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LSG Sachsen, Beschluss vom 31.03.2015 - 3 AS 148/15
Einstweilige Anordnung; Erwerbsfähigkeit; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Staatsangehörige der Republik Indonesien; Urlaubssemester wegen der Betreuung und Erziehung eines Kleinkindes
1. Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist es rechtlich irrelevant, wenn das Unvermögen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen auf anderen Faktoren, wie etwa der Kindererziehung, beruht.
2. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG und die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeit (vgl. § 16 Abs. 3 AufenthG) genügt den Anforderungen zur rechtlichen Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II.
Normenkette:
AufenthG § 16 Abs. 3
,
AufenthG § 16
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 8 Abs. 1
,
SGB II § 8 Abs. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Chemnitz 12.02.2015 S 37 AS 333/15 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. Februar 2015 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. März 2015 vorläufig monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 661,14 EUR für die Antragstellerin zu 1 (399,00 EUR Regelbedarf, 143,64 EUR Mehrbedarf für Alleinerziehende und 118,50 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) sowie in Höhe von 352,50 EUR für den Antragsteller zu 2 (234,00 EUR Sozialgeld und 118,50 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) zu gewähren sowie die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung der Antragstellerin zu 1 in Höhe von 76,83 EUR (62,80 EUR Krankenversicherung und 14,03 EUR Pflegeversicherung) zu übernehmen.
II. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Instanzen zu erstatten.
III. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J... M..., G... ..., ... L..., ab Antragstellung bewilligt. Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.

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