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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2015 - 14 R 122/13
Berechnung der Regelaltersrente (hier: Streit um die Berücksichtigung weiterer Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI trotz Überschreitens des durchschnittlichen Entgeltpunktewertes von 0,0625 Punkten) Kein Anspruch auf Berücksichtigung der die Rente erhöhenden zusätzlichen Entgeltpunkte nach Wegfall der Voraussetzung des § 262 SGB VI durch einen Hinzuverdienst Kein Anspruch auf Aufstockung der Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI analog Keine planwidrige Regelungslücke Kein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind nur solche Renten zu privilegieren, die unter einem durchschnittlichen Entgeltpunktewert von 0,0625 Punkten liegen. Bei Überschreiten dieses Wertes bleibt kein Raum für die Anwendung des § 262 SGB VI - auch nicht in Analogie. Die Regelungslücke, die dadurch entsteht, dass oberhalb des Grenzwertes von 0,0625 liegende durchschnittliche Entgeltpunkte nicht privilegiert werden, ist nicht planwidrig, sondern beabsichtigt. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 GG ergibt sich hieraus nicht.
Normenkette: ,
GG Art. 3
,
GG Art. 14
, , ,
Vorinstanzen: SG Dortmund 03.12.2012 S 25 R 1278/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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