Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer
Mahngebühr
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren durch das Jobcenter im Zusammenhang mit der Rückforderung von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
Gründe:
I.
Der Beklagte wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz, mit dem dieses den Rechtsweg zu den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt hat. In der Sache ist die Festsetzung von Mahngebühren durch den Beklagten
im Zusammenhang mit der Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) streitig.
Der Beklagte ist ein zugelassener kommunaler Träger im Sinne von § 6a SGB II. Nachdem er der Klägerin für die Monate Juni bis September 2013 vorläufig Arbeitslosengeld II bewilligt hatte, erließ er
mit Bescheid vom 24. Februar 2014 für die Monate Juni bis September 2013 eine endgültige Leistungsbewilligung mit einer geringeren
Leistungshöhe. Er forderte von der Klägerin die Erstattung eines Betrages in Höhe von 254,55 EUR.
Die Klägerin und der Beklagte vereinbarten am 11. März 2014, dass die Klägerin in den Monaten April bis August 2014 monatliche
Raten von 50,00 EUR sowie im September 2014 den Restbetrag von 4,55 EUR zu zahlen hatte.
Da die Klägerin von April bis September 2014 keine Zahlungen leistete, erließ der Beklagte am 13. Oktober 2014 ein Mahnschreiben
und erhob hierfür eine Gebühr in Höhe von 6,50 EUR.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 Widerspruch ein. Für das Erheben der Mahngebühr sei kein Rechtsgrund
ersichtlich. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2015 als unbegründet zurück.
Die in A ... wohnende Klägerin hat am 6. Mai 2015 Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben mit dem Begehren, den Bescheid
des Beklagten vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015 "im Hinblick auf die Festsetzung
von Mahngebühren in Höhe von 6,50 EUR" aufzuheben.
Der Beklagte hat eingewandt, dass das Sozialgericht Chemnitz sowohl örtlich als auch sachlich nicht zuständig sei. Die Vollstreckung
richte sich nach § 66 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Verbindung mit § 322 Abs. 1, § 248 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -). Dort sei eine ausdrückliche abdrängende Sonderzuweisung an die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit geregelt. Demgegenüber
hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass das Erheben der Mahngebühr ein Annex zur Grundforderung "Erstattung von Grundsicherungsleistungen"
sei. Deshalb sei gemäß §
51 Abs.
1 Nr.
4a des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 23. November 2015 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
zulässig sei. Denn das Aussprechen der Mahnung einschließlich des Festsetzens der Mahngebühr sei noch keine Maßnahme der Vollstreckung
im Sinne von § 66 Abs. 3 SGB X in Verbindung mit den landesrechtlichen Bestimmungen. Vielmehr habe der Beklagte als Vollstreckungsanordnungsbehörde behandelt.
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handle es sich deshalb noch um eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende
im Sinne von §
51 Abs.
1 Nr.
4a SGG.
Der Beklagte hat am 10. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich die Klage
nicht gegen die Mahnung, die kein Verwaltungsakt sei, sondern gegen die Festsetzung der Mahngebühren richte. Zudem sei Grundlage
für die Festsetzung von Mahngebühren § 12 Nr. 1 der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO). Gebühren nach dieser Verordnung dürften nur für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren erhoben werden. Der schleswig-holsteinische
Verordnungsgeber gehe davon aus, dass die schriftliche Mahnung eine Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren sei.
Der Beklagte beantragt, den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 23. November 2015 aufzuheben und den Rechtsstreit an
das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Schleswig zu verweisen.
Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Ergänzend zu den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichtes sei anzumerken, dass weder die Mahnung noch die Festsetzung
der Mahngebühr eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung sei. Hilfsweise sei auszuführen, dass sich die Zuständigkeit des
Sozialgerichtes Chemnitz auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte
des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Die Beschwerde ist zulässig.
Nach §
202 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
17a Abs.
3 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (
GVG) kann das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn
eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt (vgl. §
202 Satz 1
SGG i. V. m. §
17a Abs.
3 Satz 1
GVG). Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben
(vgl. §
202 Satz 1
SGG i. V. m. §
17a Abs.
4 Satz 3
GVG). Da das
Sozialgerichtsgesetz keine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines Sozialgerichts vorsieht, ist vorliegend die Beschwerde gemäß §
172 Abs.
1 SGG das statthafte Rechtsmittel (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - B 11 SF 1/97 R - SozR 3-1500 § 51 Nr. 24 = juris Rdnr. 10, m. w. N ...). Diese wurde vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegt (vgl.
§
173 Abs.
1 Satz 1
SGG).
b) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet und das Sozialgericht
Chemnitz ist örtlich zuständig.
(1) Gegenstand des Klageverfahrens ist, wie der Beklagte zutreffend angemerkt hat, allein die Festsetzung der Mahngebühr in
Höhe von 6,50 EUR, nicht aber die Mahnung als solche. Dies ergibt sich bereits aus dem Klageantrag, wonach die Aufhebung des
Bescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015 begehrt wird "im
Hinblick auf die Festsetzung von Mahngebühren in Höhe von Höhe von 6,50 EUR".
(2) Nach §
40 Abs.
1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit
die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für den vorliegenden Fall
hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Angelegenheit der Grundsicherung für
Arbeitsuchende handelt, und dass deshalb auf der Grundlage von sondergesetzlichen Regelung in §
51 Abs.
1 Nr.
4a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hierüber zu entscheiden haben. Eine hiervon abdrängende Sonderzuweisung an die allgemeine
Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht nicht.
(a) Die für den vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Nach § 40 Abs. 6 Halbsatz 1 SGB II gilt für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach dem SGB II das
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (
VwVG) des Bundes. Nach § 40 Abs. 6 Halbsatz 2 SGB II gilt im Übrigen, so auch vorliegend für den Beklagten als zugelassenem kommunalem Träger im Sinne von § 6a SGB II, § 66 SGB X.
Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X gelten für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren,
hier die Regelungen im schleswig-holsteinischen Landesverwaltungsgesetz. Dieses Gesetz ist in drei Teile (Verwaltungsorganisation,
Verwaltungshandeln, Schlußvorschriften) gegliedert. Der Zweite Teil wiederum ist untergliedert in die Abschnitte I (Allgemeine
Vorschriften), II (Besondere Verfahrensarten), III (Öffentliche Sicherheit), IV (Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder
Unterlassungen) und V (Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen). Abschnitt IV umfasst die §§ 228 bis 261 LVwG, Abschnitt V die §§ 262 bis 322 LVwG.
Nach § 262 Abs. 1 LVwG werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen der Träger der öffentlichen Verwaltung im Verwaltungswege beigetrieben (Vollstreckung).
Der Beginn der Vollstreckung ist, wie auch die Paragraphenüberschrift ausweist, in § 269 LVwG geregelt. Nach § 269 Abs. 1 LVwG darf die Vollstreckung erst beginnen, nachdem 1. ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner
zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid), 2. die Leistung fällig ist und 3. die Schuldnerin oder der Schuldner
mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe
des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, sofern die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides
fällig wird. Nach § 269 Abs. 4 LVwG kann ohne vorhergehende Mahnung auch vollstreckt werden, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass die Mahnung den Vollstreckungserfolg
gefährden würde.
Für die Festsetzung der Mahngebühr stützt sich der Beklagte auf § 322 Abs. 2 Satz 1 LVwG. Danach gilt für die Kosten der Vollstreckungshandlungen § 249 LVwG entsprechend. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 LVwG werden für Amtshandlungen nach diesem Abschnitt, das heißt dem Abschnitt IV (§§ 228 bis 261 LVwG) Kosten, das heißt Gebühren und Auslagen (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 2 LVwG), erhoben. Nach § 249 Abs. 3 Satz 1 LVwG wird das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Verordnung eine Kostenordnung zu erlassen. Dies ist mit der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung geschehen. Nach § 12 Nr. 1 VVKVO ist "im Vollstreckungsverfahren nach den §§ 262 bis 322 LVwG die schriftliche Mahnung" gebührenpflichtig. Nach § 13 Satz 1 VVKVO wird die Gebühr für die schriftliche Mahnung nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach
der Höhe des Mahnbetrages (vgl. § 13 Satz 2 VVKVO).
Schließlich gilt nach § 322 Abs. 1 LVwG für die Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen sowie für die Einwendungen gegen den der Vollstreckung
zugrundeliegenden Verwaltungsakt oder gegen die ihr zugrundeliegende Forderung § 248 LVwG entsprechend. Nach § 248 Abs. 1 Satz 1 LVwG richten sich die Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen, soweit durch Gesetz nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften über die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(b) Aus diesen Regelungen des schleswig-holsteinischen Landesrechts ergibt sich, dass eine Vollstreckung (vgl. § 262 Abs. 1 LVwG) grundsätzlich erst beginnen darf, wenn unter anderem die Schuldnerin oder der Schuldner gemahnt worden ist (vgl. § 269 Abs. 1 Nr. 3 LVwG). Daraus folgt denknotwendig, dass eine Mahnung, die Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, nicht zugleich Teil des Vollstreckungsverfahrens
sein kann.
Etwas anderes ergibt sich zwar aus § 12 Nr. 1 VVKVO, wonach "im Vollstreckungsverfahren nach den §§ 262 bis 322 LVwG die schriftliche Mahnung" gebührenpflichtig ist. Damit hat der Verordnungsgeber aber den ihm durch die Verordnungsermächtigung
gesteckten Rahmen überschritten. Denn die Verordnungsermächtigung, die ihren Ausgang in § 322 Abs. 2 Satz 1 LVwG nimmt und bei § 249 Abs. 3 Satz 1 LVwG endet, erfasst nach dem eindeutigen Wortlaut von § 322 Abs. 2 Satz 1 LVwG nur "die Kosten der Vollstreckungshandlungen". Da die Mahnung aber - wie zuvor ausgeführt - noch kein Teil der Vollstreckung
ist, kann die Regelung in § 12 Nr. 1 VVKVO nicht auf die Verordnungsermächtigung in § 322 Abs. 2 Satz 1 LVwG in Verbindung mit § 249 Abs. 3 Satz 1 LVwG gestützt werden. Der Verordnungsgeber, der seine Normsetzungskompetenz aus dem Landesverwaltungsgesetz herleitet, ist in
Ermangelung einer entsprechenden Ermächtigung auch nicht befugt, für den Bereich des Verwaltungskostenrechts eine von § 262 Abs. 1 LVwG in Verbindung mit § 269 Abs. 1 Nr. 3 LVwG abweichende Definition des Vollstreckungsverfahrens festzulegen. Dies war wohl auch nicht seine Intention, weil er im Einleitungssatz
von § 12 Nr. 1 VVKVO auf das "Vollstreckungsverfahren nach den §§ 262 bis 322 LVwG" Bezug nimmt.
Entsprechendes gilt für die Regelungen über Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe in § 322 Abs. 1 LVwG in Verbindung mit § 248 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Denn auch in § 322 Abs. 1 LVwG wird nach dessen eindeutigem Wortlaut auf "Vollstreckungsmaßnahmen" Bezug genommen, zu denen die Mahnung gerade nicht gehört.
(c) Die beschriebene Gesetzeslage im schleswig-holsteinischen Landesrecht entspricht der im Bundesrecht und deckt sich mit
der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der Kommentarliteratur.
Die bundesrechtliche Parallele zu § 269 Abs. 1 LVwG findet sich in §
3 Abs.
2 VwVG. In der Kommentarliteratur wird die Mahnung nicht als Vollstreckungsmaßnahme angesehen (vgl. Danker, in: Danker/Lemke,
VwVG [2012], §
3 Rdnr. 9; Sadler/Kremer, VwVG/VwZG [10. Aufl., 2020], §
3 VwVG Rdnr. 68; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG [11. Aufl., 2017], §
3 VwVG Rdnr. 8)
Die zitierten Kommentare beziehen sich für ihre Rechtsauffassung sämtlichst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 12. Mai 1992. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht zu einer landesrechtlichen Regelung entschieden, dass die Mahnung
nicht eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern eine Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung ist (vgl. BVerwG,
Urteil vom 12. Mai 1992 -1 C 3/89 - NVwZ-RR 1993, 662 [663] = juris Rdnr. 22). Später hat beispielsweise der 14. Senat des Bundessozialgerichtes im Urteil vom 26. Mai 2011 wie
selbstverständlich und ohne weitere Erläuterungen von der "der Vollstreckung vorgelagerten Mahnung" gesprochen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 ff. = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 17).
Dem entspricht es, dass in Anlehnung an die Terminologie des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zwischen der Vollstreckungsanordnungsbehörde (vgl. §
3 Abs.
4 VwVG) und der Vollstreckungsbehörde (vgl. §
4 VwVG) unterschieden wird (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 14. Februar 12/17 R - BSGE 125, 137 ff. = SozR 4-4200 § 44c Nr. 1 = juris, jeweils Rdnr. 14 und 15; Bay. LSG, Beschluss vom 29. April 2014 - L 7 AS 260/14 B ER - juris Rdnr. 27 und 34). Wenn die Vollstreckungsanordnungsbehörde eine Sozialbehörde, zum Beispiel ein Jobcenter, ist,
erfolgt der Rechtsschutz über den Sozialrechtsweg (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 29. April 2014, a. a. O., Rdnr. 35).
(d) Schließlich ist zur Auslegung von §
51 Abs.
1 Nr.
4a SGG zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes danach zu fragen ist, ob das Rechtsschutzbegehren in
engem sachlichem Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II steht (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 = juris, jeweils Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2009 - B 1 AS 1/08 KL - BSGE 105, 100 ff. = SozR 4-1100 Art 104a Nr. 1 = juris, jeweils Rdnr. 20; ebenso für einen Zusammenhang mit dem SGB XII: BSG, Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R - SozR 4-1500 § 51 Nr. 11 = juris, jeweils Rdnr. 9).
Dies bedeutet, dass für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Mahngebühr der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
eröffnet ist (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - OVG 9 L 48.13 - NVwZ-RR 2014, 328 = juris Rdnr. 2; Bay. LSG, Beschluss vom 29. April 2014, a. a. O., Rdnr. 35). Denn eine Mahngebühr ist der verwaltungskostenrechtliche
Annex zur Mahnung. Wenn aber bereits die Mahnung kein Teil der Verwaltungsvollstreckung ist, es bei ihr also beim Rechtsweg
zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit verbleibt, gilt dies wegen des engen sachlichen Zusammenhangs erst Recht für die
Mahngebühr. Entsprechende würde vorliegend auch gelten, wenn darauf abgestellt würde, dass Mahngebühren Nebenkosten zur sozialrechtlichen
Hauptforderung sind (so Sächs. LSG, Beschluss vom 6. Februar 2009 - L 1 B 383/07 KR-ER - juris Rdnr. 14; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 22 LW 2/10 B ER - juris Rdnr. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2013, a. a. O.).
(3) Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichtes Chemnitz ergibt sich aus §
57 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG. Danach ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung
dessen seinen Aufenthaltsort hat, örtlich zuständig.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
193,
183 SGG.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hat in Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich eine Kostenentscheidung
zu ergehen. Denn die Regelung des §
17b Abs.
2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen
Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden, und deshalb in dem Verweisungsbeschluss
keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des - nun zwangsläufig - gemeinsamen
ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der
Vorab-Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. BSG, Beschluss vom 29. September 1994 - 3 BS 2/93 - SozR 3-1500 § 51 Nr. 15 = NJW 1995, 1575 f. = juris Rdnr. 16, m. w. N ...; BSG, Beschluss vom 1. August 2002 - B 3 SF 1/02 R - SozR 3-1500 § 51 Nr. 27 = NZS 2003, 385 ff = juris Rdnr. 14; a. A ... für den - vorliegend nicht gegebenen - Fall einer begründeten Rechtswegebeschwerde: LSG für
das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2019 - L 7 AS 2024/18 B - juris Rdnr. 13).
3. Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach §
17a Abs.
4 Satz 5
GVG liegen nicht vor.