Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht das Ablehnungsgesuch des Klägers gegenüber dem Sachverständigen (SV) Dr. X als unzulässig zurückgewiesen.
Ein SV kann gem. §
118 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
406 der Zivilprozeßordnung (
ZPO) aus den selben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Gemäß §
406 Abs.
2 Satz 1
ZPO ist ein Ablehnungsantrag gegenüber einem SV spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses
über die Ernennung des SV zu stellen. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung erst nach dessen Bestellung, ist der Ablehnungsantrag
nach §
406 Abs.
2 Satz 2
ZPO unverzüglich i.S.v. §
121 Abs.
1 Satz 1
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) zu stellen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes. Wird ein SV wegen der Umstände im
Rahmen der ambulanten Untersuchung abgelehnt, so muss er unverzüglich nach dieser wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
werden. Der Antragsteller ist dabei nicht an eine kalendermäßige Frist gebunden; ihm ist vielmehr jeweils eine den Umständen
des Einzelfalles angepasste Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen. Dem liegt das Bestreben um eine beschleunigte Durchführung
gerichtlicher Verfahren zu Grunde (vgl. nur Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 9. Auflage 2008, §
118 Rdnr. 12 l m.w.N.). Als angemessene Überlegungsfrist ist grundsätzlich eine Zeit von wenigen Tagen ausreichend, da die Geltendmachung
des Ablehnungsgrundes regelmäßig einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens gerade nicht bedarf. Nur
wenn das Erkennen des behaupteten Ablehnungsgrundes eine sorgfältige Prüfung erfordert, kann eine längere Frist geboten sein
(Keller, aaO.). Zugleich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund
früher geltend zu machen. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen war das Ablehnungsgesuch des Klägers - wie das
SG zutreffend ausgeführt hat - verspätet. Soweit es die Äußerungen des SV anlässlich der Untersuchung am 23.02.2009 betrifft
liegt dies auf der Hand. Doch selbst wenn sich diese Äußerungen erst im schriftlichen Gutachten "manifestiert" haben sollten,
wie der Kläger meint, ist das Gesuch vom 28.04.2009 verspätet, denn das Gutachten ist ihm am 18.03.2009 übersandt worden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.04.2009 hat er inhaltlich zu dem Gutachten Stellung genommen, ohne ein Ablehnungsgesuch
zu stellen. Von daher ist sein Beschwerdevorbringen, ihm sei die Möglichkeit einer Ablehnung des SV nicht bekannt gewesen,
nicht nachvollziehbar. Denn offensichtlich wurde das Gutachten bereits vor dem 01.04.2009 zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten
besprochen, so dass es ein schuldhaftes Versäumnis des Klägerbevollmächtigten darstellen würde, wenn er den Kläger nicht aufgeklärt
hätte. Dieses müsste sich der Kläger zurechnen lassen. Neue Umstände sind in dem erst am 28.04.2009 erfolgten Ablehnungsgesuch
im Übrigen nicht angesprochen worden. Vielmehr wird lediglich - nach dem Hinweis des SG, dass weitere Ermittlungen nicht erfolgen sollen - auf den Schriftsatz vom 01.04.2009 verwiesen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).