Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit
Verweis auf den Vorlagebeschluss des BSG -B 4 AS 9/13 R vom 12.12.2013- an den EuGH
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es u.a. notwendig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg
hat. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überspannt werden. Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein,
muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben.
Gründe
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht in Raten, selbst aufbringen
können (§
73a SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO).
Die Streitsache bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Gericht nach vorläufiger
Prüfung den Standpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend
oder jedenfalls für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung - bzw. im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes der Glaubhaftmachung - überzeugt ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer -Hrsg.-,
SGG, 2012, §
73a RdNr. 7a). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-,
Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, [...] RdNr. 27); der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für sich haben.
Dies ist bereits unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit gem. § 9 SGB II zu bejahen. Aufgrund der Zweifel, die in den Vorlagefragen des Bundessozialgerichts (BSG) an den Europäischen Gerichtshof (BSG, Beschluss vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R) zum Ausdruck gebracht werden, hat ein Erfolg der Beschwerde im Sinne einer Leistungsgewährung jedenfalls aufgrund einer
Folgenabwägung (dazu Bundesverfassungsgericht, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, [...] RdNr. 26) eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für sich.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht als mutwillig anzusehen und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich
(§
73a SGG i.V.m. §
121 Abs.
2 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).