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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2019 - 8 R 515/17
Zulässigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen
Tragen die vom prüfenden Rentenversicherungsträger getroffenen bzw. in verfahrensrechtlich zulässiger Weise verwerteten Feststellungen anderer Behörden (z.B. der Hauptzollämter) die beitragsrechtliche Bewertung des Sachverhalts im angegriffenen Bescheid nicht und sind zur Feststellung der Schlüssigkeit der Beitragsforderung noch umfangreiche, das Maß "ergänzender Feststellungen" überschreitende Ermittlungen erforderlich, sind überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides begründet, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen (hier im Fall der Prüfung der Sozialversicherungspflicht von Betreuungs- und Pflegetätigkeiten).
Normenkette:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 86a Abs. 3 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2
,
SGB IV § 24 Abs. 2
,
SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2
,
SGB IV § 28e Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 30.05.2017 S 30 R 125/17 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.5.2017 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (S 40 R 1573/17, Sozialgericht Köln) der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2017 wird mit Ausnahme der Beitragsforderung betreffend Q, M, S und T und darauf entfallender Säumniszuschläge angeordnet. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 242.062,62 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: