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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.06.2014 - 4 KR 259/11
Anspruch einer Hebamme auf Wegegeld-Vergütung bei Hausgeburt Kein Ausschluss wegen Nichtinanspruchnahme der nächstwohnenden Hebamme
1. Das Merkmal "nach der besonderen Lage des Falles" i.S.d. § 4 Abs. 3 S. 2 Hebammen-Gebührenverordnung (HebGV) in der bis zum 31.07.2007 geltenden Fassung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar ist.
2. Ausgehend von der amtlichen Begründung der Norm rechtfertigte als besondere Lage des Falles die geplante Hausgeburt einschließlich Vor- und Nachsorge die Hinzuziehung einer weiter entfernt wohnenden Hebamme.
3. Zudem liegt keine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots vor. Wegen der Seltenheit von Hausgeburten und der zur Durchführung von Hausgeburten bereiten Hebammen ist die mehr als nur geringfügige Überschreitung der Toleranzgrenze von 20 km Entfernung in diesem Einzelfall gerechtfertigt.
Normenkette:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 134 Abs. 1
,
HebGV § 4 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG Osnabrück 18.04.2011 S 13 KR 361/08
1. Die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. April 2011 zu den Aktenzeichen S 13 KR 361/08 und S 13 KR 360/08 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.407,85 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
a. aus 937,50 Euro seit dem 1. März 2007
b. aus 601,55 Euro seit dem 14. Juli 2007
c. aus 2.868,80 Euro seit dem 6. Dezember 2006.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
4. Der Streitwert beträgt a. bis zum 2. März 2014: im Verfahren S 13 KR 361/08 und L 4 KR 259/11: 937,50 Euro im Verfahren S 13 KR 360/08 und L 4 KR 255/11: 3.470,35 Euro b. seit dem 3. März 2014: im Verfahren L 4 KR 259/11: 4.407,85 Euro.
5. Die Revision wird zugelassen.

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