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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2015 - 11 KA 13/15
Streit über die aufschiebende Wirkung von Drittwidersprüchen gegen erteilte Zweigpraxisgenehmigung Rücknahme einer Zweigpraxengenehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung nach Drittwidersprüchen Erfordernis der materiellen Beschwer der KV bei Anfechtung einer von ihr selbst erteilten Zweigpraxengenehmigung Anfechtungsbefugnis in Fällen der Drittanfechtung einer Zweigpraxengenehmigung Erfordernis der Willkürlichkeit der Erteilung einer Genehmigung Erweitertes Sprechstundenangebot als Versorgungsverbesserung
1. Ist eine Zweigpraxisgenehmigung nicht willkürlich erteilt worden, sind Dritte nicht anfechtungsbefugt. Ihre Widersprüche sind dann offenkundig unzulässig und haben keinen Suspensiveffekt.
2. Eine etwaige Rechtswidrigkeit des Bescheides genügt nicht, um die Anfechtungsbefugnis unter Willkürgesichtspunkten zu eröffnen, denn Willkür liegt erst vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen und diese den Kläger schwer beeinträchtigen.
3. Wendet sich die Kassenärztliche Vereinigung (KV) gegen eine von ihr selbst erteilte Zweigpraxengenehmigung und wurde diese Genehmigung vom SG nach kursorischer Prüfung als rechtmäßig angesehen, fehlt es der KV an der notwendigen materiellen Beschwer. Würde die Genehmigung aufgehoben, wäre sie materiell beschwert und anfechtungsbefugt, nicht aber, wenn ihre Genehmigung bestätigt wird.
Normenkette:
SGB X § 49
,
SGG § 54
,
Ärzte-ZV i.d.F. v. 22.12.2011 § 24 Abs. 3 S. 1 und S. 5
,
SGG § 86a Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 05.09.2014 S 2 KA 342/14 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Das Verfahren L 11 KA 13/15 ER wird an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: