Tatbestand
Im Streit steht die Zahlung höherer Leistungen für die stationäre Pflege des am 00.00.1936 geborenen und am 00.00.2014 verstorbenen
früheren Klägers (folgend: Pflegebedürftiger) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit vom 1. bis 23.10.2012 iHv 951,71 EUR.
Der Pflegebedürftige war schwerbehindert (GdB 100, Merkzeichen G, AG, H, RF) und schwerstpflegebedürftig. Er erhielt Leistungen
nach der Pflegestufe III und lebte zunächst mit der jetzigen Klägerin, seiner Ehefrau, zusammen unter der Anschrift der jetzigen
Klägerin im Kreis N. Zumindest ab dem 01.10.2012 war der Pflegebedürftige in Pflegeeinrichtungen der Senioren-Park D GmbH
(folgend: GmbH), X im Kreis N untergebracht. In der Streitzeit befand er sich stationär zur Kurzzeitpflege im Senioren-Park
D in I. Entstehende Heimpflegekosten wurden auch in der Streitzeit nicht in voller Höhe durch dem Pflegebedürftigen bewilligte
Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt. Es kam zu einer Unterdeckung von 951,71 EUR. Die GmbH nahm in der Folge die Klägerin
als Bürgin für ihre (zivilrechtlichen) Forderungen aus dem Pflegevertrag mit dem Pflegebedürftigen auf Zahlung in Anspruch.
Die Klägerin beglich die offene Forderung nach dem Tod des Pflegebedürftigen im Juni 2014.
Den am 26.09.2012 gestellten Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten für die Streitzeit lehnte der Beklagte mit Bescheid
vom 13.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2013 ab. Der Pflegebedürftige könne die nicht von den Leistungen
der Pflegeversicherung gedeckten Kosten aus eigenen Mitteln bzw. Mitteln der nicht getrennt lebenden Ehefrau bestreiten. Die
Eheleute verfügten über die folgenden Einkünfte (Bl 255 VA):
Altersrente Ehemann: 366,78 EURRente Ehemann aus Lebensversicherung: 361,69 EURAltersrente Ehefrau: 2258,72 EURVBL Rente Ehefrau:
139,12 EURVersorgungsausgleich Ehefrau: 16,20 EURGesamteinkommen: 3142,51 EUR.
Unter Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin, der Haftpflichtversicherung und der
Hausratversicherung verbliebe ein bereinigtes Einkommen von 2.742, 53 EUR. Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII sei mit 1.071,59 EUR anzusetzen, unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis nach § 88 SGB XII von 80% des Regelbedarfs des Pflegebedürftigen ergebe sich ein monatlicher Eigenanteil an den ungedeckten Heimkosten von
insgesamt 1.910,14 EUR (vgl. Bl 255 VA).
Hiergegen hat der Pflegebedürftige am 12.09.2013 anwaltlich vertreten Klage erhoben. Zum einen bestünden erhebliche Bedenken,
dass der angefochtene Bescheid formellen Gesichtspunkten genüge. Die Berechnung des Eigenanteils sei mit handschriftlichen
Vermerken und Rechnungen versehen, die nicht nachvollzogen werden könnten. Es sei nicht erkennbar, welche Zahlen tatsächlich
berücksichtigt worden seien. Bei der Berechnung des Eigenanteils seien ferner Unterkunftskosten nicht in ausreichender Höhe
berücksichtigt worden, hierzu zähle auch ein Betrag für eine Garage. Auch ein Ansetzen eines Absetzbetrages für Fahrtkosten
der Ehefrau zum Erreichen des Heims sei angezeigt.
Nach Versterben des Pflegebedürftigen im März 2014 hat der Bevollmächtigte des Pflegebedürftigen mitgeteilt, dass der Rechtsstreit
durch die Ehefrau des Pflegebedürftigen, die jetzige Klägerin, weitergeführt werde. Im Juni 2014 habe die Klägerin die offene
Forderung der GmbH auch für den vorliegenden Streitzeitraum beglichen. Ihr stünden daher als Rechtsnachfolgerin des Pflegebedürftigen
die bisher nicht gewährten Sozialhilfeleistungen zu.
Der Beklagte ist dem entgegen getreten. Ein Forderungsübergang hinsichtlich der offenen Heimkosten auf die jetzige Klägerin
sei nicht erkennbar.
In der Folge haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Das Sozialgericht hat daraufhin die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 15.01.2016 abgewiesen. Die jetzige Klägerin
sei nicht aktivlegitimiert. Sie sei nicht Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Pflegebedürftigen im Hinblick auf mögliche Ansprüche
auf Hilfe zur Pflege gegenüber dem Beklagten. Insofern sei die GmbH Sonderrechtsnachfolgerin des Pflegebedürftigen geworden.
Zwar müsse darüber hinaus von einer Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen ausgegangen werden, wenn der Hilfebedürftige
zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines auf die spätere Bewilligung der Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt habe und
der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen und die Hilfegewährung abgelehnt habe. Denn die rechtliche Gewährleistung
des Sozialhilfeanspruchs wäre unvollkommen, wenn der für den Sozialhilfeträger einspringende Dritte befürchten müsste, seine
im Vertrauen auf die spätere Bewilligung der Sozialhilfe getätigten Aufwendungen nicht ersetzt zu erhalten, falls der Sozialhilfeträger
von seiner Verpflichtung beim Tode des Hilfesuchenden frei würde. Von einer solchen Konstellation sei vorliegend jedoch nicht
auszugehen. Die Klägerin habe die offenen Beträge erst nach dem Tode des Pflegebedürftigen beglichen.
Gegen das ihr am 28.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.02.2016 im Wesentlichen unter Intensivierung und Wiederholung
ihres bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.01.2016 zu ändern und den Beklagten in Abänderung des Bescheides vom 13.05.2013
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2013 zu verpflichten, ihr Hilfe zur Pflege für die Zeit vom 01.10. bis 23.10.2012
zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der Gerichtsakten
verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch
auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen aus dem früheren Rechtsverhältnis des Pflegebedürftigen und des Beklagten.
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 09.09.2013 (§
95 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wendet (§
54 Abs.
1 S. 1 und Abs.
4, §
56 SGG).
Der Prozessbevollmächtigte der jetzigen Klägerin hat nach dem Tod des Pflegebedürftigen die Klage weitergeführt. Das Weiterführen
wirkt von Gesetzes wegen ohne ausdrückliche Erklärung zunächst für und gegen den (Sonder-)Rechtsnachfolger des ursprünglichen
Klägers (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 265). Denn die Vollmacht zur Durchführung des Verfahrens endete nicht mit dem Tod des früheren Klägers (§
73 SGG i.V.m. §
86 Zivilprozessordnung (
ZPO)) und eine Unterbrechung des Verfahrens ist im Hinblick auf die Fortgeltung dieser Prozessvollmacht nicht eingetreten (§
202 SGG i.V.m. §
246 Abs.
1 ZPO). Prozesspartei war mit dem Tod des ursprünglichen Klägers zunächst, auch wenn dies den Verfahrensbeteiligten möglicherweise
nicht bewusst gewesen ist, der Sonderrechtsnachfolger des ursprünglichen Klägers im Hinblick auf die geltend gemachten Sozialhilfeansprüche.
Das war hier die GmbH (hierzu weiter unten).
Im Klageverfahren ist sodann durch die Erklärung des Bevollmächtigten, die Klage werde durch die jetzige Klägerin weitergeführt,
eine subjektive Klageänderung vorgenommen worden. Der Beteiligtenwechsel auf Klägerseite misst sich an §
99 SGG. Zwar liegt eine Klageänderung nicht vor, wenn sich ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes ergibt, was unter anderem der Fall
ist, wenn ein Erbe oder ein Sonderrechtsnachfolger in die Position des Verstorbenen einrückt (Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 04.09.1958, 4 RJ 105/57, BSGE 8, 113, 114). Eine solche Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Klägerin nicht Sonderrechtsnachfolgerin des Verstorbenen
bezüglich der hier geltend gemachten Ansprüche ist. Der somit als Klageänderung zu bewertende Klägerwechsel war daher unabhängig
von seiner Sachdienlichkeit im Sinne des §
99 Abs.
1 SGG schon deshalb zulässig, weil sich der Beklagte gemäß §
99 Abs.
2 SGG ohne Widerspruch - bezogen auf die Änderung - auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Er hat nur zur materiellen Rechtslage,
insbesondere zur Aktivlegitimation der nunmehrigen Klägerin ausgeführt, aber nicht dem Wechsel widersprochen. Die entsprechende
prozessuale Erklärung (zur Klageänderung) des beauftragten Rechtsanwalts war aufgrund der fortgeltenden Vollmacht auch wirksam,
dies sowohl für den Sonderrechtsnachfolger des verstorbenen Pflegebedürftigen als auch für die in den Prozess neu eingetretene
Klägerin (vgl. insofern auch BSG Urteil vom 02.02.2012, B 8 SO 15/10 R, bei juris Rn. 12,13). Ob die Erklärung des Beteiligtenwechsels als Prozesserklärung
des bevollmächtigten Rechtsanwalts so auszulegen ist, dass konkludent auch die Klagerücknahme im Namen der GmbH erklärt wird,
braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist die GmbH nicht Klägerin im Berufungsverfahren. Sie hat das Verfahren
nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht weitergeführt.
Für die Zulässigkeit der Klage genügt es ferner, dass sich die Klägerin eines Anspruchs berühmt (BSG aaO).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert für die hier geltend gemachten Sozialhilfeleistungen
hinsichtlich der Übernahme offener Kosten bei stationärer Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer Einrichtung. Denn nicht
die Klägerin sondern die GmbH ist gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Pflegebedürftigen hinsichtlich der vorbeschriebenen Ansprüche geworden. Nach der
Vorschrift steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den
Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
Die Vorschrift entspricht der mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl I 1996, 1088) eingeführten Vorschrift des § 28 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und war die Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur generellen Unvererblichkeit
von Sozialhilfeansprüchen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren Sozialhilfeansprüche nach Maßgabe der §§
58,
59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (
SGB I) nur vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung
von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt
hat. Da ein Anspruch auf Übernahme der Vergütung in Einrichtungen oder auf Pflegegeld nach § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII auch nicht abgetreten werden kann, wird der erforderliche Schutz durch den Forderungsübergang bei Tod des Hilfeempfängers
sichergestellt. Einrichtungen und Pflegepersonen, die mit tatsächlichen Unterstützungsleistungen die Folgen einer nicht rechtzeitigen
Erbringung von Sozialhilfeleistungen getragen haben, werden durch erbrechtliche Konsequenzen nicht mehr benachteiligt (vgl.
Coseriu in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB XII, 2. Auflage 2014, § 19 SGB XII Rn. 48). Tatsächlich erbracht wurden die Pflegeleistungen zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen aber von der GmbH in der von
dem verstorbenen Pflegebedürftigen bewohnten Einrichtung und nicht von der Klägerin. Damit ist die GmbH Sonderrechtsnachfolgerin
des Verstorbenen geworden. Ihr steht nach dem Tod der vermeintliche Anspruch auf die geltend gemachten Sozialhilfeleistungen
zu (vgl. z.B. BSG Urteil vom 08.03.2017, B 8 SO 20/15 R, bei juris Rn. 11). Das BSG geht in der zitierten Entscheidung neben der Sonderrechtsnachfolge auch von einem Anspruchsübergang von Gesetzes wegen auf
den Sonderrechtsnachfolger aus. Die Klägerin kann daher nicht Anspruchsinhaberin geworden sein.
Auch der Umstand, dass die Klägerin nach dem Tod des Pflegebedürftigen die bisher nicht beglichenen, durch die Pflege des
verstorbenen Pflegebedürftigen entstandenen Forderungen der GmbH gezahlt hat, gibt keinen Anlass die Klägerin so zu stellen,
als hätte sie anstelle der GmbH die Pflegeleistungen iSv § 19 Abs. 6 SGB XII erbracht. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift würde zumindest voraussetzen, dass die Klägerin auf eine Schuld des
Pflegebedürftigen gezahlt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Sie hat vielmehr eine eigene (zivilrechtliche) Schuld beglichen.
So wurde sie von der GmbH als Bürgin für die offene Forderung in Anspruch genommen. Soweit die Klägerin Erbin des verstorbenen
Pflegebedürftigen und damit seine Gesamtrechtsnachfolgerin gewesen ist, konnte die GmbH sie möglicherweise auch als solche
in Anspruch nehmen. Jedenfalls hat die Klägerin nach dem Tod des verstorbenen Pflegebedürftigen auf eine eigene Schuld gezahlt
und ist nicht als (unbeteiligter) Dritter für den Sozialhilfeträger eingesprungen.
Die Klägerin ist nicht als mögliche zivilrechtliche Erbin des verstorbenen Pflegebedürftigen Inhaberin des streitgegenständlichen
Sozialhilfeanspruchs. Dem steht schon der Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf die GmbH als Sonderrechtsnachfolgerin für eben diesen Anspruch entgegen.
Im Übrigen sind Ansprüche auf Sozialhilfe grundsätzlich nach §§
58,
59 SGB I nicht vererblich (vgl. BSG Urteil vom 23.07.2014, B 8 SO 14/13 R). Das BSG, dem sich der Senat insoweit ausdrücklich anschließt, führt mit dieser Rechtsprechung die ständige Rechtsprechung des BVerwG
unter Geltung des BSHG fort, nach der Sozialhilfeansprüche nur dann vererblich sind, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe
eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger
nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat. Die Vererblichkeit in einem solchen Fall rechtfertigt sich allein
aus dem Umstand, dass der Dritte dem Berechtigten zu Lebzeiten in seiner Not das hat zukommen lassen, worauf er Anspruch hatte
(vgl. BVerwG Urteil vom 05.05.1994, 5 C 43/91, bei juris Rn. 12). Für einen erbrechtlichen Übergang von Ansprüchen wird also vorausgesetzt, dass die Zahlung des Dritten
zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen, hier des ursprünglichen Klägers, erfolgt ist. Das war vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin
hat zum einen nicht zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen gezahlt und zum anderen auch nicht auf dessen zivilrechtliche Schuld.
Sie ist vielmehr einer eigenen schuldrechtlichen Verpflichtung aus der bestehenden Bürgschaftserklärung nachgekommen.
Ob die Klägerin dem zivilrechtlichen Begehren der GmbH vermeintliche Ansprüche der GmbH als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen
Pflegebedürftigen gegenüber dem Beklagten hätte entgegenhalten können, kann hier dahinstehen. Solche Ansprüche beeinflussen
nicht das vorliegende Rechtsverhältnis. Es spricht allerdings viel dafür, dass die GmbH zumindest aus einer vertraglichen
Nebenpflicht heraus gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen ist, diese Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.
Hätte die GmbH damit Erfolg gehabt, bestünde dann wohl ein Anspruch der Klägerin gegenüber der GmbH auf (teilweise) Erstattung
des gezahlten Betrages in Höhe der von dem Beklagten an die GmbH geleisteten Sozialhilfeleistungen aufgrund ungerechtfertigter
Bereicherung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG i.V.m. §
183 SGG. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, da die Klägerin Rechte aus ihrer vermeintlichen Position als Rechtsnachfolgerin gemäß
§
56 SGB I bzw. § 19 Abs. 6 SGB XII geltend macht (vgl. hierzu §
183 S. 3
SGG sowie B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Auflage 2017, § 183 Rn. 8, 9, 6a mit Hinweis auf BSG Beschluss vom 01.09.2008 B 8 SO 12/08 B).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, §
160 Abs.
2 SGG.