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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 AS 680/14
Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit Verweis auf den Vorlagebeschluss des BSG -B 4 AS 9/13 R vom 12.12.2013- an den EuGH
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es u.a. notwendig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überspannt werden. Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114 Abs. 1
, ,
ZPO § 121 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf S 43 AS 1157/14 ER
Tenor
Den Antragstellern wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Christian N aus E beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: