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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2019 - 8 BA 12/18
Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides Anforderungen an das Vorliegen eines Suspensivinteresses bei der Rüge von Berechnungsfehlern Anforderungen an eine beachtliche Härte durch die sofortige Vollziehung von Beitragsbescheiden
1. Die Beschwerde gegen eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ist unbegründet, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Einzugsstelle Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu Unrecht nachfordert (hier im Falle von beschäftigten Interviewern, die auf der Basis jeweils gesondert zu beurteilender Einzelaufträge im Rahmen rahmenvertraglicher Vereinbarung mit individuell vereinbarten Einsätzen tätig werden und in die Arbeitsorganisation weisungsgebunden eingegliedert sind).
2. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Das ist nicht der Fall, wenn es allenfalls als offen anzusehen ist, ob gerügte Berechnungsfehler vorliegen.
3. Eine beachtliche Härte durch die sofortige Vollziehung von Beitragsbescheiden ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit.
Normenkette:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 86a Abs. 3
,
SGG § 172 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2
,
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1-2
,
SGB IV § 8 Abs. 2
,
SGB IV § 28h Abs. 1 S. 3
,
SGB IV § 76 Abs. 3
,
SGB X § 38 S. 2
Vorinstanzen: SG Köln 08.12.2017 S 8 R 1508/17 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Köln vom 8.12.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 314.803,36 EUR festgesetzt.

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