesem Beruf sind weitaus höher als für Wachleute.
Im Informationsdienst Berufenet der Bundesagentür für Arbeit (http://berufenet.arbeits agentur.de/berufe/berufId.do? pgnt
act=goToAnyPage& pgnt pn=0& pgnt id=resultShort&status=T07) wird inzwischen beispielhaft ein Stundenlohn von 18,19 EUR (bei
13 Monatsgehältern zuzüglich Urlaubsgeld) benannt. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung einer - geschätzten - Lohnsteigerung
von 10 % im Zeitraum April 2011 bis heute würde ein Übergangsgeld in folgender Höhe in Betracht kommen: Die Berechnungsgrundlage
des Übergangsgeldes bei einem Jahresarbeitsentgelt von 37.262 EUR (52 Wochen zu je 40 Stunden zu je 16,54 EUR bei 13 Monatsgehältern)
würde in Anwendung des §
48 SGB IX 1/360 von 65 % dieses Betrages, mithin 67,28 EUR betragen, wobei sich unter Berücksichtigung der Kinder nach §
46 Satz 3
SGB IX ein Bemessungssatz von 75 %, entsprechend einem kalendertäglichen Übergangsgeldanspruch von 50,46 EUR, ergeben würde.
Die Differenz zu den zuerkannten 20,86 EUR beläuft sich für die streitbetroffenen 62 Kalendertage auf 1.835 EUR. Auch wenn
in Anwendung der §§ 104, 107 SGB X dieser Anspruch aufgrund des Bezuges von ergänzenden Leistungen nach dem SGB II in Höhe von (soweit nach Aktenlage ersichtlich) monatlich 477,10 EUR (vgl. Anlage zum Bescheid des Jobcenters Peine vom 2.
August 2011, Bl. 21 der Akte S 45 R 516/11 ER) bereits als erfüllt anzusehen wäre, verbliebe zugunsten des Klägers ein Restbetrag von mehr als 750 EUR.
In der Sache dringt der Kläger mit seinem Begehren jedoch allenfalls geringfügig durch.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 1. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 das dem Kläger
zustehende Übergangsgeld zwar teilweise fehlerhaft ermittelt; der Senat vermag dem Kläger jedoch nicht dahingehend zu folgen,
dass bei der Berechnung des Übergangsgeldes an Stelle der zuletzt von ihm wahrgenommenen Tätigkeit im Wachdienst seine bis
2000 ausgeübte Tätigkeit als Fliesenleger heranzuziehen ist. Die Beklagte hat lediglich ausgehend von der zuletzt im Bewachungsgewerbe
wahrgenommenen Tätigkeit des Klägers die Höhe des ihm zustehenden Übergangsgeldes zu seinen Ungunsten fehlerhaft berechnet.
Eine Auszahlung weitergehender Übergangsgeldleistungen aus diesem Grunde kann der Kläger allerdings nur beanspruchen, soweit
der sich daraus ergebende Anspruch nicht bereits, was die Beklagte in Ausführung des vorliegenden Urteils im Einzelnen zu
prüfen haben wird, aufgrund des Bezuges anderweitiger nachrangiger Sozialleistungen insbesondere nach Maßgabe des SGB II in Anwendung der §§ 104, 107 SGB X als erfüllt gilt. Soweit sich überhaupt noch ein auszuzahlender Betrag ergeben sollte, wäre natürlich vor einer Auszahlung
auch abzuklären, ob dieser von Pfändungen erfasst wird.
Gemäß §
20 SGB VI iVm §
45 SGB IV gewähren die Träger der Rentenversicherung im Zusammenhang mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben den Versicherten
Übergangsgeld. Die Höhe und Berechnung ergibt sich aus §
21 SGB VI nach den Vorschriften des
SGB IX.
Der Kläger erfüllt die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des §
20 SGB VI iVm §
45 Abs
2 SGB IX. Nach §
20 SGB IV idF vom 24. April 2006 (gültig ab 1. Januar 2007) haben Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, die von einem Träger der
Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige
Leistungen zur Teilhabe erhalten. Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe fordert
§
20 Ziffer 3
SGB VI weitere Voraussetzungen. Dies gilt aber bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht.
Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach §
21 Abs.
1 SGB VI nach Teil 1 Kapitel 6 des Neuntes Buches soweit die Absätze 2 bis 4 des §
21 SGB VI nichts Abweichendes bestimmen (Fassung vom 24. März 2011: gültig vom 1. April 2011 bis 31. März 2012). Die Tatbestände des
§
21 Abs.
2 bis 5
SGB VI liegen nicht vor.
Die Berechnung und Höhe des Übergangsgeldes ergibt sich dabei aus den Vorschriften der §§
46,
47 SGB IX sowie aus §
48 SGB IX.
§
46 SGB IX lautet: (1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens,
soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung
des § 47 berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts werden die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung
geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach §
20 Abs.
2 des
Vierten Buches nicht berücksichtigt. Das Übergangsgeld beträgt 1. für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im Sinne des §
32 Abs.
1,
3 bis
5 des
Einkommensteuergesetzes haben, oder deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht
ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen
aus der Pflegeversicherung haben, 75 vom Hundert; Gleiches gilt für Leistungsempfänger, die ein Stiefkind (§
56 Absatz
2 Nummer
1 des
Ersten Buches) in ihren Haushalt aufgenommen haben, 2.für die übrigen Leistungsempfänger 68 vom Hundert des nach Satz 1 oder § 48 maßgebenden
Betrages. Bei Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge wird unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 ein Vomhundertsatz
von 80, im Übrigen ein Vomhundertsatz von 70 zugrunde gelegt. (2) Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Absatz
1 Satz 1 wird der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt
mit dem Vomhundertsatz angesetzt, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach § 47 Abs. 1
Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das kalendertägliche Übergangsgeld
darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
(1) Für die Berechnung des Regelentgelts wird das von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer
vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten
vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl
der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses
ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten
bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten
vor Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts
als Regelentgelt. Wird mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser
Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach §
7b des
Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible
Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§
23b Abs.
2 des
Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die
dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts wird der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts,
das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Leistung nach §
23a des
Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach den Sätzen 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzugerechnet.
(2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das Arbeitsentgelt maßgebend, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit
nicht mehr ausgeübten Beschäftigung erzielt wurde. (3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, wird das
regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde. (4) Das Regelentgelt wird bis
zur Höhe der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs- oder Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in der
Rentenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Entgelts. (5) Für Leistungsempfänger, die im
Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern berücksichtigt,
die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.
Abweichend von den vorstehend erläuterten Vorgaben der §§
46,
47 SGB IX wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §
48 SGB IX aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortüblichen Arbeitsentgelts
ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt, wenn
1. die Berechnung nach §§ 46 und 47 zu einem geringeren Betrag führt, 2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt
worden ist oder 3. der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze
für diejenige Beschäftigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen
beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen. Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrages
angesetzt (§
48 SGB IX i.d.F. vom 19. Juni 2001 - gültig ab 1. Juli 2001 -).
Die Vorschrift stellt sicher, dass während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Übergangsgeld bezahlt wird, welches
eine angemessene Höhe erreicht. Anders als bei medizinischen Leistungen kann auf Arbeitsentgelte zurückgegriffen werden, die
weiter zurückliegen oder es werden tarifliche bzw. ortsübliche Entgelte einer nichtbehinderten Vergleichsperson berücksichtigt
(Eicher/Hase/Rauschenbach Band 2, Rentenversicherung 59. Aufl. Juli 2007, §
48 SGB IX, 1). Die Berechnung der Dreijahresfrist richtet sich nach den Fristenregelungen des § 26 SGB X iVm den §§
187,
188 BGB. Maßnahmebeginn war der 30. Mai 2011, so dass die Dreijahresfrist den Zeitraum vom 30. Mai 2008 bis 29. Mai 2011 umfasst.
Der letzte Entgeltabrechnungszeitraum des Klägers umfasste den Zeitraum 01.10. bis 10.10.2008.
1. Die Beklagte hat das sich in Anwendung der §§
46,
47 SGB IX ergebende kalendertägliche Übergangsgeld fehlerhaft ermittelt. An Stelle des nach §
47 Abs.
1 Satz 1
SGB IX maßgeblichen letzten abgerechneten Vierwochenzeitraums hat sie auf den nur zehn Tage umfassenden Zeitraum vom 1. Oktober
bis zur Beendigung des damaligen Arbeitsverhältnisses am 10. Oktober 2008 abgestellt, obwohl dieses Arbeitsverhältnis auch
in den vorausgegangenen zwei Monaten bereits bestanden hatte und daher ein abgerechneter Vierwochenzeitraum zur Verfügung
stand (zur Berechnung beim Fehlen eines solchen Zeitraums vgl. hingegen bezogen auf die Berechnung von Krankengeld BSG, Urteil vom 30. Mai 2006 - B 1 KR 19/05 R -, SozR 4-2500 § 47 Nr 4). Überdies hat die Beklagte den auf den Bruttostundenlohn entfallenden Lohnsteuerabzug bei ihrer
Berechnung überhöht angesetzt.
Im September 2008, als dem letzten abgerechneten zumindest vier Wochen umfassenden Zeitraum, hat der Kläger 189,50 Stunden
gearbeitet und dafür nach Maßgabe der Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers vom 20. Oktober 2008 einen Bruttolohn von 1.351,35
EUR und einen Nettolohn von 1.034,99 EUR, entsprechend einem Bruttostundenlohn von 7,13 EUR und einem Nettostundenlohn von
5,46 EUR, erhalten. Auf der Grundlage der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen 40 Arbeitsstunden ergibt sich daraus unter
Heranziehung des (80 % vom Bruttoentgelt unterschreitenden) Nettoarbeitsentgelts in entsprechender Anwendung des §
47 SGB IX eine Bemessungsgrundlage von täglich 31,20 EUR (5,46 EUR x 40/7) zuzüglich des von der Beklagten zutreffend ermittelten kalendertäglichen
Nettohinzurechnungsbetrages von 0,52 EUR für die im Oktober 2008 bezogene beitragspflichtige Einmalzahlung (in Form eines
Urlaubslohns in Höhe von 264 EUR), d.h. insgesamt in Höhe von 31,72 EUR. Das dem Kläger zu gewährende Übergangsgeld beträgt
nach §
46 Abs.
1 Satz 3
SGB IX, da der Kläger ein Kind im Sinne des §
32 Abs.
1,
3 bis
5 des
Einkommensteuergesetzes hatte, 75 % dieses Betrages, mithin 23,40 EUR.
2. Auch unter Berücksichtigung der erläuterten Vorgaben des §
48 SGB IX kann der Kläger hingegen kein höheres Übergangsgeld beanspruchen.
Maßgebend für die Vergleichsberechnung nach §
48 SGB IX ist gemäß §
48 Satz 2
SGB IX das Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor Beginn der Maßnahme - bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze - für die
Beschäftigung, die der Leistungsempfänger ohne Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und seiner bisherigen beruflichen
Tätigkeit ausüben könnte, heranzuziehen. Maßgeblicher Bemessungszeitraum für das tarifliche Arbeitsentgelt ist also der 1.
bis 30. April 2011.
a) Nach Maßgabe des ab Mai 2010 geltenden Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Land Niedersachsen (Bl.
394 ff. VV; der im April 2010 maßgebliche Tariflohn war jedenfalls nicht höher) hätte der Kläger als Sicherheitsmitarbeiter
im Objektschutzdienst und damit entsprechend der von ihm zuletzt 2008 ausgeübten Tätigkeit einen Stundenlohn von brutto 7,14
EUR erhalten. Daraus ergibt sich kein höheres Übergangsgeld, zumal §
48 SGB IX keine individuelle Ermittlung des Nettolohns (der beim Kläger im September 2008 76,6 % des Bruttolohns ausmachte) für die
Ermittlung der Berechnungsgrundlage, sondern diesbezüglich einen pauschalen Abzug von 65 % vorsieht.
b) Vergeblich rügt der Kläger, dass in Anwendung des §
48 SGB IX an Stelle des im Objektschutz zu erzielenden Verdienstes die Einkünfte eines Fliesenlegers zugrunde zu legen seien.
Die Tätigkeit eines Fliesenlegers stellt sich nicht als diejenige Beschäftigung im Sinne der Ausnahmeregelung des §
48 Satz 2
SGB IX dar, für die der Kläger als Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten, seiner bisherigen
beruflichen Tätigkeit und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. Es ist daher kein Raum, das als Fliesenleger zu erzielende
Arbeitsentgelt (in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze) der
Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen, auch wenn sich unter Heranziehung dieses fiktiven Einkommens ein höheres
Übergangsgeld als unter Heranziehung des vom Versicherten selbst zuletzt bezogenen Verdienstes ergeben würde.
Ausschlaggebend ist dabei die Frage, welche Behinderungen bei der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach §
48 Satz 2
SGB IX außer Betracht zu bleiben haben. Wäre allein auf die verstärkt seit 2010 aufgetretene Hüftgelenkserkrankung abzustellen,
dann wäre bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Kläger bei Hinwegdenken dieser Erkrankung weiterhin seinen
zuvor ausgeübten Beruf als Wachmann bzw. als Sicherheitsmitarbeiter ausgeübt hätte. Dann wäre in Anwendung des §
48 Satz 2
SGB IX kein höherer Verdienst in Ansatz zu bringen als bei der vorstehend erläuterten konkreten Berechnung nach §
46 SGB IX.
Wären hingegen darüber hinaus für die Anwendung des §
48 Satz 2
SGB IX auch die bereits im November 2000 im Zuge des damaligen Verkehrsunfalls hervorgerufenen Behinderungen hinwegzudenken, dann
wäre bei lebensnaher Betrachtung von einer weiteren Ausübung des Berufs eines Fliesenlegers auszugehen.
Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielvorgaben ist die Vorschrift des §
48 Satz 2
SGB IX nach Auffassung des Senates jedoch nicht in dem Sinne zu verstehen, dass "die Behinderung", die zur Ermittlung des fiktiven
Einkommens in Anwendung ihrer hinwegzudenken ist, jedwede im Laufe des Lebens erlittene Behinderung erfasst. Außer Betracht
zu lassen in Anwendung des §
48 Satz 2
SGB IX ist vielmehr nur diejenige Behinderung, die den konkreten Rehabilitationsanlass bildet.
Nach Maßgabe des §
46 SGB IX werden die Einkünfte des Versicherten, die wegen Teilnahme an Rehabilitationsleistungen entfallen, durch Übergangsgeld ersetzt.
Dem Übergangsgeld kommt eine Lohnersatzfunktion zu. Es soll im Ausgangspunkt dazu dienen, dem Versicherten - in dem durch
§
46 SGB IX eröffneten Umfang - den Verdienstausfall zu ersetzen, den er infolge der Durchführung der berufsfördernden Maßnahme erleidet
(BSG, Urteil vom 05. November 1980 - 4 RJ 25/80 -, SozR 2200 § 1241a Nr 6 zur Vorgängervorschrift des § 1241a
RVO).
An dieser Zielrichtung ist die Auslegung des §
48 Satz 2
SGB IX auszurichten. Ausgangspunkt ist der Verdienstausfall, den der Versicherte infolge der Durchführung der berufsfördernden Maßnahme
erleidet. Darin erschöpft sich allerdings nicht die Zielvorgabe des Übergangsgeldes.
Der Gesetzgeber will im Ergebnis nicht nur den "infolge" der Durchführung der berufsfördernden Maßnahme eintretenden Verdienstausfall
entschädigt sehen. Häufig werden solche Maßnahmen gerade dann eingeleitet, wenn der Versicherte nicht mehr in das Arbeitsleben
integriert ist. Anlass ist vielfach, dass er gesundheitsbedingt seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann und ihm erst
durch die berufsfördernde Maßnahme ein Zugang zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt eröffnet werden soll. Auch
wenn in solchen Fällen es an einem "infolge" der Durchführung der berufsfördernden Maßnahme eintretenden Verdienstausfall
fehlt, weil der Versicherte auch ohne sie keinen Beruf ausgeübt und dementsprechend keinen Verdienst erzielt hätte, so gewährt
ihm das Gesetz doch einen Anspruch auf Übergangsgeld. Neben einer Motivationsförderung will der Gesetzgeber auf diesem Wege
insbesondere jedenfalls im Ansatz den Lebensunterhalt des Versicherten für die Dauer einer solchen Maßnahme sicherstellen,
weshalb das Übergangsgeld in §
45 SGB IX auch als eine der in Betracht kommenden "Leistungen zum Lebensunterhalt" erfasst wird. Hiervon ausgehend gehört zum versicherten
Risiko beispielsweise in der Rentenversicherung die Sicherstellung des Lebensunterhalts für die Dauer von Seiten des Rentenversicherungsträgers
zu erbringender namentlich berufsfördernder Maßnahmen (soweit diese die Arbeitskraft des Versicherten zeitlich beanspruchen,
vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2001 - B 5 RJ 34/99 R -, juris), und zwar unabhängig von der Feststellbarkeit eines konkreten Kausalzusammenhanges zwischen der Teilnahme an
dieser Maßnahme und einem Verdienstausfall.
Bezüglich der Höhe des zu gewährenden Übergangsgeldes orientieren sich die gesetzlichen Vorgaben im Ausgangspunkt (§
47 SGB VI) an dem von dem jeweiligen Versicherten zuletzt erzielten Arbeitsentgelt. Dabei machen die Regelungen des §
46 SGB IX deutlich, dass das Übergangsgeld nicht einen vollständigen, sondern lediglich einen Teilausgleich des in Wegfall geratenen
Arbeitsentgelts bezwecken soll. Soweit die Zielvorgabe des Übergangsgeldes darin gesehen wird, dass der Versicherte "ohne
wirtschaftliche Sorgen" (BSG, Urteil vom 05. November 1980 - 4 RJ 25/80 -, SozR 2200 § 1241a Nr 6; vgl. auch Eicher/Hase/Rauschenbach, die Rentenversicherung im SGB, Band 1, §
20 SGB VI, 57. Aufl. Dezember 2006, 1; von der Heide in Kossens/von der Heide/Maaß,
SGB IX 3. Auflage §
48 Rdnr. 7) an der berufsfördernden Maßnahme teilnehmen können soll, so gilt dies nur mit der Maßgabe, dass ihm eine wirtschaftliche
Einbuße durchaus zugemutet wird und dass nach den gesetzlichen Vorgaben des §
46 SGB IX die Höhe des Übergangsgeldes auch durchaus das Existenzminimum unterschreiten kann. In solchen Fallgestaltungen wird die
angestrebte Vermeidung "wirtschaftlicher Sorgen" (auch nur im Sinne der Sicherstellung des Existenzminimums) im Ergebnis letztlich
gar nicht allein durch das Übergangsgeld, sondern maßgeblich auch durch die ergänzenden weiteren Sozialleistungen - wie im
vorliegenden Zusammenhang durch die von dem Kläger neben dem Übergangsgeld für die Bedarfsgemeinschaft bezogenen Leistungen
nach dem SGB II - erreicht.
Schon die im Ausgangspunkt vom Gesetzgeber vorgesehene Verknüpfung der Höhe des Übergangsgeldanspruchs mit dem in einem noch
überschaubaren Zeitraum von bis zu drei Jahren zuletzt vom Versicherten tatsächlich erzielten Einkommen spricht dafür, dass
sich der Gesetzgeber auch bezogen auf "die Behinderung", die in Anwendung des §
48 Satz 2
SGB IX außer Betracht zu bleiben hat, von dem Erfordernis eines konkreten zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der Rehabilitationsmaßnahme
hat leiten lassen. Der Gesetzgeber verlangt zwar keinen konkreten Kausalzusammenhang zwischen der Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme
und dem Wegfall eines ohne dies zu erwartenden Verdienstes, er lässt sich aber von der Vorstellung leiten, dass das Übergangsgeld
an dem Verdienst zu orientieren ist, der jedenfalls typischerweise bei Hinwegdenken des Anlasses für die konkrete Rehabilitationsmaßnahme
zu erwarten gewesen wäre.
Der Kläger war zwar bis zu dem Ende 2000 erlittenen Unfall in dem Beruf eines Fliesenlegers versicherungspflichtig beschäftigt.
Allerdings wurde er in der Folgezeit erfolgreich als Sicherheitsmitarbeiter in das Arbeitsleben integriert und war in diesem
Beruf bis August 2006 und auch im Jahr 2008 noch einmal tätig. Nach seinem Unfall im Jahr 2000 war der Kläger nach der beruflichen
Integration mithin in der Lage, diese Tätigkeit regelmäßig auszuüben. Erst durch die weitere Verschlechterung und die Operation
an der Hüfte war der Kläger dann in der Folgezeit nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit eines Sicherheitsmitarbeiters auszuüben.
Dies hat zutreffend die Gutachterin K. beschrieben. Diese hat ausgeführt, dass der Kläger seine letzte berufliche Tätigkeit
als Parkhauswache nicht mehr ausüben könne. Eine Verbesserung sei unwahrscheinlich, weshalb sie die nachfolgend von der Beklagten
eingeleiteten Leistungen zur Teilhabe empfohlen hat, bezüglich derer im vorliegenden Rechtsstreit über die Höhe des zu gewährenden
Übergangsgeldes gestritten wird.
Daraus wird deutlich, dass als die Behinderung, auf die bei der Anwendung des §
48 Satz 2
SGB IX abzustellen ist, nicht mehr die Folgen des früheren Unfalls aus dem Jahr 2000, sondern lediglich die zeitlich erst nach erfolgreicher
Integration in den Beruf des Sicherheitsmitarbeiters aufgetretene die Notwendigkeit operativer Eingriffe im Jahr 2010 bedingende
Verschlechterung der Hüftgelenkserkrankung zu berücksichtigen ist. Allein diese weist den erforderlichen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit der streitbetroffenen Rehabilitationsmaßnahme auf.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Anwendung des §
193 SGG.
Der Senat lässt die Revision in Anwendung des §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zu, da er der streitrelevanten Frage nach der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Behinderung in §
48 Satz 2
SGB IX grundsätzliche Bedeutung zumisst.