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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018 - 11 SF 2/17
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Grundlage der Angemessenheitsprüfung Beginn und Ende eines Gerichtsverfahrens Keine starren Zeitvorgaben
1. Grundlage der Angemessenheitsprüfung bildet die Feststellung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens, wobei kleinste relevante Zeiteinheit der Kalendermonat ist.
2. Ein Gerichtsverfahren beginnt mit der Einleitung und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss; Einleitung ist das Rechtshängigmachen des Rechtsstreits vor dem SG.
3. Der Begriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art.19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG auszulegen.
4. Mit § 198 GVG unvereinbar sind starre Zeitvorgaben.
Normenkette:
GVG §§ 198 ff.
,
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
,
EMRK Art. 6 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Duisburg S 14 KN 203/13
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung von 700,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4, das beklagte Land zu 1/4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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