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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2015 - 11 KA 94/14
Streit über die aufschiebende Wirkung von Drittwidersprüchen gegen die einem Vertragsarzt (hier: Facharzt für Augenheilkunde) erteilte Zweigpraxengenehmigung Beschwerde der Kassenärztliche Vereinigung bei Verfechtung der Interessen der Drittwiderspruchsführer (hier: Begehr der KV gerichtet auf Suspendierung der von ihr selbst erteilten Zweigpraxengenehmigung) Offensichtliche Unzulässigkeit von Drittwidersprüchen und Fortwirkung der Zweigpraxengenehmigung Prüfung der Willkürlichkeit der Genehmigungsentscheidung der KV im Hinblick auf den Betrieb einer Zweigpraxis Erweitertes Sprechstundenangebot als Versorgungsverbesserung
1. Wendet sich die Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit ihrer Beschwerde gegen ihren eigenen Genehmigungsbescheid (hier im Hinblick auf den Betrieb einer Zweigpraxis) und verficht nunmehr die Interessen der Drittwiderspruchsführer, und hat das SG die von der KV erteilte Genehmigung zum Betrieb der Zweigpraxis bei kursorischer Prüfung im Übrigen für rechtmäßig gehalten, fehlt es an der materiellen Beschwer der KV, sie ist nicht anfechtungsbefugt und ihre Beschwerde unzulässig.
2. Auch in Fällen der Drittanfechtung ist eine die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs betreffende Anfechtungsbefugnis jedenfalls solange gegeben, wie auf der Grundlage des Sachvortrags eine willkürliche Bescheiderteilung zumindest als möglich erscheint und vom BSG die Willküranfechtung nicht expressis verbis ausgeschlossen wird.
Normenkette:
Ärzte-ZV i.d.F. v. 22.12.2011 § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-2 und S. 5
,
SGB V § 75 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 05.09.2014 S 2 KA 342/14 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Das Verfahren L 11 KA 13/15 ER wird an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen.

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